Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 25 vom 21.7.2004 Seite 385 bis 396

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege (VAPhöhDLN)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege (VAPhöhDLN)

20301

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes
Landschaftspflege und Naturschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege
(VAPhöhDLN)

Vom 7. Juni 2004

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152) wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung wird wie folgt bezeichnet:

„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)“.

2. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Behördenbezeichnung „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Bezeichnung „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird an Nummer 7 folgender Halbsatz angefügt:

„oder ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,“.

c) In Absatz 2 wird nach Nummer 10 folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Bewerber und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist Artikel 6 der Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 anzuwenden.“

d) In Absatz 3 werden die Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „einem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „einer Bezirksregierung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „einem bestimmten Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „einer bestimmten Bezirksregierung“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 entscheidet das Ministerium, über Sonderurlaub zur Vertiefung der Kenntnisse in einer Fremdsprache und über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 entscheidet die Bezirksregierung.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt. Das Wort „er“ wird durch das Wort „sie“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

I.a

Einführung 1 Woche

I.b

Kreisverwaltung/Kommunalverwaltung/Kommunalverband 32 Wochen

II.

Fachverwaltungen 14 Wochen

III.a

Bezirksregierung 13 Wochen

III.b

häusliche Prüfungsarbeit 6 Wochen

Lehrgänge Management und Personalführung 10 Wochen

Sonstige Grundlagenlehrgänge/Exkursionen/Seminare und Arbeitsgemeinschaften 12 Wochen

Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl 4 Wochen.

Geringfügige Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind möglich, jedoch ist die Gesamtwochendauer von 104 Wochen einschließlich Erholungsurlaub einzuhalten.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Referendarin“ die Wörter „in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung“ eingefügt.

8. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Referendar oder die Referendarin hat an den Verwaltungslehrgängen für Fachreferendare und Fachreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen teilzunehmen.“

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Referendar oder die Referendarin hat an der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft, die von den Ausbildungsleitungen der Bezirksregierungen eingerichtet ist, teilzunehmen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Über die Arbeitsgemeinschaft hinausgehend kann der Referendar oder die Referendarin zur Organisation der Arbeitsgemeinschaft und der sonstigen Ausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung für einzelne Tage von der Ausbildung freigestellt werden.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Referendars oder der Referendarin. Er oder sie bestellt zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin einen geeigneten Beamten oder eine geeignete Beamtin bzw. einen vergleichbar geeigneten Angestellten oder eine vergleichbar geeignete Angestellte seiner oder ihrer Behörde, der oder die die Befähigung zum höheren Dienst in der Landespflege durch Bestehen der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Landespflege besitzt.“

b) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Beim Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Bei der Bezirksregierung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

e) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

f) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

11. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

13. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch den Regierungspräsidenten, der“ durch die Wörter „über die Bezirksregierung, die“ ersetzt.

14. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar oder der Referendarin aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter oder eine Beamtin des höheren Dienstes bzw. ein vergleichbarer Angestellter oder eine vergleichbare Angestellte zu beauftragen.“

15. In § 21 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen.

16. § 25 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen.“

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt und die Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „von der Bezirksregierung“ ersetzt.

18. Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5:

a) In Anlage 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

b) Die Anlagen 1, 3, 4 und 5 werden durch die nachstehend aufgeführten Anlagen ersetzt.

Artikel II

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendare und Referendarinnen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Juni 2004

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2004 S. 386