Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 27.6.2002 Seite 187 bis 230

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)

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Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)

Vom 12. Juni 2002

Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Vergabe von Studienplätzen

I.

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

§ 4 Besondere Erklärungspflichten

§ 5 Zulassungsbescheid der Zentralstelle

II.

Verteilungsverfahren

§ 6 Zulassungsantrag

§ 7 Ablauf des Verfahrens

§ 8 Verteilung

III.

Allgemeines Auswahlverfahren

§ 9 Zulassungsantrag

§ 10 Besonderer öffentlicher Bedarf

§ 11 Ablauf des Verfahrens

§ 12 Quoten

§ 13 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

§ 14 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

§ 15 Landesquoten

§ 16 Zurechnung zu den Landesquoten

§ 17 Auswahl nach Wartezeit

§ 18 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen

§ 19 Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen

§ 20 Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen

§ 21 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 22 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

§ 23 Auswahl für ein Zweitstudium

§ 24 Ranggleichheit

Zweiter Teil

Sonstige Bestimmungen

§ 25 Ausländerzulassung durch die Hochschulen

§ 26 Abschluss des Verfahrens

§ 27 Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die Hochschulen

§ 28 Teilstudienplätze

Dritter Teil

Besondere Vorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen

I.

Zulassungsverfahren der Zentralstelle

§ 29 Zentrale Landesverfahren

§ 30 Lehramtsstudiengänge

§ 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife

§ 32 Grad der studiengangbezogenen Eignung

II.

Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 33 Örtliche Zulassungsbeschränkungen

§ 34 Grad der studiengangbezogenen Eignung

§ 35 Beruflich Qualifizierte

§ 36 Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge

§ 37 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

§ 38 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

§ 39 Studiengang Medizin

Vierter Teil

Schlussvorschriften

§ 40 In-Kraft-Treten

Anlage 1

In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 1 Abs. 1 Satz 4, § 29 Abs. 1 und §§ 30, 31)

Anlage 2

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 8 Abs. 1 Satz 3)

Anlage 3

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Abs. 1)

Anlage 4

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 23 Abs. 2 Satz 2)

Anlage 5

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 35 Abs. 2

Erster Teil

Vergabe von Studienplätzen

I.

Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt. Sie gliedern sich in Studiengänge des Verteilungsverfahrens und Studiengänge des allgemeinen Auswahlverfahrens.

(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder gemeinsame Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge an Hochschulen (außer Fachhochschulen) einzelner oder mehrerer Länder durchführt, werden die Studienplätze dieser Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen der in Absatz 1 genannten Studiengänge in einem Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. „Vergabeverfahren“
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

2. „Hauptantrag“
der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,

3. „Hilfsantrag“
der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang,

4. „Studienort“
eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule,

5. „Durchschnittsnote“
die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,

6. „Teilstudienplatz“
ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,

7. „deutsche Hochschulzugangsberechtigung“
eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden,

8. „deutsche Hochschule“
eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.

§ 3
Frist und Form der Anträge,
Ausschluss vom Verfahren

(1) Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.

(4) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist ein Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlussfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Dies gilt auch für die Versicherungen an Eides statt nach § 4 sowie den Nachtrag und die Änderung von Studiengang- und Studienortwünschen. Entspricht der Zulassungsantrag bei Ablauf der Frist nach Satz 2 nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen notwendige Unterlagen, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 21 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

§ 4
Besondere Erklärungspflichten

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat an Eides statt zu versichern, dass sie oder er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.

(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens haben an Eides statt zu versichern, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls, für welche Zeit.

§ 5
Zulassungsbescheid der Zentralstelle

Im Zulassungsbescheid bestimmt die Zentralstelle einen Termin, bis zu dem die Zugelassenen gegenüber der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule zu erklären haben, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

II.

Verteilungsverfahren

§ 6
Zulassungsantrag

Im Zulassungsantrag sind ein Studiengang und gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

§ 7
Ablauf des Verfahrens

(1) Wer sich im Verteilungsverfahren bewirbt, erhält einen Studienplatz. Die Verteilung der Studienplätze richtet sich in erster Linie nach den Studienortwünschen.

(2) Für die Zulassung von nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen durch die Hochschulen sind je Studienort 8 vom Hundert der festgesetzten Zulassungszahlen vorzubehalten.

(3) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens eines Auswahlverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach Absatz 2 endgültig besetzt worden sind.

(4) Die Zentralstelle kann durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

§ 8
Verteilung

(1) Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle im Zulassungsantrag genannt haben, werden zunächst 25 vom Hundert der Studienplätze nach dem nach § 14 bestimmten Grad der Qualifikation vergeben; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen wird über die Zulassung an diesem Studienort in der nachstehenden Rangfolge entschieden:

1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),

2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,

4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

5. keiner der vorgenannten Gründe.

Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 2

(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach Absatz 1 Satz 2. Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet der Grad der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

(4) Soweit in einem Zulassungsantrag

1. die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München oder

2. die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin und die Technische Universität Berlin

als Studienorte unmittelbar nacheinander genannt werden, werden bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 die Ortswünsche für diese Studienorte innerhalb der für den zuerst genannten dieser Studienorte angegebenen Ortspräferenz nacheinander berücksichtigt.

(5) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten zugewiesen werden, wird ein Studienplatz an einem anderen Studienort angeboten.

III.

Allgemeines Auswahlverfahren

§ 9
Zulassungsantrag

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) Im Zulassungsantrag dürfen bis zu zwei Studiengänge (Haupt- und Hilfsantrag), bei einem Zweitstudienantrag nur ein Studiengang (Hauptantrag) genannt werden. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt wird, gilt er als Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens.

(3) Für jeden Studiengang sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 10
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

§ 11
Ablauf des Verfahrens

(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; dabei wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist; die Zulassung für einen Teilstudienplatz bleibt dabei unberücksichtigt.

(2) Wer in einer oder in mehreren nach § 12 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 13,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 22 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 23,

3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 14,

4. Auswahl nach Wartezeit nach § 17,

5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 21.

(3) Die nach Absatz 2 Ausgewählten lässt die Zentralstelle nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 zu. Bei der Auswahl und der Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind. Die Zentralstelle stellt nach Eingang der Mitteilungen der Hochschulen unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren.

(5) Die Zentralstelle teilt spätestens bis zum 1. September oder 28. Februar den Hochschulen mit, wer am Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule zu beteiligen ist. Spätestens bis zum 23. September oder 21. März teilen die Hochschulen der Zentralstelle mit, wen sie ausgewählt haben. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 12
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,

2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

a) 1,8 vom Hundert im Studiengang Medizin,

b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,

c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,

d) 1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:

1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden

1. nach dem Grad der Qualifikation,

2. nach Wartezeit und

3. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen

im Verhältnis von 51 zu 25 zu 24 vergeben. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 2 hinzugerechnet. Die Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechend den je Studienort festgesetzten Zulassungszahlen anteilig auf die Studienorte aufgeteilt.

(4) Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden nur im Hauptverfahren gebildet.

§ 13
Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,

2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,

3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,

4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst)

werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 14
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 3 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.

(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 15
Landesquoten

(1) Für die Auswahl im Hauptantrag nach dem Grad der Qualifikation bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

1. den betreffenden Studiengang im Hauptantrag gewählt hat,

2. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, für den eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vorzunehmen ist, und

3. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

§ 16
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) Der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 17
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Halbsatz 1 geführt hätte,

2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,

3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

a) die Erfüllung von Unterhaltspflichten,

b) die Ableistung eines Dienstes,

c) Krankheit,

d) sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe

jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten.

Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlussfristen) abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung

1. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,

2. aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder

3. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind,

erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 18
Auswahl
nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
der Hochschulen

(1) Die Auswahl erfolgt durch die jeweilige Hochschule

1. nach dem Grad der Qualifikation,

2. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,

3. nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang oder

4. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 3.

(2) Die Hochschulen bestimmen, welche Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1 angewendet werden, und regeln die Ausgestaltung des Verfahrens. Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1 Nr. 2 sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu führen. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule.

§ 19
Beteiligung

am Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschulen ist auf das Dreifache der Zahl der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verfügbaren Studienplätze begrenzt. Über die Teilnahme entscheidet der Grad der Qualifikation; dabei werden entsprechend §§ 15 und 16 Landesquoten gebildet. Bei gleichem Grad der Qualifikation entscheidet das Los.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt,

1. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschulen teilgenommen hat,

2. wer innerhalb der Frist des § 3 Abs. 5 Satz 2 erklärt hat, in diesem Vergabeverfahren nicht am Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen zu wollen,

3. wer im Hauptverfahren zugelassen worden ist,
4. wer unter die Quoten nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fällt.

(3) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.

(4) Die Verteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die einzelnen Hochschulen richtet sich nach ihren Studienortwünschen. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen Studienort im Zulassungsantrag an gleicher Stelle genannt haben, über der sich für diesen Studienort ergebenden Teilnehmerzahl, wird über die Verteilung an diesen Studienort wie folgt entschieden:

1. soweit entsprechende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, bis zu 70 vom Hundert nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 und 3,

2. im Übrigen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3.

§ 20
Zulassung
im Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Wer im Auswahlverfahren einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Die Hochschulen können durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in der Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beschränkten Ablehnungsbescheid.

