Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 24.4.2002 Seite 113 bis 120
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) |
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Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung)
2251
Dritte Satzung
zur Änderung der Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Gebühren- und Auslagensatzung)
Vom 14. Dezember 2001
Aufgrund § 65 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) erlässt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:
Artikel 1
Die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 19.
Februar 1988 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.
September 1998 (GV. NRW. S. 575), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, 1. a) wird die Angabe „eine
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Cent“ ersetzt.
b) In Abs. 1, 1. c) wird die Angabe „1,20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „60
Cent“ ersetzt.
c) In Abs. 1, 1. d) wird die Angabe „eine Deutsche Mark“ durch die Angabe „50
Cent“ und die Angabe „zwei Deutsche Mark“ durch die Angabe „ein Euro“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „100,- DM“ durch die Angabe „50 Euro“
ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe „100,- DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
3. Der bisherige Gebührentarif wird durch die als Anlage beigefügte Neufassung ersetzt.
Artikel 2
Für die Amtshandlungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung Gebühren oder Auslagen bereits entstanden sind, gilt der bisher geltende Gebührentarif.
Artikel 3
Der Direktor wird ermächtigt, unter Zugrundelegung der bisherigen Änderungen die Neubekanntmachung dieser Satzung vorzunehmen.
Artikel 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Februar 2002
Der
Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
i.V.
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2002 S. 115