Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 30.1.2004 Seite 29 bis 40

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG)

 

Vom 13. Januar 2004

 

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes – insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags – und aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. Teil I wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4.3 bis 4.5 werden durch folgende Nummern 4.3 bis 4.4.3 ersetzt:

4.3       Fahrpersonalgesetz

4.4       Verordnung zur Ausführung des Fahrpersonalgesetzes

4.41     EG-Kontrollrichtlinienverordnung

4.42     Fahrpersonalverordnung

4.43     Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 zum Kontrollgerät

 

b) Die laufenden Nummern 4.6 und 4.7 werden durch die laufenden Nummern 4.5 und 4.6 ersetzt.

 

2. Teil III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden in Ziffer 3 nach den Wörtern „im Hinblick auf“ die Wörter „hygienische Anforderungen an“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden in der Ziffer 4 nach den Wörtern technischen Überwachungsorganisationen“ die Wörter und der Werkssachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen eigenüberwachenden Unternehmen“ eingefügt.

c) In der Nummer 3.2.1 werden in Ziffer 1 nach den Wörtern die OrtB ist“ die Wörter im Hinblick auf die hygienischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen“ eingefügt.

 

d) Die Nummern 4.3 bis 4.5 werden durch folgende Nummern 4.3, 4.4.1 bis 4.4.3 ersetzt:

Nr. 4.3
Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Durchführung der Aufsicht nach § 4 Abs. 1

- Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach § 5 und § 7

- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.

2. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist die KrOrdB zuständig, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner richten.

 

Nr. 4.4.1
Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003) in der jeweils geltenden Fassung

Die LAfA ist für die Entgegennahme der Angaben und Übermittlung an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

 

Nr. 4.4.2
Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:

- Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines geeigneten Nachweises nach § 4 Abs. 1 und 2

- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9 – 11, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.

2. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Bewilligung von Abweichungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2.

3. Die KrOrdB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9-11, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner richten.

 

Nr. 4.4.3
Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (Abl EG L 207)

Für die Ausgabe und Entziehung der Fahrerkarte nach dem Anhang I B, I Begriffsbestimmungen, Buchstabe t) (Fahrerkarte) ist die KrOrdB zuständig.

e) Die laufenden Nummern 4.6 und 4.7 werden durch die laufenden Nummern 4.5 und 4.6 ersetzt.

f) In die Nummer 8.2 Ziffer 6 wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender weiterer Spiegelstrich eingefügt:

– Bestimmung von Messstellen nach § 95 Abs. 10.“

 

Artikel II

 

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. Januar 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

 

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

GV. NRW. 2004 S. 34