(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Einschreibung zu erfolgen hat. Erfolgt die Einschreibung nicht bis zu diesem Termin oder lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

§ 21
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 22
Auswahl
der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung) und wird der Zulassungsantrag auf diese Berechtigung gestützt, ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 23
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 4.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 24
Ranggleichheit

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens zehn Monate Dienst nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Zweiter Teil

Sonstige Bestimmungen

§ 25
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

2. aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 26
Abschluss des Verfahrens

(1) Das Verteilungsverfahren ist spätestens nach Durchführung der zweiten Verfahrensstufe abgeschlossen.

(2) Im Übrigen ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder die Zentralstelle das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.

§ 27
Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze
durch die Hochschulen

(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an Antragstellende vergeben, die für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben sind. Über die Zulassung entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Abweichend von dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Zentralstelle nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze zu einem Sommersemester bis zum 1. Juni und zu einem Wintersemester bis zum 1. Dezember auf Antrag der Hochschule in weiteren Nachrückverfahren vergeben.

§ 28
Teilstudienplätze

Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird nach dem Hauptverfahren durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 5, 9, 11 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, 13, 26 Abs. 2 und 27 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt.

Dritter Teil

Besondere Vorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen

I.

Zulassungsverfahren der Zentralstelle

§ 29
Zentrale Landesverfahren

(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, für die die Vergabe durch die
Zentralstelle angeordnet worden ist, gelten die §§ 1 bis 7, § 8 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 3 und Abs. 5,§§ 9, 11, 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, §§ 13, 14 sowie § 17 und die §§ 21 bis 27 dieser Verordnung entsprechend, soweit nicht in diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die zentrale Vergabe angeordnet worden ist, etwas anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht. Abweichend von § 12 Abs. 3 werden die Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.

(2) Die in § 7 Abs. 2 bezeichnete Quote beträgt 10 vom Hundert, die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Quote betragt 10 vom Hundert.

(3) Soweit in den Studiengängen des Verteilungsverfahrens erforderlich, werden Bewerberinnen und Bewerber, die diese Studiengänge im Hauptantrag genannt haben, im Hauptverfahren an den einzelnen Standorten entsprechend dem Anteil der jeweiligen Zulassungszahl an der Gesamtzahl der Studienplätze des Studiengangs zugelassen.

(4) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 4 nimmt im Studiengang Sport (Diplom) nur am Nachrückverfahren teil, wer die für diesen Studiengang erforderliche besondere studiengangbezogene Eignung nachgewiesen hat.

§ 30
Lehramtsstudiengänge

Für die Zulassung in Lehramtsstudiengängen gelten folgende Besonderheiten:

1. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die gewünschten Studiengänge im Zulassungsantrag zu nennen. Dabei sollen auch die Studiengänge angegeben werden, die nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfasst sind. Werden im Hauptantrag nur Studiengänge des Verteilungsverfahrens genannt, bleiben Hilfsanträge unberücksichtigt.

2. Bei Studiengängen des allgemeinen Auswahlverfahrens wird die Auswahl getrennt für jeden Studiengang durchgeführt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist ausgewählt, wenn sie oder er für jeden Studiengang des beantragten Lehramtsstudiengangs ausgewählt oder eine Auswahl nicht erforderlich ist. Studiengänge mit geringerem Studienplatzangebot sind vor anderen zu berücksichtigen; ist das Studienplatzangebot gleich, entscheidet das Los.

3. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auf die Studienorte verteilt. Sind nach der Verteilung noch Studienplätze verfügbar, wird eine entsprechende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummer 2 ausgewählt und nach Satz 1 verteilt. Das Verfahren nach Satz 2 wird einmal wiederholt; danach noch verfügbare Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

4. Die Bewerberin oder der Bewerber wird zugelassen, wenn an einem Studienort für jeden der bei der Zentralstelle beantragten Studiengänge ein Studienplatz verfügbar ist. Kann jemand nicht zugelassen werden, obwohl er alle Studienorte genannt hat, wird er im Nachrückverfahren vorab berücksichtigt.

§ 31
Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife

Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten folgende Besonderheiten:

1. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber im allgemeinen Auswahlverfahren die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion,
Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2. Die nach Nummer 1 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.

3. Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird. Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 17 bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht.

4. Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, ist deren Berücksichtigung nach § 17 auch dann zulässig, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.

5. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule nach Maßgabe von § 35 Abs. 2.

6. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt die Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte in den Fachhochschulstudiengängen sowie in den Studiengängen, für die nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt sind, 5 vom Hundert.

