Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 16 vom 3.7.2002 Seite 241 bis 256
Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
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Gesetz
zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Juli 2002
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
205
Artikel 1
Änderung des
Polizeiorganisationsgesetzes
Das Polizeiorganisationsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852) wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „POG NW“ durch die
amtliche Abkürzung „POG NRW“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht erhalten die §§ 3, 4, 9, 11 und 12 die
Bezeichnungen, die sich aus den nachfolgenden Änderungen ergeben.
3. Die §§ 2 bis 6 erhalten folgende
Fassung:
„§ 2
Polizeibehörden
(1) Polizeibehörden sind das Landeskriminalamt, die Bezirksregierungen
und als Kreispolizeibehörden
1. die Polizeipräsidien in
Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt,
2. das Präsidium der
Wasserschutzpolizei,
3. die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet nach Absatz 2
zu einem Polizeibezirk bestimmt wird.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Ausschuss für Innere Verwaltung und
Verwaltungsstrukturreform des Landtags die Polizeipräsidien im Einzelnen
einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk
bildet. Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte
zusammenfassen.
(3) Das Innenministerium wird
ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zu
bestimmen, indem ihnen im Einzelnen zu bezeichnende Aufgaben der
Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr anderer Kreispolizeibehörden übertragen
werden,
2. durch Rechtsverordnung die
polizeilichen Aufgaben auf bestimmten Strecken von Straßen oder auf bestimmten
Teilen von Gewässern im Grenzbereich zwischen Kreispolizeibehörden einer
Kreispolizeibehörde zu übertragen,
soweit das zur zweckmäßigen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Durch Vereinbarung mit einem anderen Land kann bestimmt werden, dass
Nordrhein-Westfalen für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen, anderen
Straßen oder schiffbaren Wasserstraßen polizeiliche Aufgaben dem anderen Land
überträgt oder von diesem übernimmt.
§ 3
Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei
(1) Der Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei umfasst die
schiffbaren Wasserstraßen (Bundeswasserstraßen und für schiffbar erklärte
Landesgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung
stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme,
Hafenbecken, Seen und Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser
Gewässer sowie die Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören
oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag
dienen.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer
erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk des Präsidiums der
Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
§ 4
Polizeieinrichtungen
Polizeieinrichtungen für die Ausbildung und
Fortbildung sowie für Technik und Ausstattung der Polizei können nach § 14 des
Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass
Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.
§ 5
Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht führen
1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, über die
Bezirksregierungen und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer anderen
Polizeieinrichtung unterstehen,
2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das
Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,
3. eine Polizeieinrichtung über die
ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.
(2) Das Innenministerium führt die oberste Dienstaufsicht über die
Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen
Polizeieinrichtung unterstehen.
§ 6
Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht führen
1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt und über die
Polizeieinrichtungen, die nicht einer Polizeieinrichtung unterstehen,
2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden, wobei das
Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,
3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden
Polizeieinrichtungen.
(2) Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen ergibt sich aus § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes.
(3) Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über die
Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen
Polizeieinrichtung unterstehen.
(4) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde oder einer
Polizeieinrichtung für einen im Einzelnen bestimmten polizeilichen
Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem
Aufgabenbereich erforderlich ist.“
4. § 7 Abs. 1 bis 5 erhält folgende Fassung:
„(1) Örtlich zuständig sind die
Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden
Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich zuständig,
wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich
sind, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder
gefährdet werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend
schützen können.
(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden
1. zur Erforschung und Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
2. zur Erfüllung polizeilicher
Aufgaben bei Gefangenentransporten,
3. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn einheitliche
Maßnahmen erforderlich sind oder die nach Absatz 1 zuständige Polizeibehörde
die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
(3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte darf
Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und
Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und
3 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(5) Das Innenministerium kann einer
Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden
übertragen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich
werden. Solche Regelungen können auch die Bezirksregierungen innerhalb ihres
Regierungsbezirks treffen.“
5. In § 8 Abs. 1 werden das Wort
„Die“ und nach dem Wort „Bundes“ das Wort „nur“ gestrichen; nach dem Wort
„Grundgesetzes“ werden die Wörter „und nur dann“ gestrichen.
6. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte können in einem anderen Staat im Rahmen
zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach
vorgesehenen Rechte und Pflichten.“
7. Die Überschrift des § 9 erhält
folgende Fassung:
„Amtshandlungen von
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des
Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in
Nordrhein-Westfalen“
8. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen
Landes können in Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen
1. auf Anforderung oder mit
Zustimmung der zuständigen Behörde,
2. in den Fällen der Artikel 35 Abs.
