Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 27.6.2002 Seite 187 bis 230
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
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Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
Vom 12. Juni 2002
Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in
Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über die
Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476),
wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Vergabe von Studienplätzen
I.
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
§ 4 Besondere Erklärungspflichten
§ 5 Zulassungsbescheid der Zentralstelle
II.
Verteilungsverfahren
§ 6 Zulassungsantrag
§ 7 Ablauf des Verfahrens
§ 8 Verteilung
III.
Allgemeines Auswahlverfahren
§ 9 Zulassungsantrag
§ 10 Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 11 Ablauf des Verfahrens
§ 12 Quoten
§ 13 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 14 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 15 Landesquoten
§ 16 Zurechnung zu den Landesquoten
§ 17 Auswahl nach Wartezeit
§ 18 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen
§ 19 Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 20 Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 21 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 22 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung
§ 23 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 24 Ranggleichheit
Zweiter Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 25 Ausländerzulassung durch die Hochschulen
§ 26 Abschluss des Verfahrens
§ 27 Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die Hochschulen
§ 28 Teilstudienplätze
Dritter Teil
Besondere Vorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen
I.
Zulassungsverfahren der
Zentralstelle
§ 29 Zentrale Landesverfahren
§ 30 Lehramtsstudiengänge
§ 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
§ 32 Grad der studiengangbezogenen Eignung
II.
Zulassungsverfahren der Hochschulen
§ 33 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
§ 34 Grad der studiengangbezogenen Eignung
§ 35 Beruflich Qualifizierte
§ 36 Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge
§ 37 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
§ 38 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
§ 39 Studiengang Medizin
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 40 In-Kraft-Treten
Anlage 1
In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 1 Abs. 1
Satz 4, § 29 Abs. 1 und §§ 30, 31)
Anlage 2
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 8 Abs.
1 Satz 3)
Anlage 3
Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Abs. 1)
Anlage 4
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 23 Abs. 2
Satz 2)
Anlage 5
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 35 Abs. 2
Erster Teil
Vergabe von Studienplätzen
I.
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle)
vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale
Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge an Deutsche sowie an ausländische
Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen
gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind
hiernach:
1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder
gewesen sind,
3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im
Sinne des Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine
deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird
nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Die
in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1
aufgeführt. Sie gliedern sich in Studiengänge des Verteilungsverfahrens und
Studiengänge des allgemeinen Auswahlverfahrens.
(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder gemeinsame Verteilungs-
oder Auswahlverfahren für Studiengänge an Hochschulen (außer Fachhochschulen)
einzelner oder mehrerer Länder durchführt, werden die Studienplätze dieser
Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen der in Absatz 1 genannten
Studiengänge in einem Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. „Vergabeverfahren“
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene
Vergabe von Studienplätzen,
2. „Hauptantrag“
der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,
3. „Hilfsantrag“
der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang,
4. „Studienort“
eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule,
5. „Durchschnittsnote“
die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,
6. „Teilstudienplatz“
ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs
beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht
gewährleistet ist,
7. „deutsche Hochschulzugangsberechtigung“
eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule
erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind
Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht
erworben wurden,
8. „deutsche Hochschule“
eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.
§ 3
Frist und Form der Anträge,
Ausschluss vom Verfahren
(1) Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für
das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Zentralstelle eingegangen sein
(Ausschlussfristen).
(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag
gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten
fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
(4) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der
Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen
mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt, ist vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen. Ist ein Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, kann die
Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester
spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15.
August (Ausschlussfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies
noch zulässt. Dies gilt auch für die Versicherungen an Eides statt nach § 4
sowie den Nachtrag und die Änderung von Studiengang- und Studienortwünschen.
Entspricht der Zulassungsantrag bei Ablauf der Frist nach Satz 2 nicht den
rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen notwendige Unterlagen, gilt Satz 1
entsprechend.
(6) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines
Haupt- oder Hilfsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen
Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im
Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen
für einen Studienortwechsel nach § 21 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang
bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung
in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen
Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften
für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
§ 4
Besondere Erklärungspflichten
(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat an Eides statt zu versichern,
dass sie oder er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten
Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student
eingeschrieben ist.
(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang des allgemeinen
Auswahlverfahrens haben an Eides statt zu versichern, ob sie bereits an einer
deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder
Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls, für welche Zeit.
§ 5
Zulassungsbescheid der Zentralstelle
Im Zulassungsbescheid bestimmt die Zentralstelle einen Termin, bis zu dem
die Zugelassenen gegenüber der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule zu
erklären haben, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu
diesem Termin der Hochschule nicht vor oder lehnt die Hochschule eine
Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird
der Zulassungsbescheid unwirksam.
