Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 8 vom 5.4.2002 Seite 107 bis 112
Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur |
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Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung
für den Wasserverband Eifel-Rur
Vom 10. Dezember 2001
Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) am 10.12.2001 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 186), wie folgt zu ändern:
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, erster Spiegelstrich, wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt,
b) in Absatz 1, zweiter Spiegelstrich, wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500 Euro“ ersetzt,
c) in Absatz 2 wird die Angabe „Verwaltungshaushalt“ durch die Angabe „Erfolgsplan“ ersetzt.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
I. Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2001, Az.: IV – 6 – 53.46.01, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekannt gemacht.
Düren, den 21. Januar 2002
Wasserverband Eifel-Rur
Der Vorstand
Dr.-Ing. Wolfgang F i r k
Genehmigung
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 10.12.2001 unter TOP 14 beschlossene „Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur“.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2001
Im Auftrag:
V a l e n t i
GV. NRW. 2002 S. 110