Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 8 vom 5.4.2002 Seite 107 bis 112

Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2002 (TSK-BeitragsVO 2002)
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Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2002 (TSK-BeitragsVO 2002)

7831

Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2002 (TSK-BeitragsVO 2002)

Vom 5. Oktober 2001

Aufgrund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:

§ 1
Beiträge

(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2002 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

siehe Anlage

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

§ 2
Beitragsbonus

(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

(2) Beiträge unter 5,00 € werden nicht erhoben.

(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 6 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme

Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe

Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe

Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2002 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Untersuchungszentrum der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe oder dem Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Rheinland auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2002 sind bis zum 1. Dezember 2001 bei diesen Stellen einzureichen.

(4) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 1 Rind ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Zuchtbetriebe

Bis zum 31. Januar 2002 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW S. 209) abgegeben und

die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchführt und

den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien während des gesamten Beitragsjahres wird nachgekommen.

b) Mastbetriebe

In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BML für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20. Januar 1998, S. 1474) begleitet sind.

c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a) und für den Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllt werden.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2002 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.

(5) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 2002.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2001 vom 14. Juli 2000 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der TSK-BeitragsVO 2001 vom 23. April 2001 (GV. NRW. S. 225) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2001 anzuwenden.

Düsseldorf, den 5. Oktober 2001

Die Ministerin
für Umwelt, und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW 2002 S. 110