Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 19.5.2004 Seite 223 bis 234

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zum Schutz vor
Luftverunreinigungen, Geräuschen und
ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

Vom 4. Mai 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zum Schutz vor
Luftverunreinigungen, Geräuschen und
ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)

1. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit“.

2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie nach § 14 für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist“.

3. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Abfallgesetz“ durch die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wer ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 1.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S.2304), abbrennen will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen, zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist verzichten.“

5. In § 13 werden die Wörter „der §§ 24 bis 26, § 29 Abs. 2“ gestrichen.

6. Nach § 13 wird eingefügt:

a) Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Vierter Abschnitt
Schutz vor sonstigen Gefahren“.

b) Folgender § 13a wird eingefügt:

㤠13a
Schutz vor sonstigen Gefahren

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und der Vierte Teil der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) sind auf genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sofern sie Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, die Vorschriften der §§ 24 bis 26, des § 29 Abs. 2, des § 30 Satz 2 und des § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Zum Schutz vor Störfällen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 13a die Vorschrift des § 20 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des §13a die Vorschriften der § 24 sowie § 25 und § 29a Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.“

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Überwachung“.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt worden oder

2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten sind.

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 13a trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 entstehen auch, wenn die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht gegeben sind. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 13a trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Beauftragung eines Sachverständigen entsprechend § 16 Abs. 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entstehen.“

9. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) einer im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.

b) Buchstaben d bis k (alt) werden Buchstaben e bis l.

c) Buchstaben g (neu), k (neu) und l (neu) werden wie folgt gefasst:

„g) entgegen § 11 Abs. 1 ein Feuerwerk oder das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt hat.

k) entgegen § 13a in Verbindung mit der 12. BImSchV vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) einen der in § 21 der 12. BImSchV aufgeführten Tatbestände erfüllt,

l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 zuwiderhandelt.“

10. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2008 die Wirkungen dieses Gesetzes und inwieweit seine Aufrechterhaltung weiterhin erforderlich ist. Sie berichtet dem Landtag über das Ergebnis.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael V e s p e r

(L. S.)

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel H ö h n

GV. NRW. 2004 S. 229