Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 19.5.2004 Seite 223 bis 234

Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes und des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung und der Kurbeitragsregelung für das Staatsbad OeynhausenB>
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Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes und des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung und der Kurbeitragsregelung für das Staatsbad OeynhausenB>

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Gesetz zur Änderung
des Kurortegesetzes und
des Kommunalabgabengesetzes
sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung
und der Kurbeitragsregelung für
das Staatsbad OeynhausenB
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Vom 4. Mai 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Kurortegesetzes und
des Kommunalabgabengesetzes
sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung
und der Kurbeitragsregelung für
das Staatsbad Oeynhausen

Artikel 1

Das Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG) vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bad Meinberg bedarf keiner staatlichen Anerkennung.“

2. In § 7 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 4 genannten Bäder“ durch die Wörter „das in § 1 Abs. 4 genannte Bad“ ersetzt.

3. Die Überschrift zum II. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Kurbeiträge für Bad Meinberg“.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

4. 1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Bäder Oeynhausen, Meinberg und Salzuflen können“ durch die Wörter „Bad Meinberg kann“ ersetzt.

4.2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kurbeitragsregelung (§ 12) kann bestimmen, dass die Gemeinde Horn-Bad Meinberg einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für eigene Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erhält.“

5. § 12 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Kurbeitragsregelung wird für Bad Meinberg durch Satzung nach § 11 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 206) erlassen.

(3) Die Kurbeitragsregelung kann bestimmen, dass Personen, die innerhalb eines Kalendermonats weniger als 3 Tage Unterkunft im Kurgebiet nehmen, nicht der Beitragspflicht unterliegen.“

6. § 16 wird wie folgt gefasst:

„Zuständigkeiten, Durchführungsbestimmungen

(1) Die Verleihung einer Artbezeichnung oder Bezeichnung und ihre Aufhebung sowie die Prüfung im Sinne von § 6 Abs. 2 ist Aufgabe des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung

1. den der Artbezeichnung angemessenen Inhalt der Anforderungen an die Heilmittel des Bodens, das Klima, das Kurgebiet, die Kureinrichtungen, die Anlagen nach § 3 Nr. 3 - insoweit im Einvernehmen mit dem für Boden-, Gewässer- und Immissionsschutz zuständigen Ministerium - Anlagen nach § 3 Nr. 5 und an die Hauptheilanzeigen sowie die Gegenanzeigen nach §§ 3 und 4 sowie der Prüfungen im Sinne von § 6 Abs. 2;

2. im Einvernehmen mit dem für Boden- und Gewässerschutz zuständigen Ministerium den näheren Inhalt der Anforderungen an das Heilwasser, die Abfüllung, den Ausschluss von Veränderungen und die Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen nach § 5;

3. im Einvernehmen mit dem für Landesplanung sowie dem für Städtebau zuständigen Ministerium die Anerkennung von Gemeinden oder von Teilen von Gemeinden, die

a) eine landwirtschaftlich bevorzugte Lage und ein durch Erfahrung bewährtes, der Gesunderhaltung oder Genesung dienendes Klima sowie

b) dem Charakter als Erholungsort angemessene Einrichtungen aufweisen und in denen

c) Anlagen nicht betrieben oder genutzt werden und weder nach der Bauleitplanung noch nach der Entwicklungsplanung zu erwarten sind, die das Klima oder den Charakter als Erholungsort nachteilig beeinflussen können,

als Erholungsort oder als Erholungsort mit Kurmittelgebiet; es legt dabei die für die Anerkennung notwendigen Anforderungen und das Verfahren fest. Die Anerkennung ist nur zulässig, wenn sie den im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht.

(3) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.“

7. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

㤠18
Befristung

(1) Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2008 die Wirksamkeit dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis.“

Artikel 2

§ 11 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Das Wort „Städte“ wird durch das Wort „Stadt“ ersetzt und die Wörter „Bad Oeynhausen und Bad Salzuflen“ werden gestrichen.

Artikel 3

Die Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen vom 17. Februar 1988 (GV. NRW. S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), tritt außer Kraft, sobald die Gemeinde Oeynhausen die Erhebung von Kurbeiträgen durch Satzung geregelt hat, spätestens am 31. Dezember 2004.

Artikel 4

Die zuständige Behörde erteilt den Gemeinden Oeynhausen und Salzuflen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Anerkennung als Kurort mit der Prädikatisierung Heilbad. Sie gibt die in den Anlage 1 und 2 der Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen festgelegten textlichen und zeichnerischen Darstellungen der Kurgebietsgrenzen Bad Oeynhausens im MBl. NRW. Teil II bekannt.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2004 S. 228