Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 19.5.2004 Seite 223 bis 234

Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
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Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

1112

Sechste Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 8. Mai 2004

Aufgrund des § 51 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird verordnet:

Artikel I

Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 34 Ausstattung des Wahlvorstandes" die Angabe "§ 34a Wahlräume" eingefügt.

2. Die Überschrift des III. Abschnitts erhält die folgende Fassung

„III. Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung“.

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Wahlbekanntmachungen der Wahlleiter sowie der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

d) In Absatz 4 (neu) Satz 2 werden die Klammerzusätze „(Absatz 2)“ und „(Absatz 3)“ gestrichen.

4. Anlage 1 (Rückseite) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1, 2. Absatz, Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „achtzehnte“ durch das Wort „sechzehnte“ ersetzt.

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.“

5. In der Anlage 5a werden unter der Überschrift „Für Briefwähler“ in Satz 2 die Wörter „durch körperliches Gebrechen behindert“ durch die Wörter „aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage“ ersetzt.

6. In der Anlage 5b werden unter der Überschrift „Für Briefwähler“ in Satz 2 die Wörter „durch körperliche Gebrechen behindert“ durch die Wörter „aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage“ ersetzt.

7. In der Anlage 5c werden unter der Überschrift „Für Briefwähler“ in Satz 2 die Wörter „durch körperliche Gebrechen behindert“ durch die Wörter „aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage“ ersetzt.

8. In der Anlage 8a (Vorderseite) werden unter der Überschrift „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“ in Nummer 6 die Wörter „spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl (.....)“ durch die Wörter „spätestens drei Werktage vor der Wahl (....., den ..... 20..)“ ersetzt.

9. In der Anlage 8b (Vorderseite) werden unter der Überschrift „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“ in Nummer 6 die Wörter „spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl (.....)“ durch die Wörter „spätestens drei Werktage vor der Wahl (....., den ..... 20..)“ ersetzt.

10. In der Anlage 8c (Vorderseite) werden unter der Überschrift „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“ in Nummer 6 die Wörter „spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl (.....)“ durch die Wörter „spätestens drei Werktage vor der Wahl (....., den ..... 20..)“ ersetzt.

11. Anlage 18a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird unter „B2“ nach dem Wort „Briefwähler“ der Klammerzusatz „(3.22 a)“ gestrichen.

b) In Nummer 5.2 wird das Wort „Wahlbezirk“ durch das Wort „Stimmbezirk“ ersetzt.

12. In der Anlage 19a werden in Nummer 2.5 die Wörter „bei dem zuständigen Zustellpostamt“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

13. In der Anlage 19b werden in Nummer 2.5 die Wörter „bei dem zuständigen Zustellpostamt“ einschließlich des nachfolgenden Schrägstrichs gestrichen.

14. Anlage 20a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird unter „B2“ nach dem Wort „Briefwähler“ der Klammerzusatz „(3.22 a)“ gestrichen.

b) In Nummer 6.1 wird im zweiten Satz das Wort „Stimmbezirks“ durch das Wort „Wahlbezirks“ ersetzt.

15. In der Anlage 20b wird in Nummer 6.1 im zweiten Satz das Wort „Stimmbezirks“ durch das Wort „Wahlbezirks“ ersetzt.

16. In der Anlage 26c werden in Abschnitt IV im zweiten Satz nach dem Wort „wenn“ die Wörter „sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat und dabei“ eingefügt.

Artikel II
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Mai 2004

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 231