Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 22 vom 5.7.2004 Seite 343 bis 358

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (3. ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (3. ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(3. ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)

Vom 11. Juni 2004

Artikel I

Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 722), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 2 Nr. 1 bleibt unberührt.“

2. § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 2 Nr. 1 bleibt unberührt.“

3. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist“ durch die Wörter „wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden und vor ihrem Erwerb ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist“ ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3. Studiengänge mit einem Lehramtsabschluss an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 29 Abs. 1 und § 30):

- Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Studienschwerpunkt Grundschule -

im Fach Deutsch (auch in Kombination mit Mathematik)

im Fach Mathematik (auch in Kombination mit Deutsch)

- Lehramt für Sonderpädagogik

- Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

im Fach Biologie

im Fach Sonderpädagogik

- Lehramt an Berufskollegs

im Fach Biologie

im Fach Sonderpädagogik

4. Studiengänge an den Fachhochschulen und Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 29 Abs. 1 und § 31):

- Architektur ohne studiengangbezogene Eignungsfeststellung (Fachhochschulen Aachen, Bielefeld (Abt. Minden), Dortmund und Lippe und Höxter (Abt. Detmold)

- Landespflege/Landschaftsarchitektur

- Sozialarbeit

- Soziale Arbeit

- Sozialpädagogik

- Wirtschaft

- Wirtschaftsrecht

- Betriebswirtschaftslehre (Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, und Universität Siegen)1)

- Lebensmittelchemie1)

- Psychologie 1)

- Wirtschaftsinformatik 1)“.

b) Die Fußnote 2) „In diesem Studiengang findet ein Verteilungsverfahren statt.“ wird gestrichen.

5. In Anlage 3 Abs. 12 Satz 2 wird die Angabe „14. Februar 1996“ durch die Angabe „11. Dezember 2002“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2004 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2004/2005.

Düsseldorf, den 11. Juni 2004

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2004 S. 344