Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 29.7.2004 Seite 407 bis 418

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen (Nutzungssatzung Fernsehen)
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen (Nutzungssatzung Fernsehen)

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk
 im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen
(Nutzungssatzung Fernsehen)

Vom 18. Juni 2004

Aufgrund des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsätze

(1) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für das Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen Bürgerfunk beitreiben.

(2) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Werbung und Teleshopping sind unzulässig. Sponsoring des Bürgerfunks im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen ist lediglich nach Maßgabe des § 6 zulässig.

(3) Die LfM lässt gem. § 76 Abs. 1 LMG NRW auf Antrag juristische Personen und auf Dauer angelegte Personenvereinigungen zu, deren Zweck es ist, technische Einrichtungen für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereitzuhalten, in dem Beiträge über Kabel verbreitet werden (Arbeitsgemeinschaft). Bürgerfunk im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen wird von Personen, Stellen oder Gruppen (Nutzerinnen und Nutzer) betrieben, die sich zur Verbreitung ihrer Programmbeiträge eine Arbeitsgemeinschaft bedienen, die die erforderlichen technischen Einrichtungen für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereithält. Nutzerinnen und Nutzer haben gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW einen Anspruch darauf, im Offenen Kanal zu Wort zu kommen.

§ 2
Zugangsberechtigung

(1) Zugangsberechtigt sind Nutzerinnen und Nutzer, die ihre Hauptwohnung oder ihren Sitz im Verbreitungsgebiet des Programms für den Offenen Kanal haben.

(2) Gruppe im Sinne des § 75 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

§ 3
Ausschluss der Zugangsberechtigung

(1) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, die oder deren Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft angehören. Dies gilt nicht für Stellen nach § 62 Abs. 1 LMG NRW, die sich nicht an der Gründung einer Veranstaltergemeinschaft beteiligen.

(2) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stehen. Vom Zugangsverbot nach Satz 1 sind öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Theater, Volkshochschulen, Hochschulen und Schulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht erfasst. Die evangelischen Kirchen, die katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden sind nach Maßgabe des Abs. 1 vom Zugang ausgeschlossen.

(3) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, die als Unternehmen und Vereinigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 AktG).

(4) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind.

(5) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

(6) Nicht zugangsberechtigt sind politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 AktG).

§ 4
Nutzungsbedingungen

(1) Die Sendezeiten, getrennt nach Fernsehen und Fernsehtext werden von der Arbeitsgemeinschaft festgelegt.

(2) Einzelne Beiträge sollten eine Länge von 90 Minuten und die Höchstdauer der Beiträge einer Person oder Personengruppe monatlich 360 Minuten nicht überschreiten. Die Arbeitsgemeinschaft kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes den Nutzerinnen und Nutzern weitere Sendezeiten anbieten, sofern die Kapazitäten des Offenen Kanals dies zulassen. Die Dauer der Verbreitung und der Umfang der nutzbaren Texttafeln wird in der Nutzungsordnung der Arbeitsgemeinschaft geregelt.

(3) Sendeplätze für Fernsehbeiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung vergeben. Für kurze Beiträge kann die Nutzungsordnung der Arbeitsgemeinschaft besondere Sendeplätze vorsehen. Die Nutzer können Wünsche hinsichtlich der Sendezeit und des Sendedatums äußern. Thematisch ähnliche Beiträge verschiedener Nutzerinnen und Nutzer können für die Verbreitung zu Sendeblöcken zusammengefasst werden. Die Arbeitsgemeinschaft kann feste Sendeplätze an Nutzer vergeben. Die Sendeplatzvergabe ist in diesem Fall in einer Nutzungsordnung der Arbeitsgemeinschaft zur regeln.

(4) Beiträge zu aktuellen Themen zugangsberechtigter Nutzerinnen und Nutzer können außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt werden, wenn

1. der Zeitpunkt des zu übertragenden oder kommentierenden Ereignisses den anmeldenden Nutzerinnen oder Nutzern nachweislich erst kürzlich bekannt geworden ist und

2. dieser Zeitpunkt von den Nutzerinnen oder Nutzern nicht beeinflusst werden kann und

3. ihr nicht früher eingegangene Anmeldungen anderer Nutzerinnen oder Nutzer entgegenstehen.

(5) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien den Wählergruppen dienen.

§ 5
Verfahren bei der Anmeldung

(1) Für jeden Beitrag und jedes Fernsehtextangebot ist eine Sendeanmeldung vor der Sendung einzureichen. Für den Beitrag und die Inhalte der Texttafeln sind die jeweiligen Nutzerinnen bzw. Nutzer selbst verantwortlich. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich schriftlich verpflichten, die LfM und die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Namen und Anschrift der Unterzeichner der Sendeanmeldung und die Freistellungserklärung müssen mit den in der Sendung zu nennenden Verantwortlichen übereinstimmen. Jeder Beitrag muss am Anfang oder am Ende Namen und Anschrift der Nutzerin bzw. des Nutzers und der verantwortlichen Person im Sinne von § 31 Abs. 6 LMG NRW enthalten.

