Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 27.6.2002 Seite 187 bis 230
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 11. Juni 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:
Artikel I
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 748) , wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 1.1.2 erhält folgende Fassung:
„1.1.2
Anordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und weiterer
Arbeitnehmerschutzvorschriften
Gebühr: Euro 50 bis 5.000“
2. Die bisherigen Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.5 werden Tarifstellen 1.1.3 bis 1.1.6.
3. In der Tarifstelle 2.2.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
4. In der Tarifstelle 2.4.2.4 werden nach dem Buchstaben c) die Worte „jedoch jeweils mindestens Euro 50“ eingefügt.
5. In der Tarifstelle 2.6.2.2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVO“ ersetzt.
6. In der Tarifstelle 2.9.6.7 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Prüfungszeugnisse“ durch das Wort „Prüfzeugnisse“ ersetzt.
7. In der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) wird in der Nr. 17 das Wort „Geschäftshäuser“ durch das Wort „Verkaufsstätten“ ersetzt.
8. In der Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) wird in der Nr. 3.3.1 der Absatz „Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses.“ durch folgende Absätze ersetzt:
„Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelags bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses.“
9. Die Tarifstellen 4a.1 und 4a.2 werden ersatzlos gestrichen.
10. Die bisherige Tarifstelle 4a.3 wird 4a.1.
11. Die bisherige Tarifstelle 4a.4 wird 4a.2 und erhält folgende Fassung:
„Bescheinigung nach § 40 DSchG:
Gebühr: 1 v.H. der bescheinigten Aufwendungen“
12. Die bisherige Tarifstelle 4a.4.1 wird 4a.2.1 und erhält folgende Fassung:
„Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000 Euro
(bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal):
gebührenfrei“
13. Die bisherige Tarifstelle 4a.5 wird 4a.3.
14. Die Tarifstelle 8.1.4 erhält folgende neue Fassung:
„Forstliche Einzelmaßnahmen“
15. Die Tarifstellen 8.1.4 und 8.1.5 werden die Tarifstellen 8.1.4.1 und 8.1.4.2.
16. Nach der Tarifstelle 8.1.4.2 (neu) werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:
„8.1.4.3
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer
organisierten Veranstaltung im Wald ( § 2 Abs. 4 Satz
2 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das
Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. Sep.2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 25 bis 150
8.1.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf befristete oder unbefristete Sperrung von
Wald (§ 4 Abs. 2 und 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch
das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75
8.1.4.5
Entsperrungsanordnung ( § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.April 1980,
zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(EuroAnpG NRW) vom 25. September.2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75 bis 150
8.1.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot
(§ 10 Abs. 2 S. 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das
Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75
8.1.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete
Umwandlungsgenehmigung (§§ 39 und 40 des Landesforstgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980,
zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 150 bis 500
8.1.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung bzw.
Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Abs. 1 und 6
des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das
Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 100 bis 200
8.1.4.9
Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Abs. 3 des Landesforstgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980,
zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75 bis 150
8.1.4.10
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes gegenüber nichtgemeindlichen
Waldbesitzern
(§ 52 Abs. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.April 1980, zuletzt geändert durch das
Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) i. V. m. §§ 12, 14 des
Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115))
Gebühr: Euro 75 bis 150
8.1.5
Personalentscheidungen nach dem Landesforstgesetz
8.1.5.1
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutz-Beauftragten (§ 53 Abs. 3 des
Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das
Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 30
8.1.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung durch die
Höhere Forstbehörde (§ 67 Abs. 1 des Landesforstgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980,
zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 50“
17. Nach Tarifstelle 8.3.1.1 wird folgende Tarifstelle 8.3.1.1.1 neu eingefügt:
„8.3.1.1.1
Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 50“
18. Die Tarifstelle 8.3.1.3 wird wie folgt neugefasst:
„8.3.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung oder zur
Nachprüfung
Gebühr: Euro 20“
19. In der Tarifstelle 10.3.1 werden nach dem Wort „Rettungsassistenten“ das Wort „,Podologen“ eingefügt und die Wörter „Gebühr: Euro 52“ durch folgende Wörter ersetzt:
10.3.1.1 nach in NRW erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung
Gebühr: Euro 52
10.3.1.2 soweit eine Feststellung der Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes erforderlich ist
10.3.1.2.1 bei Entscheidung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 150
10.3.1.2.2 bei einer Prüfung, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt
Gebühr: Euro 200
20. In der Tarifstelle 10.11.1 wird nach dem Wort „Rettungsassistenten“ das Wort „,Podologen“ eingefügt.
21. In der Tarifstelle 10.11.1 werden die Wörter „Euro 200 bis 500“ durch die Wörter „Euro 700“ ersetzt.
22. An Tarifstelle 11.12.2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Bereich des Arbeitsschutzes wird die Gebühr nicht erhoben, wenn die
zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme ihren Aufgaben
nach § 21 Abs. 1 ArbSchG nachgekommen ist“.
23. Die Tarifstelle 11.13 wird wie folgt neu gefasst:
„11.13
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
11.13.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder die
wesentliche Abweichung gemäß § 7
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuständig ist:
Gebührenklasse |
Vielfaches der Freigrenze nach |
Gebühr |
1 |
<10² |
150 |
2 |
<104 |
250 |
3 |
<106 |
400 |
4 |
<108 |
700 |
5 |
<1010 |
2000 |
6 |
1010 |
4000 |
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs.1
Gebühr: Euro
500 bis 5 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlen oder die wesentliche Änderung nach § 11 Abs. 2
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.4
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 12
Gebühr: Euro 75 bis 350
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung
in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15
Gebühr: Euro 100 bis 750
11.13.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe
gemäß § 16
Gebühr: Euro 100 bis 750
11.13.7
Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 29 Abs. 2
Nr. 1
Gebühr: Euro 100 bis 10000
Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.
11.13.8
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 100 bis 10000
Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.
11.13.9
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: Euro 500 bis 10000
Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.
11.13.10
Feststellung nach § 29 Abs. 6
Gebühr: Euro 100 bis 5000
11.13.11
Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 30
Gebühr: Euro 150 bis 1000
11.13.12
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 1
Gebühr: Euro 100
11.13.13
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Abs. 1
Gebühr: Euro 25 bis 50
11.13.14
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
nach § 31 Abs. 4
Gebühr: Euro 25 bis 150
11.13.15
Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz
2, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 4 Satz 2, § 45 Abs.2, § 70 Abs. 5
im Aufsichtsverfahren, § 73 Abs. 2 und § 114
Gebühr: Euro 50 bis 350
11.13.16
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2
und § 95 Abs. 3
a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 18
b) Verlängerung
Gebühr: Euro 8
11.13.17
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.13.18
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 41 Abs. 1
a) Satz 1
Gebühr: Euro 5000
b) Satz 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 250 bis 1000
11.13.19
Zulassung nach § 55 Abs. 1
Gebühr: Euro 500
11.13.20
Festlegung von Grenzwerten nach § 55 Abs. 3
Gebühr: Euro 50
11.13.21
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Abs.
5
Gebühr: Euro 500
11.13.22
Ausnahmen vom Weiterbeschäftigungsverbot nach § 57 Satz 2 und § 95 Abs. 6
Gebühr: Euro 500
11.13.23
Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1
Gebühr: Euro 500
11.13.24
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach §
64 Abs. 1 zur Durchführung
arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 250
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.14.21 zu erheben ist.
11.13.25
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
11.13.26
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 66 Abs. 3
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.13.27
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83
Gebühr: Euro 100 bis 1000
11.13.28
Festlegung von Messmethoden und Messverfahren nach § 95 Abs. 10
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.13.29
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der
Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 97 Abs. 3
Gebühr: Euro
50 bis 250
11.13.30
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus
der Überwachung nach § 98 Abs. 1
Gebühr: Euro 100 bis 2000
11.13.31
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 101 Abs. 3
Gebühr: Euro 250 bis 3000
11.13.32
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die
Aktivierung nach § 106
Gebühr: Euro 50 bis 25 000“
24. Die Tarifstelle 15a.3.6.1 wird aufgehoben.
25. Die Tarifstelle 15a.3.6.2 wird Tarifstelle 15a.3.6.1.
26. Die Tarifstellen 15a.3.10 bis 15a.3.10.2
werden aufgehoben.