7. Wer am zentralen Vergabeverfahren (§ 1) für einen Studiengang beteiligt wird, ist für denselben Zulassungstermin von der Beteiligung am Vergabeverfahren für den gleichnamigen integrierten Studiengang ausgeschlossen.

§ 32
Grad der studiengangbezogenen Eignung

Soweit nach Anlage 1 der Grad der studiengangbezogenen Eignung zu berücksichtigen ist, gilt Folgendes:

1. Mit dem Zulassungsantrag (§ 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1) ist auch der Nachweis einer von den beteiligten Hochschulen anerkannten Eignungsfeststellung vorzulegen.

2. Abweichend von § 6 und von § 9 Abs. 3 gilt die Hochschule, die den von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweis ausgestellt hat, als an erster Stelle beantragter Studienort.

3. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 entscheidet bei Ranggleichheit zunächst der Grad der studiengangbezogenen Eignung, dann das Los.

4. Abweichend von § 12 Abs. 3 werden die Studienplätze zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben. Abweichend von § 11 Abs. 2 wird die Rangliste nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung vor der Rangliste nach dem Grad der Qualifikation berücksichtigt.

5. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung.

II.

Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 33
Örtliche Zulassungsbeschränkungen

Sofern in einem Studiengang, der nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfasst ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben. Für die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester gelten § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 9 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 2, §§ 13, 14, 17, §§ 21 bis 24, §§ 25, 26 Abs. 2, 27, 28, 31 entsprechend, soweit nicht in diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die Zulassungszahlen festgesetzt werden, etwas anderes bestimmt ist. Die Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 beträgt 10 vom Hundert. Abweichend von § 12 Abs. 3 und § 18 werden die Studienplatze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Voraussetzungen sich auch auf die Hochschule beziehen müssen, bei der die Zulassung beantragt wird.

§ 34
Grad der studiengangbezogenen Eignung

(1) Soweit Satzungen der Hochschulen die Feststellung des Grades der studiengangbezogenen Eignung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 vom 11. Mai 1993 [GV. NRW. S. 204] in der jeweils geltenden Fassung) vorsehen, werden abweichend von § 12 Abs. 3 die Studienplatze zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation, zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben.

(2) § 31 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 35
Beruflich Qualifizierte

(1) Soweit eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 festgesetzt ist, erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das allgemeine Auswahlverfahren. An die Stelle des Grades der Qualifikation tritt die Anzahl der in der Einstufungsprüfung angerechneten Fachsemester; als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt der des Bestehens der Einstufungsprüfung.

(2) Bewerberinnen und Bewerber nach § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz werden insbesondere aufgrund ihres berufsqualifizierenden Abschlusses und ihrer bisherigen und zu erwartenden beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Anlage 5 ausgewählt.

§ 36
Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge

Bei der Zulassung zu Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengängen tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation die Note des Prüfungszeugnisses des abgeschlossenen Studiums; an die Stelle des Zeitpunktes des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung tritt der Zeitpunkt des Bestehens des abgeschlossenen Studiums.

§ 37
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.

(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt.

(3) Absolventinnen und Absolventen des Oberstufenkollegs an der Universität Bielefeld, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Oberstufenkolleg und der Fakultät für Biologie in das fünfte Fachsemester des Studiengangs Biologie (Diplom) bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft in das dritte Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Diplom) übernommen werden können, gelten insoweit als Rückmelderinnen und Rückmelder.

(4) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.

§ 38
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:

1. An Bewerberinnen und Bewerber,

a) die in dem gewählten Studiengang nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind, oder

b) denen aufgrund einer Ausbildung am Oberstufenkolleg an der Universität Bielefeld Zeiten und Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.

4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los, in den Fällen der Nummer 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3. In den Fällen der Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die

a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 23 Abs. 1) oder

b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,

gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; im Übrigen entscheidet das Los.

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt auch für einen Antrag im Sinne von § 8 Abs. 3.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.

(5) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und hatte sie oder er im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang geltend gemacht, dass sie oder er die Anrechnung von Studienleistungen und/oder Studienzeiten beantragt habe oder beantragen werde, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

(7) § 5 und § 26 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 39
Studiengang Medizin

Im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin ist die Zuweisung eines nach § 37 Abs. 2 verfügbaren Studienplatzes auf diesen Teil beschränkt. Die Zuweisung eines Studienplatzes für den klinischen Teil an einer anderen Hochschule bleibt vorbehalten; die Fortsetzung des Studiums ohne Unterbrechung wird gewährleistet. Hierauf ist in dem Zulassungsbescheid hinzuweisen.

Vierter Teil

Schlussvorschriften

§ 40
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2002 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2002/2003.

(2) Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NW - VergabeVO NW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2001 (GV. NRW. S. 445), tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

Düsseldorf, den 12. Juni 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 188