Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 10.5.2004 Seite 211 bis 222

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)

7113

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über den Ladenschluss (LadenschlussVO)

Vom 27. April 2004

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), wird verordnet:

§ 1
Ladenschluss auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster-Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughafen Köln/Bonn und Münster-Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

§ 2
Ladenschluss in Kur-,
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von 8 Stunden verkauft werden.

(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt geben.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Die Verordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 484) tritt mit dem Tag der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

Düsseldorf, den 27. April 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u