Stattdessen wird für die Tarifstelle 15a.3.10. folgender Text eingefügt:
„bleibt unbesetzt“.
27. Nach Tarifstelle 15a.3.16.3 werden folgende Tarifstellen eingefügt:
„15a.3.17
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen 30. BImSchV – vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils
geltenden Fassung
15a.3.17.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 8 der 30. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 1500
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.17.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekannt
gegebenen Stellen nach § 8 der 30. BimSchV
Gebühr: Euro 100
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.17.1.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten
Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 8 der 30.
BImSchV)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.18
Amtshandlungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 08. Mai
2000 – ABl. EG Nr. L
162 Seite 1 – zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen
15a.3.18.1
Benennung von Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000
Gebühr: Euro 250 bis 1500“
28. In der Tarifstelle 15g.1 sind die Gebühren durch nachfolgende zu ersetzen:
a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 66,47
b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 51,64
c) für Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 40,90
d) für Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 30,68
29. In den Tarifstellen 16.1.1.1 und 16.1.1.2 ist jeweils das Wort „HybriEuroais“ durch das Wort „Hybridmais“ zu ersetzen.
30. In der Tarifstelle 16.1.1.6.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „4“ durch die Zahl „4,50“ ersetzt.
31. In der Tarifstelle 16.1.5.3 sind in der Klammer nach „§ 29“ die Worte „und § 34“ einzufügen.
32. Tarifstelle 16.1.5.4 ist in der Klammer die Ziffer „8“ durch die Ziffer „9“ zu ersetzen.
33. In der Tarifstelle 16.1.7.2 ist das Wort „Antrag“ durch das Wort „Partie“ zu ersetzen.
34. Die Tarifstelle 16.13.7 erhält folgende Fassung:
„Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21
Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16.
Februar 1999, BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 128“.
35. Die Tarifstelle 16.14 erhält folgende neue Fassung:
„Entscheidungen nach der Zusatzabgabenverordnung vom 12.01.2000 (BGBl. I S. 27)“
36. Die Tarifstelle 16.14.1 erhält folgende neue Fassung:
„Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung bzw. Ausstellung eines Nachweises
nach den §§ 9 und 17 der Zusatzabgabenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 150“
37. Die Tarifstellen 16a.15 und 16a.15.1 werden wie folgt neu gefasst:
„16a.15
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12.
Juli 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse
16a.15.1
Ausstellung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1148/2001 nach vollzogener Konformitätskontrolle
Gebühr: Euro 25 zzgl. 25 für jede weitere angefangene halbe Stunde
Prüfungszeit“
38. Die Tarifstelle 16a.15.2 wird wie folgt neu gefasst :
„16a.15.2
Prüfung der Voraussetzungen für die Verwendung eines Aufklebers gemäß Artikel 4
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001
a) bei erstmaliger Genehmigung der Verwendung eines Aufklebers
(Gültigkeitsdauer: bis zu drei Jahre)
Gebühr: Euro 150 bis 350
b) bei Erneuerung der Erlaubnis
Gebühr. Euro 100 bis 200“
39. Die Tarifstelle 16a.15.3 wird aufgehoben.
40. Die Tarifstelle 23.8.3 wird wie folgt neu gefasst:
„23.8.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des
jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans in den Staatlichen
Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen
Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster durchgeführt werden.“
41. Die bisherige Tarifstelle 23.8.3 wird Tarifstelle 23.8.3.1.
42. In der Tarifstelle 23.8.3.1 (neu) werden in der jeweiligen Zeile „Gebühr“ die Zahlen ersetzt:
a) die Zahl „0,59“ durch die Zahl „0,63“
b) die Zahl „0,50“ durch die Zahl „0,70“
c) die Zahl „0,107“ durch die Zahl „0,15“
d) die Zahl „0,164“ durch die Zahl „0,17“
e) die Zahl „4,36“ durch die Zahl „4,43“
43. Die bisherigen Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.3 werden die Tarifstellen 23.8.3.2 bis 23.8.3.2.3.
