Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 16 vom 3.7.2002 Seite 241 bis 256

Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

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Gesetz
zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Vom 2. Juli 2002

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

205

Artikel 1

Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „POG NW“ durch die amtliche Abkürzung „POG NRW“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht erhalten die §§ 3, 4, 9, 11 und 12 die Bezeichnungen, die sich aus den nachfolgenden Änderungen ergeben.

3. Die §§ 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„§ 2
Polizeibehörden

(1) Polizeibehörden sind das Landeskriminalamt, die Bezirksregierungen und als Kreispolizeibehörden

1. die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt,

2. das Präsidium der Wasserschutzpolizei,

3. die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet nach Absatz 2 zu einem Polizeibezirk bestimmt wird.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtags die Polizeipräsidien im Einzelnen einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet. Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte zusammenfassen.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt,

1. durch Rechtsverordnung Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zu bestimmen, indem ihnen im Einzelnen zu bezeichnende Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr anderer Kreispolizeibehörden übertragen werden,

2. durch Rechtsverordnung die polizeilichen Aufgaben auf bestimmten Strecken von Straßen oder auf bestimmten Teilen von Gewässern im Grenzbereich zwischen Kreispolizeibehörden einer Kreispolizeibehörde zu übertragen,

soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Durch Vereinbarung mit einem anderen Land kann bestimmt werden, dass Nordrhein-Westfalen für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen, anderen Straßen oder schiffbaren Wasserstraßen polizeiliche Aufgaben dem anderen Land überträgt oder von diesem übernimmt.

§ 3
Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei

(1) Der Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei umfasst die schiffbaren Wasserstraßen (Bundeswasserstraßen und für schiffbar erklärte Landesgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser Gewässer sowie die Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeswassergesetzes oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 4
Polizeieinrichtungen

Polizeieinrichtungen für die Ausbildung und Fortbildung sowie für Technik und Ausstattung der Polizei können nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.

§ 5
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht führen

1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, über die Bezirksregierungen und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen,

2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,

3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Das Innenministerium führt die oberste Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

§ 6
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht führen

1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer Polizeieinrichtung unterstehen,

2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,

3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes.

(3) Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

(4) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde oder einer Polizeieinrichtung für einen im Einzelnen bestimmten polizeilichen Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.“

4. § 7 Abs. 1 bis 5 erhält folgende Fassung:

„(1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können.

(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden

1. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

2. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

3. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn einheitliche Maßnahmen erforderlich sind oder die nach Absatz 1 zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

(3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte darf Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(5) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden. Solche Regelungen können auch die Bezirksregierungen innerhalb ihres Regierungsbezirks treffen.“

5. In § 8 Abs. 1 werden das Wort „Die“ und nach dem Wort „Bundes“ das Wort „nur“ gestrichen; nach dem Wort „Grundgesetzes“ werden die Wörter „und nur dann“ gestrichen.

6. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.“

7. Die Überschrift des § 9 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen“

8. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können in Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

5. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit anderen Ländern geregelten Fällen.“

9. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.“

10. In § 10 werden in Satz 1 die Wörter „der Polizei“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt. Der bisherige Satz 2 wird gestrichen. Es wird folgender neue Satz 2 angefügt:

„Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.“

11. § 11 erhält folgende Fassung:

„§ 11
Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig

1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; das Präsidium der Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,

3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.

(2) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.“

12. § 12 erhält folgende Fassung:

„§ 12
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Ausfahrten, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können. Ihnen kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz 3 übertragen werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nehmen die Bezirksregierungen polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wahr, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Andere Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von

1. Bundesautobahnen und anschließenden autobahnähnlichen Straßen einer anderen Bezirksregierung,

2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,

3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einer Bezirksregierung

zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“

13. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtsgesetzes.“

14. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Landeskriminalamt hat

1. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen einer Polizeibehörde, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,

2. alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Informationssammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den Polizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.“

15. In § 13 Abs. 3 werden die Wörter „Verhütung und“ durch die Wörter „vorbeugende Bekämpfung sowie“ ersetzt.

16. In § 13 Abs. 4 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. in den ihm durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 übertragenen Fällen.“

17. Nach § 13 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen insbesondere in Fällen, in denen

1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist,

2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,

3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.

Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.

(6) Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung überlassen.“

18. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.“

19. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Errichtung oder Auflösung von Polizeiinspektionen, Polizeihauptwachen und Polizeiwachen sowie vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören.“

20. § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein.“

21. In § 17 Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 2)“ ersetzt.

22. § 17 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung von dem Polizeibeirat bei der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt.“

23. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Beiräten“ durch das Wort „Polizeibeiräten“ ersetzt.

24. Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

25. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

„Ein Mitglied des Polizeibeirats kann aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder von einer Sitzung ausgeschlossen werden.“

26. In § 18 Abs. 1 Satz 6 wird in beiden Fällen das Wort „Jugendwohlfahrtsausschusses“ durch das Wort „Jugendhilfeausschusses“ ersetzt.

27. In § 18 bilden die bisherigen Sätze 4 bis 6 des Absatzes 1 den neuen Absatz 2; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.

2030

Artikel 2

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird wie folgt geändert:

§ 25a Abs. 8 Nr. 1.5 erhält folgende Fassung:

„1.5 Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen;“

20320

Artikel 3

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Bereitschaftspolizei“ gestrichen und die Amtsbezeichnung „Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei“ eingefügt.

205

Artikel 4

Übergangsvorschriften

(1) Die Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1982 (GV. NRW. S. 692) bleibt in Kraft, bis von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch gemacht wird. Artikel VII Abs. 8 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) findet Anwendung.

(2) Die Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 10. Januar 1983 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1993 (GV. NRW. S. 106, ber. S. 996), bleibt in Kraft, bis von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch gemacht wird.

(3) Die bisherigen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei sowie über dessen sachliche Zuständigkeit zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes bestehen.

(4) Soweit den Bezirksregierungen die Verkehrsüberwachung für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen übertragen worden ist, bleibt es bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes bei diesen Regelungen.

205

Artikel 5

Bekanntmachungsermächtigung

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Polizeiorganisationsgesetz unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen bekannt zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.

Artikel 6

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am 1. Februar 2003 in Kraft

Düsseldorf, den 2. Juli 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 242