Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 27.6.2002 Seite 187 bis 230
Aushang der Unfallverhütungsvorschriften „Allgemeine Vorschriften“(GUV 0.1) und „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (GUV 3.8); |
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Aushang der Unfallverhütungsvorschriften „Allgemeine Vorschriften“(GUV 0.1) und „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (GUV 3.8);
Aushang der
Unfallverhütungsvorschriften
„Allgemeine Vorschriften“(GUV 0.1) und
„Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (GUV 3.8);
Bekanntmachung
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Juni 2002
Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse hat am 7. März 2002 die Unfallverhütungsvorschriften „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001 und „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (GUV 3.8) vom Juni 1989, in der Fassung vom Februar 2001, beschlossen.
Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Landesunfallkasse ( § 29 Abs. 3 der Satzung der Landesunfallkasse NRW)
Die Aushangfrist beträgt einen Monat, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung und der Möglichkeit der Einsichtnahme im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Unfallverhütungsvorschriften treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Düsseldorf, den 5. April 2002
Manfred L i e s k e
Geschäftsführer der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Die von der Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 7.März 2002 beschlossenen Unfallverhütungsvorschriften werden gemäß § 15 Abs. 4 SGB VII genehmigt (Aktenzeichen 211-8006.15.4.6).
Düsseldorf, den 23. Mai 2002
Im Auftrag
Klaus P o s t l e r
Ministerium
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2002 S. 223