44. In den folgenden neuen Tarifstellen werden in der jeweiligen Zeile „Gebühr“ die Zahlen ersetzt:
23.8.3.2.2
die Zahl „0,002“ durch die Zahl „0,001“
23.8.3.2.3
die Zahl „0,002 durch die Zahl „0,0014“
45. Nach der Tarifstelle 23.8.3.2.3 (neu) wird folgende Tarifstelle neu eingeführt:
„23.8.3.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgabe des
jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) von den Staatlichen
Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen
Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für
die lebensmittelrechtliche Überwachung für Eier, Milch und Aquakulturen
zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des
Rates vom 29. Januar 1985 – ABl. EG Nr. L 32 – ,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 – ABl. EG Nr. L 162/1 – in der jeweils geltenden Fassung und
§ 46 a LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September1997, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher
Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), durchgeführt werden:
a) je 1000 Eier
Gebühr: Euro 0,04
(je Ei = Euro 0.00004)
b) je t Milch
Gebühr: Euro 0,03
c) je t Erzeugnisse der Aquakulturen
Gebühr: Euro 2,15“
46. Die Tarifstelle 23.8.4 bleibt unbesetzt.
47. Die Tarifstelle 23.8.4.4 wird aufgehoben.
48. Die Tarifstelle 28.1.5.3 wird wie folgt neu gefasst:
„28.1.5.3
Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des
Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG)
a) erstmalige Anzeige
von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen bis 10ha entwässerte Fläche (Ae)
Gebühr: Euro 500
von Mischwassernetzen bis 10ha entwässerte Fläche (Ae)
Gebühr: Euro 1.000
bei Netzen über 10ha zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr
bei Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
Gebühr: Euro 25 für jedes weitere ha entwässerte Fläche
Höchstgebühr Euro 5.000
bei Mischwassernetzen
Gebühr: Euro 50 für jedes weitere ha entwässerte Fläche
Höchstgebühr: Euro 10.000
b) wesentliche Änderung
je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 v. H. der Gebühr für die erstmalige
Anzeige
bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte“.
49. Die Tarifstellen 28.1.9 und 28.1.9.1 werden wie folgt neu gefasst:
„28.1.9
Überwachung von Anlagen gemäß § 116 LWG
28.1.9.1
Überwachung des Betriebes vor Ort von
a) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG) mit Ausnahme von Klein- und
Pflanzenkläranlagen bis 50 E
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme
b) Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E (§ 58 Abs. 2 LWG)
Gebühr: Euro 50 je Überwachungsmaßnahme
bei besonderer Mühewaltung Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte
c) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 48 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme
d) Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG),
Hochwasserrückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG),
Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 105 Abs. 3 LWG),
Stauanlagen, die nach § 31 WHG oder § 99 LWG zulassungspflichtig sind
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme
e) VAwS-Anlagen (§ 19 g WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme
Bei Überwachungsmaßnahmen mit nur geringem Aufwand
Gebühr: Euro 50 je Überwachungsmaßnahme
Werden mindestens 2 Anlagen zeitlich zusammenhängend auf demselben
Betriebsgelände überwacht
Gebühr. Euro 50 bis 500 je Überwachungsmaßnahme
50. Nach der Tarifstelle 28.1.9.1 (neu) werden folgende Tarifstellen neu eingeführt:
„28.1.9.2
Bauüberwachung der Anlagen nach Tarifstellen 28.1.9.1 Buchstaben a) – e) mit
Ausnahme der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe b)
Gebühr: Euro 100 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde
Euro 50 für jede weitere Stunde
höchstens Euro 500 je Kalendertag
28.1.9.3
Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach Ziffer 28.1.9.1 Buchstaben
a) – e) mit Ausnahme der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe b)
Gebühr: 10% der Gebühr für die Anlagenzulassung
Sofern die Abnahme bereits im Rahmen anderer Tarifstellen, insbesondere der Tarifstelle 15a.2.16 Buchstabe a) erfasst ist, findet die Tarifstelle 28.1.9.3 keine Anwendung.“
28.1.9.4
Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder
Dienstgänge zur Überwachung der Anlagen entstehen, gelten durch die Gebühren
nach den Tarifstellen 28.1.9.1 bis 28.1.9.3 als abgegolten.
