Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 24.4.2002 Seite 113 bis 120

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

641

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung
bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Vom 19. März 2002

Artikel 1

Auf Grund des § 130 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet

Die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9. März 1981 (GV. NRW. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1989 (GV. NRW. S. 465), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „des Regierungspräsidenten“ durch die Worte „der Bezirksregierung“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird nach § 319 Abs. 2 der Zusatz „Satz 1“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus § 106 der Gemeindeordnung, §§ 317 und 321 des Handelsgesetzbuches und den Vorschriften dieser Verordnung.“

4. § 1 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Insbesondere sind die Buchführung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die wirtschaftliche Betriebsführung, ggf. auch der einzelnen Betriebszweige, und die Maßnahmen zur Risikofrüherkennung zu beurteilen.“

5. In § 1 Abs. 3 Satz 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 102, 103 GO)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 103, 105)“ ersetzt.

6. § 1 Abs. 3 Satz 6 erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation, die wirtschaftliche Führung und das frühzeitige Erkennen von Risiken für den Eigenbetrieb oder der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.“

7. In § 2 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Worten „Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung“ der Klammerzusatz „(einschließlich der Maßnahmen zur Risikofrüherkennung)“ eingefügt.

8. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte und Zahlen „Abs. 1 und 2“ gestrichen. Am Ende des Satzes 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Satzteil wird danach eingefügt: „die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern.“

9. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt.“

10. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Regierungspräsidenten“ durch die Worte „der Bezirksregierung“ ersetzt. Das Wort „der“ nach den Komma zu Beginn des zweiten Teilsatzes wird durch das Wort „die“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 2 werden das Wort „Innenminister“ durch das Wort „Innenministerium“ und die Paragraphenbezeichnung „§ 103“ durch „§ 105“ ersetzt.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr.  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 118