II.
Verteilungsverfahren
§ 6
Zulassungsantrag
Im Zulassungsantrag sind ein Studiengang und gewünschte Studienorte in einer
Reihenfolge anzugeben.
§ 7
Ablauf des Verfahrens
(1) Wer sich im Verteilungsverfahren bewirbt, erhält einen Studienplatz. Die
Verteilung der Studienplätze richtet sich in erster Linie nach den
Studienortwünschen.
(2) Für die Zulassung von nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen
gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen durch die
Hochschulen sind je Studienort 8 vom Hundert der festgesetzten Zulassungszahlen
vorzubehalten.
(3) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der
Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie
eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden
haben. Spätestens vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens eines
Auswahlverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote
nach Absatz 2 endgültig besetzt worden sind.
(4) Die Zentralstelle kann durch Überbuchung der Zulassungszahlen
berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
§ 8
Verteilung
(1) Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber
zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle im Zulassungsantrag
genannt haben, werden zunächst 25 vom Hundert der Studienplätze nach dem nach §
14 bestimmten Grad der Qualifikation vergeben; bei der Zulassung für ein
Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad
der Qualifikation. Im Übrigen wird über die Zulassung an diesem Studienort in
der nachstehenden Rangfolge entschieden:
1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046),
2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in
den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,
4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort
zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
5. keiner der vorgenannten Gründe.
Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen
Studienorten ergibt sich aus Anlage 2
(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Ranggleichheit,
entscheidet die Rangfolge nach Absatz 1 Satz 2. Besteht bei der Zulassung nach
Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet der Grad der Qualifikation nach
Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Studienort kann
ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur
stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter
Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei
kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche
Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.
(4) Soweit in einem Zulassungsantrag
1. die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität
München oder
2. die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin und die
Technische Universität Berlin
als Studienorte unmittelbar nacheinander genannt werden, werden bei der
Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 die Ortswünsche für diese Studienorte innerhalb
der für den zuerst genannten dieser Studienorte angegebenen Ortspräferenz
nacheinander berücksichtigt.
(5) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten zugewiesen werden,
wird ein Studienplatz an einem anderen Studienort angeboten.
III.
Allgemeines Auswahlverfahren
§ 9
Zulassungsantrag
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bis zum Ablauf der Frist
nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang
erworben hat. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für
jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag
gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die
zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(2) Im Zulassungsantrag dürfen bis zu zwei Studiengänge (Haupt- und
Hilfsantrag), bei einem Zweitstudienantrag nur ein Studiengang (Hauptantrag)
genannt werden. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag
genannt wird, gilt er als Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens.
(3) Für jeden Studiengang sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge
anzugeben.
(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an
einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers
schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
§ 10
Besonderer öffentlicher Bedarf
Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester
bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen)
unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die
dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen
Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung zugelassen werden.
§ 11
Ablauf des Verfahrens
(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann
noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; dabei wird
zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat.
Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den
Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer
bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist; die Zulassung für einen
Teilstudienplatz bleibt dabei unberücksichtigt.
(2) Wer in einer oder in mehreren nach § 12 zu bildenden Quoten zu
berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der
Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 13,
2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung nach § 22 und Auswahl für ein Zweitstudium nach §
23,
3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 14,
4. Auswahl nach Wartezeit nach § 17,
5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 21.
(3) Die nach Absatz 2 Ausgewählten lässt die Zentralstelle nach den
Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 zu. Bei der Auswahl und der Verteilung kann
die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass
Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
(4) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der
Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie
eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden
haben. Spätestens vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens teilen sie mit, wie
viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 endgültig
besetzt worden sind. Die Zentralstelle stellt nach Eingang der Mitteilungen der
Hochschulen unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und
vergibt sie in Nachrückverfahren.
(5) Die Zentralstelle teilt spätestens bis zum 1. September oder 28. Februar
den Hochschulen mit, wer am Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule zu
beteiligen ist. Spätestens bis zum 23. September oder 21. März teilen die
Hochschulen der Zentralstelle mit, wen sie ausgewählt haben. Absatz 4 Satz 1
gilt entsprechend.
§ 12
Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg
abzuziehen:
1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen,
die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,
2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
a) 1,8 vom Hundert im Studiengang Medizin,
b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
d) 1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten
Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund
früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:
1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit
besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.
Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl
der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung
gestellt werden.
(3) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem
Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden
1. nach dem Grad der Qualifikation,
2. nach Wartezeit und
3. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen
im Verhältnis von 51 zu 25 zu 24 vergeben. Verfügbar gebliebene
Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 1
hinzugerechnet. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden der
Quote nach Satz 1 Nr. 2 hinzugerechnet. Die Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3
werden entsprechend den je Studienort festgesetzten Zulassungszahlen anteilig
auf die Studienorte aufgeteilt.
(4) Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl
der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag
genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt;
dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quoten
nach Absatz 1 Nr. 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden nur im Hauptverfahren
gebildet.
§ 13
Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine
solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen
haben bis zur Dauer von drei Jahren,
2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem
Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils
geltenden Fassung geleistet haben,
3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der
jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember
1993 (BGBI. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines
von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,
4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis
der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt
haben,
(Dienst)
werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes
für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während
eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen
Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Abs. 1 Satz 2
Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen
geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem
gleichwertig ist.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten
Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes
durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung
glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester
bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31.
Oktober beendet sein wird.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet
das Los.
(4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich
auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg
nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
§ 14
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 3 ermittelte
Durchschnittsnote bestimmt.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin
und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu
vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere
Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren
Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 15
Landesquoten
(1) Für die Auswahl im Hauptantrag nach dem Grad der Qualifikation bildet
die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als
15 Studienplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil
an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden
Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der
Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil).
Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten
werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten
entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder
Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze
nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.
(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur
berücksichtigt, wer
1. den betreffenden Studiengang im Hauptantrag gewählt hat,
2. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, für den eine Auswahl
nach dem Grad der Qualifikation vorzunehmen ist, und
3. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung
des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende
Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über
die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss
des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wurde.
§ 16
Zurechnung zu den Landesquoten
(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede
Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der
jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.
(2) Der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt die
Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann,
wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote
zugeordnet.
(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an
Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in
entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.
§ 17
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom
Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des
Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1.
April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1.
Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht
nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu
vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die
Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf
Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs
der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um
1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei
Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein
berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist;
ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden,
wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn
die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb
der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer
Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Halbsatz 1 geführt hätte,
2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender
Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von
mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung
oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,
3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
a) die Erfüllung von Unterhaltspflichten,
b) die Ableistung eines Dienstes,
c) Krankheit,
d) sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe
jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluss
außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens
dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder
die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2
geführt hätten.
Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen für das
Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester
spätestens bis zum 15. August (Ausschlussfristen) abgeschlossen und
nachgewiesen sein.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten
sind,
2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsfachschule oder Fachschule,
3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der
öffentlichen Verwaltung,
4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3
des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3
gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1
mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung
1. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,
2. aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über
die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang
besonders befähigter Berufstätiger oder
3. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen
Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler,
sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die
Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind,
erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen,
in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als
Studentin oder Student eingeschrieben war.
(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.
§ 18
Auswahl
nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
der Hochschulen
(1) Die Auswahl erfolgt durch die jeweilige Hochschule
1. nach dem Grad der Qualifikation,
2. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,
3. nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach
dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang oder
4. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Hochschulen bestimmen, welche Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1
angewendet werden, und regeln die Ausgestaltung des Verfahrens. Gespräche mit
den Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1 Nr. 2 sind durch von der Leitung
der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und
Professoren zu führen. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der
Hochschule.
§ 19
Beteiligung
am Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschulen ist auf das
Dreifache der Zahl der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verfügbaren
Studienplätze begrenzt. Über die Teilnahme entscheidet der Grad der
Qualifikation; dabei werden entsprechend §§ 15 und 16 Landesquoten gebildet.
Bei gleichem Grad der Qualifikation entscheidet das Los.
(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt,
1. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der
Hochschulen teilgenommen hat,
2. wer innerhalb der Frist des § 3 Abs. 5 Satz 2 erklärt hat, in diesem
Vergabeverfahren nicht am Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen zu wollen,
3. wer im Hauptverfahren zugelassen worden ist,
4. wer unter die Quoten nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fällt.
(3) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag
im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren
der betreffenden Hochschule bestimmt.
(4) Die Verteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die einzelnen
Hochschulen richtet sich nach ihren Studienortwünschen. Liegt die Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen Studienort im Zulassungsantrag an
gleicher Stelle genannt haben, über der sich für diesen Studienort ergebenden Teilnehmerzahl,
wird über die Verteilung an diesen Studienort wie folgt entschieden:
1. soweit entsprechende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, bis zu 70
vom Hundert nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 und 3,
2. im Übrigen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3.