51. Nach der Tarifstelle 28.2.2.18 wird folgende
neue Tarifstelle Nr. 28.2.2.19 (neu) eingefügt:
„Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen
nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200“
52. Die bisherigen Tarifstellen Nrn. 28.2.2.19 und 28.2.2.20 werden die Tarifstellen 28.2.2.20 und 28.2.2.21“.
53. Die Tarifstelle 28.2.10 und 28.2.10.1 erhalten
folgende Fassung:
„28.2.10
Amthandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771),
geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I. S. 2331).
28.2.10.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (§ 4 AbfVerbrG
i. V. m. Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14 bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr.
259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in
der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft) für
a) Abfälle der Grünen Liste (Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung
259/93) zur Verwertung, deren Export zu notifizieren
ist
Gebühr: Euro 0,25 je Tonne
mindestens Euro 300
b) sonstige Abfälle
Gebühr: Euro 0,50 je Tonne
mindestens Euro 400“
54. Die Tarifstelle 28.2.10.2 wird aufgehoben.
55. Die bisherige Tarifstelle 28.2.10.3 wird Tarifstelle 28.2.10.2
56. Tarifstelle 29.1.1 erhält folgende Fassung:
„Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Wohnungen und Heimplätzen einschließlich Baukontrolle, Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauG
Gebühr bei Mietwohnungen:
0,4 v.H. der bewilligten Darlehenssumme
Gebühr bei Eigentumsmaßnahmen:
Neubau und Ersterwerb Euro 332
Ausbau und Erweiterung Euro 166“
57. Tarifstelle 29.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Bewilligung von Fördermitteln zum Erwerb bestehenden Wohneigentums
Gebühr: Euro 332“
58. Die Tarifstelle 29.1.21 wird wie folgt gefasst:
„29.1.21
Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach den Richtlinien zur Förderung der
Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR
2001
Gebühr: 0,4 v. H. des bewilligten Betrages“.
59. Die Tarifstelle 29.1.4 wird wie folgt neu gefasst:
„Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
a) nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. mit § 27 Abs. 2 und Abs.
3 S. 1 - 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Gebühr: Euro 2,50 bis 10
b) nach § 5 WoBindG i. V. mit § 27 Abs. 3 S. 4 WoFG
Gebühr: Euro 10 bis 20“
60. Die Tarifstelle 29.1.5 entfällt.
61. Die Tarifstelle 29.1.6 wird wie folgt neu gefasst:
„a) Erteilung einer Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG i. V. mit § 30 WoFG, § 22 Abs. 3 Buchst. b) WoBindG je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30
b) Erteilung einer Freistellung für Wohnungen des Zweiten und Dritten
Förderungswegs
je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30
c) Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 WoBindG i. V. mit § 27 Abs. 7
WoFG
Gebühr: Euro 2,50 bis 20“
62. In der Tarifstelle 29.1.8 werden nach dem Wort „Zusammenfassung“ die Wörter „oder Aufteilung“ eingefügt.
63. Die Tarifstelle 29.1.10 entfällt.
64. In der Tarifstelle 29.1.18 werden die Wörter „...sowie Bescheinigung im Rahmen des Härteausgleichs“ gestrichen.
65. Die Tarifstellen 29.2 bis 29.2.4 entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Juni 2002
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der
Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 2002 S. 223