(2) Die Sendeanmeldung muss Angaben enthalten über:

1. vorläufigen Titel, voraussichtliche Länge des Beitrags im Rahmen der Regelung gem. § 4 und die Dauer der Verbreitung der Fernsehtexttafeln,

2. die Programmart (Fernsehen oder Fernsehtext),

3. die Anzahl der Fernsehtextseiten,

4. die Produktionsart (live oder vorproduzierte mit dem vorgesehenen Abspielsystem),

5. eine Erklärung darüber, ob die Nutzerin bzw. der Nutzer mit der Vorführung des Beitrages und der Fernsehtexttafel außerhalb der angemeldeten Sendung im Offenen Kanal einverstanden ist,

6. Name und Anschrift der Nutzerin bzw. des Nutzers und der verantwortlichen Person.

Die Sendeanmeldung muss von der Nutzerin bzw. dem Nutzer und der verantwortlichen Person unterschrieben sein.

(3) Mit der Freistellungserklärung versichert die/der für einen Beitrag, Sponsorhinweis oder Fernsehtexttafel verantwortliche Nutzerin bzw. Nutzer, dass

1. der Beitrag, der Sponsorhinweis oder die Fernsehtexttafeln nicht gegen das geltende Recht verstoßen,

2. alle Rechte für die Verbreitung vorliegen,

3. die Nutzerin bzw. der Nutzer sich verpflichtet, die LfM sowie die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verbreitung entstehen.

§ 6
Sponsoring

(1) Sponsoring ist ein Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder der Leistung zu fördern.

(2) Sponsoring von einzelnen Beiträgen und Fernsehtext im Offenen Kanal ist nicht gestattet.

(3) Inhalt und Programmplatz von Beiträgen dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die Unabhängigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder der Nutzerinnen bzw. Nutzer beeinträchtigt werden.

(4) Zu Beginn und am Ende der täglichen Sendezeit muss auf die Finanzierung durch den Sponsor/die Sponsoren in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden. Der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Der Hinweis auf den Sponsor/die Sponsoren des Offenen Kanals kann zusätzlich zwischen einzelnen Beiträgen erfolgen, wenn diese eine Länge von mindestens 30 Minuten haben. Beiträge einer Nutzerin bzw. Nutzers dürfen zu diesem Zweck nicht unterbrochen werden. Die Hinweise auf den Sponsor/die Sponsoren im Fernsehtext müssen auf gesonderten Fernsehtexttafeln erscheinen.

(5) Wer nach den Bestimmungen des LMG NRW oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft, oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach dem LMG NRW verboten ist, darf als Sponsor des Offenen Kanals nicht in den Sponsorhinweisen oder auf den Fernsehtexttafeln genannt werden.

§ 7
Produktionshilfen, Kostenbeteiligung

(1) Die Arbeitsgemeinschaften können Nutzerinnen und Nutzern Produktionshilfen gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen und die Ausleihe von Aufnahmegeräten ermöglichen. Dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann von Nutzerinnen und Nutzern für die Verbreitung ihres Beitrags eine Kostenbeteiligung verlangen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln. Die Arbeitsgemeinschaft hat in diesem Fall eine Entgeltordnung aufzustellen. Die Entgeltordnung ist der LfM drei Monate vor Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen sind der LfM unverzüglich mitzuteilen und müssen genehmigt werden. Die Entgeltsätze sind in ihrer Höhe zu erläutern.

§ 8
Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung

(1) Für ihre Programmbeiträge sind jede Nutzerin und jeder Nutzer selbst verantwortlich.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 6 LMG NRW hat der Arbeitsgemeinschaft eine Aufzeichnung des Beitrags zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 43 Abs. 1 LMG NRW zur Verfügung zu stellen. Wird innerhalb der Frist gem. § 43 Abs. 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Verpflichtung der Arbeitsgemeinschaft aus § 43 Abs. 3 LMG NRW bleibt unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die verantwortliche Person zu richten; die Arbeitsgemeinschaft teilt ihren Namen und ihre Anschrift auf Wunsch mit. Für die Kosten der Gegendarstellung haften die Nutzerinnen und Nutzer und die verantwortliche Person gesamtschuldnerisch.

(3) Das Verfahren über Programmbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9
Entscheidungsrecht der LfM

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitsgemeinschaften und Nutzerinnen und Nutzern sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.

(2) Die Beteiligten sind jeweils verpflichtet, der LfM unverzüglich auf deren Verlangen den Beitrag auf Kassette oder DAT zu übersenden.

(3) Verstößt eine Nutzerin oder ein Nutzer gegen ihre oder seine Pflichten nach dem Landesmediengesetz oder nach dieser Satzung, gilt § 118 Abs. 1 LMG NRW entsprechend. Nach zweimaligem Pflichtverstoß kann die LfM anordnen, das Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen. Maßnahmen nach Satz 2 können auch wiederholt angeordnet werden.

§ 10
Schlussbestimmungen

Einzelheiten kann die LfM in weiteren Richtlinien regeln.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordndungsblatt Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle in Kabelanlagen vom 19. Februar 1988 (GV. NRW. S. 121) zuletzt geändert durch die Zweite Satzungsänderung vom 21. Februar 1997 (GV. NRW. S. 228), außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 2004

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2004 S. 407