Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 24.4.2002 Seite 113 bis 120
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO)
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen
bei mit öffentlichen Mitteln und mit
Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen
(1. ZinsVO)
Vom 9. April 2002
Aufgrund des § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) und des § 87a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), in Verbindung mit § 48 Abs. Nr. 1 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen vom 25. Mai 1982 (GV. NRW. S. 268), neugefasst durch Verordnung vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 613), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1996 (GV. NRW. S. 111), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „4a“ durch die Angabe „2a“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe
aa) „der Absätze 2 bis 4“ durch die Angabe „des
Absatzes 2“ und
bb) „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“
ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz
2, der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
c) Satz 1 des neuen Absatzes 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „1996“ wird durch die Zahl „2002“
ersetzt.
bb) Die Worte „Deutsche Mark“ werden durch das Wort
„Euro“ ersetzt.
cc) Das Zitat „§ 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ wird durch das Zitat „§ 9
des Wohnraumförderungsgesetzes“ ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „der Absätze 1, 2, 3 oder 4“ durch die Angabe „des Absatzes 1 oder 2“ ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe
aa) „0,40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,20
Euro“,
bb) „0,75 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,38 Euro“
und
cc) die Zahl „1996“
durch die Zahl „2002“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 3“ wird jeweils
durch das Zitat „§ 2 Abs. 1“ und das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 4“ wird jeweils
durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
bb) Die Zahl „1996" wird durch die Zahl
„2002" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Zitat „§ 2 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
4. § 4a wird gestrichen.
5. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist einem Antrag auf Begrenzung der Verzinsung vor dem 1. 7. 2002 stattgegeben worden, gilt die Begrenzung der Mehrbelastung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende des von der darlehensverwaltenden Stelle festgelegten Zeitraums, längstens für die Dauer von insgesamt 3 Jahren.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Düsseldorf, den 9. April 2002
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
Der
Minister für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
GV. NRW. 2002 S. 117