Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 19.5.2004 Seite 223 bis 234
Dritte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Landeswahlordnung
Vom 8. Mai 2004
Aufgrund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird verordnet:
Artikel I
Die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „ § 31 Ausstattung des Wahlvorstandes“ die Angabe „§ 31a Wahlräume“ eingefügt.
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters werden in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, veröffentlicht. Fehlt es an einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1, sind für Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters Amtsblätter oder Zeitungen besonders zu bestimmen und die Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters darin zu veröffentlichen.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Wahlbekanntmachungen des Bürgermeisters sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.“
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Klammerzusätze „(Absatz 4)“ und „(Absatz 5)“ gestrichen.
3. In der Anlage 4 werden unter der Überschrift „Für Briefwähler“ in Satz 2 die Wörter „durch körperliches Gebrechen behindert“ durch die Wörter „aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage“ ersetzt.
4. In der Anlage 8 (Vorderseite) werden unter der Überschrift „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ in Nummer 6 die Wörter „spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl (.....)“ durch die Wörter „spätestens drei Werktage vor der Wahl (....., den ..... 20..)“ ersetzt.
5. In der Anlage 19 werden in Nummer 2.5 die Wörter „bei dem zuständigen Zustellpostamt“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Mai 2004
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2004 S. 230