2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung und
Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und
Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen
Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4. zur Erfüllung polizeilicher
Aufgaben bei Gefangenentransporten,
5. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit anderen Ländern
geregelten Fällen.“
9. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in
Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden;
sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.“
10. In § 10 werden in Satz 1 die
Wörter „der Polizei“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt. Der bisherige Satz 2 wird
gestrichen. Es wird folgender neue Satz 2 angefügt:
„Wird die Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von
Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum
Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden
zuständig.“
11. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11
Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
(1) Die Kreispolizeibehörden sind
zuständig
1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen,
2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten; das Präsidium der Wasserschutzpolizei insoweit nach
Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,
3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.
(2) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig
für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und
Gewässern.“
12. § 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung des
Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und
Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Ausfahrten,
wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können. Ihnen
kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit
Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz 3 übertragen werden.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nehmen die
Bezirksregierungen polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
wahr, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Andere
Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung und Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind unverzüglich an die
örtlich zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von
1. Bundesautobahnen und anschließenden autobahnähnlichen Straßen einer
anderen Bezirksregierung,
2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz
haben, einer Kreispolizeibehörde,
3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz
einer Bezirksregierung
zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
13. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des
Bundeskriminalamtsgesetzes.“
14. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Landeskriminalamt hat
1. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und
erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf
Ersuchen einer Polizeibehörde, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in
Strafsachen kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und
erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
2. alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung
von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten
und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den
Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung
sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten. Im
Rahmen seiner Zuständigkeit als Informationssammel- und -auswertungsstelle kann
das Landeskriminalamt den Polizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.“
15. In § 13 Abs. 3 werden die Wörter
„Verhütung und“ durch die Wörter „vorbeugende Bekämpfung sowie“ ersetzt.
16. In § 13 Abs. 4 wird nach der
Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. in den ihm durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 übertragenen Fällen.“
17. Nach § 13 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem
Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der
Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen insbesondere in Fällen,
in denen
1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und
die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht
bestimmt ist,
2. eine einheitliche
Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale
Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,
3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit
anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.
Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1
übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Justizministerium zu erlassen.
(6) Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und
verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die
Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner
Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen
mit der Bezirksregierung überlassen.“
18. § 14 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die
Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks
einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.“
19. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor
der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Errichtung oder
Auflösung von Polizeiinspektionen, Polizeihauptwachen und Polizeiwachen sowie
vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören.“
20. § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie
Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können,
als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre
Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen
und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können
nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem
Polizeibeirat sein.“
21. In § 17 Abs. 2 wird der
Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 2)“ ersetzt.
22. § 17 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden
aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung
von dem Polizeibeirat bei der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt.“
23. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Beiräten“ durch das Wort
„Polizeibeiräten“ ersetzt.
24. Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“
25. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Ein Mitglied des Polizeibeirats kann aus wichtigem Grund mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder von einer Sitzung
ausgeschlossen werden.“
26. In § 18 Abs. 1 Satz 6 wird in beiden Fällen das Wort „Jugendwohlfahrtsausschusses“
durch das Wort „Jugendhilfeausschusses“ ersetzt.
27. In § 18 bilden die bisherigen
Sätze 4 bis 6 des Absatzes 1 den neuen Absatz 2; die bisherigen Absätze 2 und 3
werden die neuen Absätze 3 und 4.
2030
Artikel 2
Änderung des
Landesbeamtengesetzes
Das Beamtengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber.
1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird wie folgt geändert:
§ 25a Abs. 8 Nr. 1.5 erhält folgende
Fassung:
„1.5 Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten,
die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen;“
20320
Artikel 3
Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes
Die Anlage 1 des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
In Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der
Bereitschaftspolizei“ gestrichen und die Amtsbezeichnung „Direktor des
Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei“ eingefügt.
205
Artikel 4
Übergangsvorschriften
(1) Die Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1982 (GV. NRW. S. 692) bleibt in Kraft, bis
von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch
gemacht wird. Artikel VII Abs. 8 des Gesetzes zur Änderung der
Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) findet Anwendung.
(2) Die Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu
Kriminalhauptstellen vom 10. Januar 1983 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 28. Februar 1993 (GV. NRW. S. 106, ber.
S. 996), bleibt in Kraft, bis von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des
Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch gemacht wird.
(3) Die bisherigen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit des
Präsidiums der Wasserschutzpolizei sowie über dessen sachliche Zuständigkeit
zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben
bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 des
Polizeiorganisationsgesetzes bestehen.
(4) Soweit den Bezirksregierungen die Verkehrsüberwachung für bestimmte
Strecken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen übertragen worden ist, bleibt
es bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 des
Polizeiorganisationsgesetzes bei diesen Regelungen.
205
Artikel 5
Bekanntmachungsermächtigung
Das Innenministerium wird ermächtigt, das Polizeiorganisationsgesetz
unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen bekannt
zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am 1. Februar 2003 in Kraft
Düsseldorf, den 2. Juli 2002
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang
C l e m e n t
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz
B e h r e n s
GV.
NRW. 2002 S. 242