Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 20 vom 25.6.2004 Seite 293 bis 320

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“

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Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschluss- und
Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“

Vom 10. Mai 2004

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 41 Satz 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBL. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBL. I S. 4621) und der Zweiten Berufsbildungszuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 105), wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und mit Genehmigung des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ für das Land NRW erlassen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1

Errichtung

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

§ 3

Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

§ 4

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5

Geschäftsführung

§ 6

Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7

Prüfungstermine

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12

Prüfungsgegenstand

§ 13

Gliederung der Prüfung

§ 14

Prüfungsaufgaben

§ 15

Nichtöffentlichkeit

§ 16

Leitung und Aufsicht

§ 17

Ausweispflicht und Belehrung

§ 18

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19

Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und
Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20

Bewertung

§ 21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 23

Nicht bestandene Prüfung

Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24

Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 25

Zweck und Zeitpunkt

§ 26

Inhalt und Umfang

§ 27

Durchführung

§ 28

Niederschrift

§ 29

Prüfungsbescheinigung

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 30

Rechtsmittel

§ 31

Prüfungsunterlagen

§ 32

Kosten und Gebühren

§ 33

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses

§ 34

Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse

§ 35

Umschüler

§ 36

Übergangsregelung

§ 37

In-Kraft-Treten, Genehmigung

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfung errichtet die Zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 BBiG).

(2) Für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern 1), einem großen Einzugsgebiet der Zuständigen Stelle und besonderen Anforderungen gemäß der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBL. I S. 2604), mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen Koordinierungsausschuss zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt. Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater hinzuzuziehen. Im Koordinierungsausschuss soll mindestens ein Arbeitgeber-, ein Arbeitnehmervertreter und ein Lehrer vertreten sein.

___________________________________________________________________________

1) Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

- drei Beauftragten der Arbeitgeber

- drei Beauftragten der Arbeitnehmer

- einem Lehrer einer berufsbildenden Schule.

(2) Während einer Fertigkeitsprüfung können bei Bedarf weitere Mitglieder/Stellvertreter - auch eines anderen Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ - als stimmberechtigte Prüfer hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet der Zuständigen Stelle des Landesbetriebes Straßenbau NRW für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.

(5) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet der Zuständigen Stelle des Landesbetriebes Straßenbau NRW für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(6) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3
Ausgeschlossene Personen und
Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des Betroffenen.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ausbilder sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 38 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufung einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter einzuladen.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die Durchführung der Prüfung (Zwischen- und Abschlussprüfung) maßgebenden Termine im Jahr fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen kann diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (siehe § 1 Abs. 3) übertragen werden.

(2) Die Zuständige Stelle gibt diese Termine nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) einschließlich der Anmeldefristen durch Veröffentlichung mindestens drei Monate vorher bekannt.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für
die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1. der die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. der an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das in Form eines Ausbildungsnachweises vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und

3. dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen können wegen der Gefahrengeneigtheit des Ausbildungsberufes in Abhängigkeit von der Schwere der Behinderung nur dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen des Ausbildungsberufes trotz Behinderung erfüllen. Die Feststellung der Behinderung erfolgt durch die Arbeitsverwaltung NRW.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in
besonderen Fällen
(§ 40 BBiG)

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. In der Regel soll die betriebliche Wertung die Note „gut“ nicht unterschreiten, ebenfalls nicht die Noten der fachrelevanten Fächer bzw. Bereiche des Berufsschulzeugnisses.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sowie bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zuständige Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt.

Die Zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.

(4) Bei der Anmeldung sind nach Maßgabe der Zuständigen Stelle die von ihr geforderten Unterlagen beizufügen bzw. haben ihr vorzuliegen:

a) in den Fällen des § 8

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule (Berufskollegzeugnis)

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

b) in den Fällen des § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnote „gut“ in prüfungsrelevanten Bereichen

- vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule (Berufskollegszeugnis) sowie eine positive und befürwortende Beurteilung des Berufskollegs

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- positive und befürwortende Beurteilung des Ausbildenden

c) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand
(§ 35 BBiG)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ in der jeweils gültigen Fassung ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Nach der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ gliedert sich die Prüfung in zwei getrennte Prüfungsteile:

- in einen theoretischen Teil (Kenntnisprüfung)

- in einen praktischen Teil (Fertigkeitsprüfung).

(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(3) Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn in einem oder mehreren Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die Kenntnisprüfung insgesamt bestanden ist. Näheres regelt § 9 der unter § 1 Abs. 2 genannten Verordnung.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(4) Eine erforderliche mündliche Prüfung soll vor der Fertigkeitsprüfung durchgeführt werden.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einer Kommission übertragen.

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen soll die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (siehe § 1 Abs. 3) übertragen werden.

(4) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in der Aufgabenstellung oder in den Musterlösungen hat der Prüfungsausschuss vor der Prüfung zu beheben. Festgestellte Fehler in der Aufgabenstellung bei laufender Prüfung sind während der Prüfung zu beheben und zu dokumentieren.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der Zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden durchgeführt; das Prüfungsergebnis wird vom gesamten Prüfungsausschuss festgestellt. Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.