§ 20
Zulassung
im Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Wer im Auswahlverfahren einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von
der Hochschule zugelassen. Die Hochschulen können durch Überbuchung der
Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht
angenommen werden. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule
einen auf die Auswahl in der Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beschränkten
Ablehnungsbescheid.
(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem
die Einschreibung zu erfolgen hat. Erfolgt die Einschreibung nicht bis zu
diesem Termin oder lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil sonstige
Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid
unwirksam.
§ 21
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und
Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn
sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende
besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums
oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird
durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 22
Auswahl
der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht
abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere
Hochschulzugangsberechtigung) und wird der Zulassungsantrag auf diese
Berechtigung gestützt, ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3
ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der
Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem
Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems
aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen,
an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin
und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
§ 23
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen
Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis
der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für
das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl
ergeben sich aus Anlage 4.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird,
erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im
Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
§ 24
Ranggleichheit
(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit,
bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach
Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich
die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der
Qualifikation.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den
übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem
Personenkreis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine
Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist
oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer
Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang
abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten
Zeitpunkten mindestens zehn Monate Dienst nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
ausgeübt sein werden; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Zweiter Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 25
Ausländerzulassung durch die Hochschulen
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs.
1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen
der Quoten nach § 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre
Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb
der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. § 3 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation.
Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung
sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber
1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium
erhält,
2. aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg
oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in
dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine
Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach
pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen
zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
§ 26
Abschluss des Verfahrens
(1) Das Verteilungsverfahren ist spätestens nach Durchführung der zweiten
Verfahrensstufe abgeschlossen.
(2) Im Übrigen ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen,
wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder die
Zentralstelle das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.
§ 27
Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze
durch die Hochschulen
(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch
Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden
diese von der Hochschule an Antragstellende vergeben, die für das
Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das
Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der
Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Die Hochschule kann für
die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise
bekannt zu geben sind. Über die Zulassung entscheidet das Los.
(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in
geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Abweichend von dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die
Zentralstelle nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch
verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze zu einem
Sommersemester bis zum 1. Juni und zu einem Wintersemester bis zum 1. Dezember
auf Antrag der Hochschule in weiteren Nachrückverfahren vergeben.
§ 28
Teilstudienplätze
Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen vergeben.
Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach
einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird nach
dem Hauptverfahren durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben,
die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 5, 9, 11 Abs. 1 und Abs. 3
bis 5, 13, 26 Abs. 2 und 27 gelten entsprechend; die Zulassung für einen
Teilstudienplatz wird nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt.
Dritter Teil
Besondere Vorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen
I.
Zulassungsverfahren der
Zentralstelle
§ 29
Zentrale Landesverfahren
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, für die die Vergabe
durch die
Zentralstelle angeordnet worden ist, gelten die §§ 1 bis 7, § 8 Abs. 1 Satz 2
bis Abs. 3 und Abs. 5,§§ 9, 11, 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, §§ 13, 14
sowie § 17 und die §§ 21 bis 27 dieser Verordnung entsprechend, soweit nicht in
diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die zentrale Vergabe angeordnet
worden ist, etwas anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht.
Abweichend von § 12 Abs. 3 werden die Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem
Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.
(2) Die in § 7 Abs. 2 bezeichnete Quote beträgt 10 vom Hundert, die in § 12
Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Quote betragt 10 vom Hundert.
(3) Soweit in den Studiengängen des Verteilungsverfahrens erforderlich,
werden Bewerberinnen und Bewerber, die diese Studiengänge im Hauptantrag
genannt haben, im Hauptverfahren an den einzelnen Standorten entsprechend dem
Anteil der jeweiligen Zulassungszahl an der Gesamtzahl der Studienplätze des
Studiengangs zugelassen.
(4) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 4 nimmt im Studiengang Sport (Diplom)
nur am Nachrückverfahren teil, wer die für diesen Studiengang erforderliche
besondere studiengangbezogene Eignung nachgewiesen hat.
§ 30
Lehramtsstudiengänge
Für die Zulassung in Lehramtsstudiengängen gelten folgende Besonderheiten:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die gewünschten Studiengänge im
Zulassungsantrag zu nennen. Dabei sollen auch die Studiengänge angegeben
werden, die nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfasst sind. Werden im
Hauptantrag nur Studiengänge des Verteilungsverfahrens genannt, bleiben
Hilfsanträge unberücksichtigt.
