Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 7 vom 26.3.2002 Seite 99 bis 106
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung)
792
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Jägerprüfung
(Jägerprüfungsordnung)
Vom 8. März 2002
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung) vom 12. April 1995 (GV. NRW. S. 482) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „oder die Schießprüfung“ gestrichen.
2. Es wird folgender neuer § 9a eingefügt:
„!§ 9a
Nachprüfung
(1) Bewerberinnen und Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Die Bewerberin oder der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie oder er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.
(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften der Jägerprüfungsordnung sinngemäß.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. März 2002
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2002 S. 105