(2) Bei der Anfertigung von praktischen Aufgaben ist sicherzustellen, dass jedes Prüfungsausschussmitglied die Leistungen der einzelnen Prüflinge objektiv bewerten kann.

(3) Die Anfertigung von Prüfungsstücken sowie Prüfungsleistungen, deren Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vgl. § 2 Abs. 2) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.

(4) Bei Prüfungsleistungen, deren Endergebnis zu bewerten ist, sowie bei der schriftlichen Prüfung kann der Prüfungsausschussvorsitzende im Einvernehmen mit der Zuständigen Stelle die Aufsichtsführung während der Erstellung der Prüfungsleistungen regeln.

(5) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(6) Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss abzunehmen.

(7) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Prüfungsordnung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.

(3) Liegt eine Täuschung vor, wird die entsprechende praktische Arbeit bzw. der entsprechende Prüfungsbereich mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres festgestellt werden.

(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann vom Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.

(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfungsteilnehmer zu hören.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Vierter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und
Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Verordnung oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Abs. 3 können einbezogen werden.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von einem Fachlehrer und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig, sofern davon die Zulassung zur mündlichen Prüfung abhängt.

(4) Die beobachtenden Mitglieder der Fertigkeitsprüfung geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis und teilen dieses anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Entscheidung dem Prüfungsausschuss. Entsprechendes ist auch auf das Fachgespräch anzuwenden.

(5) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gibt der Prüfer für das von ihm geprüfte Fach eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis (Bestanden/Nichtbestanden) der Prüfung fest. Dabei gewichtet er die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß der unter § 1 Abs. 2 genannten Verordnung. Im Kenntnisteil sind die Ergebnisse für schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen im jeweiligen Prüfungsbereich gegebenenfalls nach der Gewichtung zusammenzufassen.

(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 20 Abs. 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden (siehe § 9 der unter § 1 Abs. 2 genannten Verordnung).

(4) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsgebieten (§ 13) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers

- den Ausbildungsberuf

- die Zeit der Ausbildung

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind (§ 21 Abs. 4).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Fünfter Anschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, so kann diese auf Antrag des Prüfungsteilnehmers bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt werden. Diese Regelung gilt nur sofern der Antragsteller sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung der Prüfungsstücke ausgesprochen wurde.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

Sechster Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 25
Zweck und Zeitpunkt

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der § 7 (Prüfungstermine) und § 10 (Anmeldung zur Prüfung) gelten entsprechend.

§ 26
Inhalt und Umfang

Über den Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss gemeinsam auf der Grundlage der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ (siehe § 8 der vorgenannten Verordnung). Der § 14 (Prüfungsaufgaben) gilt entsprechend.

§ 27
Durchführung

(1) Die Zwischenprüfung ist nach § 8 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ durchzuführen.

(2) Die §§ 15 (Nichtöffentlichkeit), 16 (Leitung und Aufsicht), 17 (Ausweispflicht und Belehrung), 18 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) und 19 (Rücktritt, Nichtteilnahme) und 20 Abs. 1 - 4 (Bewertung) gelten entsprechend.

§ 28
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 29
Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung sowie deren Ergebnis wird von der Zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Auszubildenden, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Ausbildenden und der Berufsschule zuzuleiten ist.

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 30
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes NRW.

§ 31
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre und die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 5 und § 28 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 32
Kosten und Gebühren

(1) Die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind gebührenpflichtig.

(2) Die für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen entstehenden Kosten werden von der Zuständigen Stelle erhoben und vereinnahmt.

(3) Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der Zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben. Die Zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) durch Veröffentlichung bekannt. Für die Prüfung der Auszubildenden ist der Ausbildende Schuldner. Andere Prüfungsteilnehmer sind selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der Zuständigen Stelle zu entrichten.

§ 33
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses

Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses des Landes NRW gilt für die Prüfungsausschüsse entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse anzuwenden.

§ 34
Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse.

§ 35
Umschüler

Diese Prüfungsordnung ist sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/in“ anzuwenden. Es obliegt dem Prüfungsausschuss zu entscheiden, welche Regelungen/Paragraphen der Prüfungsordnung für Umschüler gelten oder nicht.

§ 36
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2002 bestanden, ist die bisherige Prüfungsordnung weiter anzuwenden.

§ 37
In-Kraft-Treten, Genehmigung

Die Prüfungsordnung wurde am 16. Dezember 2003 gemäß § 41 Satz 3 BBiG von der für das Straßenwesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes NRW genehmigt.

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum 30. April 2009.

Köln, den 10. Mai 2004

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
als Zuständige Stelle in NRW
für den Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“

i. V.

Ralf  P a g e n k o p f

GV. NRW. 2004 S. 308