2. Bei Studiengängen des allgemeinen Auswahlverfahrens wird die Auswahl
getrennt für jeden Studiengang durchgeführt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber
ist ausgewählt, wenn sie oder er für jeden Studiengang des beantragten
Lehramtsstudiengangs ausgewählt oder eine Auswahl nicht erforderlich ist.
Studiengänge mit geringerem Studienplatzangebot sind vor anderen zu
berücksichtigen; ist das Studienplatzangebot gleich, entscheidet das Los.
3. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Vorschriften
des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auf die Studienorte verteilt. Sind nach
der Verteilung noch Studienplätze verfügbar, wird eine entsprechende Anzahl von
Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummer 2 ausgewählt und nach Satz 1 verteilt.
Das Verfahren nach Satz 2 wird einmal wiederholt; danach noch verfügbare
Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben.
4. Die Bewerberin oder der Bewerber wird zugelassen, wenn an einem
Studienort für jeden der bei der Zentralstelle beantragten Studiengänge ein
Studienplatz verfügbar ist. Kann jemand nicht zugelassen werden, obwohl er alle
Studienorte genannt hat, wird er im Nachrückverfahren vorab berücksichtigt.
§ 31
Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife
Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife
gelten folgende Besonderheiten:
1. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der
Bewerberinnen und Bewerber im allgemeinen Auswahlverfahren die
Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses
gebildet. Die Noten für die Fächer Religion,
Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein
solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen
Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche
Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben
unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.
2. Die nach Nummer 1 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in
dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung
ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die
Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.
3. Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die
erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der
Zulassungsantrag abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit
dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber
vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum
Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester
spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und
Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung
der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der
Hochschule nachgewiesen wird. Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 17
bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht.
4. Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines
Berufspraktikums voraus, ist deren Berücksichtigung nach § 17 auch dann
zulässig, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens
am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30.
September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.
5. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert
für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen nach § 66
Abs. 5 Hochschulgesetz erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in
dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule
nach Maßgabe von § 35 Abs. 2.
6. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt die Quote für Fälle
außergewöhnlicher Härte in den Fachhochschulstudiengängen sowie in den
Studiengängen, für die nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt
sind, 5 vom Hundert.
7. Wer am zentralen Vergabeverfahren (§ 1) für einen Studiengang beteiligt
wird, ist für denselben Zulassungstermin von der Beteiligung am
Vergabeverfahren für den gleichnamigen integrierten Studiengang ausgeschlossen.
§ 32
Grad der studiengangbezogenen Eignung
Soweit nach Anlage 1 der Grad der studiengangbezogenen Eignung zu
berücksichtigen ist, gilt Folgendes:
1. Mit dem Zulassungsantrag (§ 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1) ist auch der
Nachweis einer von den beteiligten Hochschulen anerkannten Eignungsfeststellung
vorzulegen.
2. Abweichend von § 6 und von § 9 Abs. 3 gilt die Hochschule, die den von
der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweis ausgestellt hat, als an
erster Stelle beantragter Studienort.
3. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 entscheidet bei Ranggleichheit zunächst
der Grad der studiengangbezogenen Eignung, dann das Los.
4. Abweichend von § 12 Abs. 3 werden die Studienplätze zu 20 vom Hundert
nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, zu 50 vom Hundert nach dem Grad
der Qualifikation und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben. Abweichend
von § 11 Abs. 2 wird die Rangliste nach dem Grad der studiengangbezogenen
Eignung vor der Rangliste nach dem Grad der Qualifikation berücksichtigt.
5. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung
Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der
Qualifikation, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit.
Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit,
bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der studiengangbezogenen
Eignung, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht
bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge
zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach dem Grad der
studiengangbezogenen Eignung.
II.
Zulassungsverfahren der Hochschulen
§ 33
Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Sofern in einem Studiengang, der nicht von einem Verfahren der Zentralstelle
erfasst ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von
der Hochschule vergeben. Für die Vergabe von Studienplätzen im ersten
Fachsemester gelten § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2, 4
und 5 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 9 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr.
2, §§ 13, 14, 17, §§ 21 bis 24, §§ 25, 26 Abs. 2, 27, 28, 31 entsprechend,
soweit nicht in diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die
Zulassungszahlen festgesetzt werden, etwas anderes bestimmt ist. Die Quote nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 beträgt 10 vom Hundert. Abweichend von § 12 Abs. 3 und § 18
werden die Studienplatze zu 60 vom Hundert nach dem
Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben. § 13 Abs. 1
Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten
Voraussetzungen sich auch auf die Hochschule beziehen müssen, bei der die
Zulassung beantragt wird.
