Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 8 vom 5.4.2002 Seite 107 bis 112

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Änderung der Verfassung
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 5. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung der Verfassung
für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel I

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127/GS. NW. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 456), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 67 wird als neuer Artikel eingefügt:

„Artikel 67a

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“

2. Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Worte „einem Fünftel“ ersetzt durch die Worte „8 vom Hundert“.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.“

c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“

3. Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.
Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. März 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 108