Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 24.4.2002 Seite 113 bis 120
Öffentliche Bekanntmachung über eine Ergänzungsgenehmigung für das Versuchskernkraftwerk AVR in Jülich - Bescheid Nr. 7/15(4E) AVR - |
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Öffentliche Bekanntmachung über eine Ergänzungsgenehmigung für das Versuchskernkraftwerk AVR in Jülich - Bescheid Nr. 7/15(4E) AVR -
Öffentliche Bekanntmachung
über eine Ergänzungsgenehmigung
für das Versuchskernkraftwerk AVR in Jülich
- Bescheid Nr. 7/15(4E) AVR -
Vom 7. März 2002
Datum der Bekanntmachung: 24. April 2002
Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1950) wird Folgendes bekannt gegeben:
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH -AVR-, Luisenstr. 105, 40215 Düsseldorf, eine Genehmigung zur Änderung der personellen Organisation für ihr Versuchskernkraftwerk in Jülich erteilt.
Der verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides hat den folgenden Wortlaut:
„1. Genehmigung nach dem Atomgesetz
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren1) wird der
Arbeitsgemeinschaft
Versuchsreaktor GmbH - AVR -
Luisenstr. 105
40215 Düsseldorf
auf ihren Antrag vom 18. Mai 1998, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2002, die Genehmigung erteilt, für ihr Versuchskernkraftwerk auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13 abweichend von dem Bescheid Nr. 7/15 AVR vom 9. März 1994 nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 bezeichneten Unterlagen sowie der in Abschnitt I.3 aufgeführten Nebenbestimmungen die personelle Organisation in der Weise zu ändern, dass nach erfolgter endgültiger Außerbetriebnahme (EAB) des größten Teils der betrieblichen Einrichtungen und Sicherheitssysteme der Schichtdienst des Betriebspersonals durch einen Tagesdienst in Verbindung mit einer Ingenieurrufbereitschaft sowie der Übernahme spezieller Überwachungsaufgaben durch die Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ) ersetzt wird.“
Die Genehmigung ist mit Auflagen versehen, die insbesondere dem Zweck dienen, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und im Übrigen geeignet sind, eine gleichbleibende Qualität der Anlagenüberwachung sicher zu stellen.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“
Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden
a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213
Düsseldorf
(Anmeldung beim Pförtner)
(Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)
und
b) in der Stadtverwaltung Jülich, Zimmer 311, 3. Obergeschoss des neuen
Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
(Dienststunden: montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und
14.00 bis 15.30 Uhr,
donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und
14.30 bis 18.00 Uhr sowie
freitags 8.30 bis 12.00 Uhr)
zur Einsicht ausgelegt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.
Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV B 1-8943 AVR-7/15(4E)-5.4 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.
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1) (Atomgesetz - AtG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBL. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBL. I S. 3586)
Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
C e y r o w s k y
GV. NRW. 2002 S. 119