§ 34
Grad der studiengangbezogenen Eignung
(1) Soweit Satzungen der Hochschulen die Feststellung des Grades der
studiengangbezogenen Eignung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz NW
1993 vom 11. Mai 1993 [GV. NRW. S. 204] in der jeweils geltenden Fassung)
vorsehen, werden abweichend von § 12 Abs. 3 die Studienplatze zu 50 vom Hundert
nach dem Grad der Qualifikation, zu 20 vom Hundert nach dem Grad der
studiengangbezogenen Eignung und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben.
(2) § 31 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 35
Beruflich Qualifizierte
(1) Soweit eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2
Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 festgesetzt ist, erfolgt die Zulassung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften über das allgemeine Auswahlverfahren.
An die Stelle des Grades der Qualifikation tritt die Anzahl der in der
Einstufungsprüfung angerechneten Fachsemester; als Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung gilt der des Bestehens der Einstufungsprüfung.
(2) Bewerberinnen und Bewerber nach § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz werden
insbesondere aufgrund ihres berufsqualifizierenden Abschlusses und ihrer
bisherigen und zu erwartenden beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Anlage
5 ausgewählt.
§ 36
Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge
Bei der Zulassung zu Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengängen tritt an
die Stelle des Grades der Qualifikation die Note des Prüfungszeugnisses des
abgeschlossenen Studiums; an die Stelle des Zeitpunktes des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung tritt der Zeitpunkt des Bestehens des
abgeschlossenen Studiums.
§ 37
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester
festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als
höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein
bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.
(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester
aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den
Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze)
und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der
Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem
entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen),
festgesetzt.
(3) Absolventinnen und Absolventen des Oberstufenkollegs an der Universität
Bielefeld, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Oberstufenkolleg und
der Fakultät für Biologie in das fünfte Fachsemester des Studiengangs Biologie
(Diplom) bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit der Fakultät für Psychologie und
Sportwissenschaft in das dritte Fachsemester des Studiengangs Psychologie
(Diplom) übernommen werden können, gelten insoweit als Rückmelderinnen und
Rückmelder.
(4) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze
durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die
Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das
jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.
§ 38
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:
1. An Bewerberinnen und Bewerber,
a) die in dem gewählten Studiengang nach den Vorschriften des Ersten,
Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung vor dem Beginn von Nachrückverfahren
für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester
eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden
Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten in
ausreichendem Umfang angerechnet worden sind, oder
b) denen aufgrund einer Ausbildung am Oberstufenkolleg an der Universität
Bielefeld Zeiten und Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.
2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der
Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.
3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten
Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig
eingeschrieben waren.
4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der
Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen
und/oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem
dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.
(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich
wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem
Los, in den Fällen der Nummer 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
und 3. In den Fällen der Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die
a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen
Hochschule abgeschlossen haben (§ 23 Abs. 1) oder
b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit
einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und
Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder
c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben
sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,
gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; im Übrigen
entscheidet das Los.
(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen
Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das
Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt auch für
einen Antrag im Sinne von § 8 Abs. 3.
(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Sie bestimmt auch, welche
Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.
(5) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber nach den Vorschriften des
Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung ein Studienplatz im ersten
Fachsemester zugewiesen worden und hatte sie oder er im Zulassungsantrag für
den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang geltend gemacht, dass sie
oder er die Anrechnung von Studienleistungen und/oder Studienzeiten beantragt
habe oder beantragen werde, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und
formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im
Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer
Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.
(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten
Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen
berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den
erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl
erforderlich, entscheidet das Los.
(7) § 5 und § 26 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 39
Studiengang Medizin
Im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin ist die Zuweisung eines nach
§ 37 Abs. 2 verfügbaren Studienplatzes auf diesen Teil beschränkt. Die
Zuweisung eines Studienplatzes für den klinischen Teil an einer anderen
Hochschule bleibt vorbehalten; die Fortsetzung des Studiums ohne Unterbrechung
wird gewährleistet. Hierauf ist in dem Zulassungsbescheid hinzuweisen.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 40
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2002 in Kraft. Sie gilt
erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2002/2003.
(2) Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in
Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NW - VergabeVO NW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2001 (GV. NRW. S. 445), tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Juni 2002
Die
Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele
B e h l e r
GV. NRW. 2002 S. 188