Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 30.1.2004 Seite 29 bis 40

Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005)
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Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005)

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Gesetz
über die Entlastung des Haushalts und
über die Erhebung eines Entgelts
für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005)

 

Vom 27. Januar 2004

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
über die Entlastung des Haushalts und
über die Erhebung eines Entgelts
für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005)

 

20320

Artikel 1

 

Gesetz zur Änderung der Beihilfenverordnung

 

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird Nr. 5 gestrichen; Nummern 6, 7 und 8 werden Nummern 5, 6 und 7.

 

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Ferner“ durch die Wörter In Todesfällen“ ersetzt.

 

3. In § 12 Abs. 2 Buchstabe d werden die Wörter § 11 Abs. 3“ durch die Wörter § 11 Abs. 2“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 7 Satz 4 werden die Wörter und § 11 Abs. 1“ gestrichen.

5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird Nr. 4 gestrichen.

 

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter und 2“ sowie Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Halbsatz 1“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter , sofern keine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist,“ gestrichen.

 

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

Für Todesfälle, die vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) eintreten, gelten § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 7 Satz 4, § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 in der vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes geltenden Fassung weiter.“

 

216

Artikel 2

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Tageseinrichtungen für Kinder

 

Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird wie folgt geändert:

Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

§ 18b
Haushaltskonsolidierungsbeitrag

(1) § 18 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss im Jahr 2004 um 1.916 Euro und im Jahr 2005 um 2.838 Euro für jede im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorgehaltene Gruppe in den nach diesem Gesetz geförderten Tageseinrichtungen für Kinder, die im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtigter ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, verringert. Für alle anderen in den nach diesem Gesetz geförderten Tageseinrichtungen vorgehaltenen Gruppen verringert sich der Landeszuschuss im Jahr 2004 um 1.516 Euro und im Jahr 2005 um 2.238 Euro. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe kürzt den nach den Regelungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen errechneten Zuschuss zu den Betriebskosten an den Träger der Einrichtung für jede in der Einrichtung vorgehaltene Gruppe um die in den Sätzen 1 und 2 für das jeweilige Jahr genannten Beträge.

 

(2) Abweichend zu § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) können die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder in den Jahren 2004 und 2005 die Sachkostenpauschalen und gegebenenfalls vorhandene Rücklagen unabhängig von der Qualifizierung als Grund- oder Erhaltungspauschale zur Deckung der Sachkosten einsetzen. In den Jahren 2004 und 2005 können die Rücklagen auch für mehrere Tageseinrichtungen desselben Trägers, die dieser zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Gebiet des Kreises (§ 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) betreibt, zusammengefasst werden; dieses gilt auch für den Fall, dass die Tageseinrichtungen von mehreren, demselben Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Trägern betrieben werden.“

 

223

Artikel 3

 

Gesetz zur Änderung
des Weiterbildungsgesetzes

 

Das Erste Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der auf Unterrichtsstunden gemäß Absatz 1 entfallende Zuweisungsbetrag wird als Pauschale in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stellenförderung gemäß Absatz 1 und dem Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel zugewiesen. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird um einen Betrag in Höhe von 5 Millionen € gekürzt, der für die besondere Finanzierung von Lehrgängen gemäß § 6 zur Verfügung gestellt wird.“

 

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

(6) Nach dem 31. Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.“

 

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

 

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

 

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von § 15 Abs. 2 Nr. 2 können sich am 1. Januar 2000 bereits anerkannte Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2005 zu entsprechend großen Einrichtungen zusammenschließen oder vergleichbare Kooperationen eingehen. Während dieser Übergangszeit werden abweichend von § 16 Abs. 5 keine zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2004 neu anerkannten Einrichtungen gefördert.“

 

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1

 

b) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

(2) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für Lehrgänge zum Nachholen von Schulabschlüssen gemäß § 6 eine zusätzliche Förderung, sofern sie bereits im Jahr 2002 ein solches Angebot durchgeführt haben.“

 

 

223

Artikel 4

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Modernisierung der Weiterbildung

 

Das Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574) wird wie folgt geändert:

In Artikel 5 § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl 2005“ durch die Zahl 2006“ ersetzt.

 

223

Artikel 5

 

Gesetz zur Änderung
des Ersatzschulfinanzgesetzes

 

Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a
Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2005

(1) Zur Sicherung des Landeshaushaltes hat der Schulträger für das Haushaltsjahr 2005 als Eigenleistung 16,5 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule aufzubringen. Für den Schulträger einer Sonderschule gilt § 6.

 

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.“

 

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter und Außerkrafttreten“ angefügt.

b) In dem einzigen Absatz des Paragrafen wird der den Absatz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“ angefügt.

 

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Artikel 6

 

Gesetz zur Änderung
des Landesaufnahmegesetzes

 

Das Gesetz über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) wird wie folgt geändert:

1. § 10a wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort drei“ durch das Wort zwei“ ersetzt.

 

2. § 10b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird § 10b und die Angabe Absatz 1“ wird durch die Angabe § 10a Abs. 3“ ersetzt.

 

77

Artikel 7

 

Gesetz über die Erhebung eines Entgelts
für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
(Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen - WasEG)

 

§ 1
Entgeltpflicht, Ausnahmen und Befreiungen

(1) Das Land erhebt für das

1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,

2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.

 

(2) Das Entgelt wird nicht erhoben für

1. behördlich angeordnete Benutzungen,

2. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 32, 33, 34 und 35 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers,

3. Benutzungen, sofern die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m3 pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet,

4. Entnahmen aus Heilquellen im Sinne des § 16 LWG, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen,

5. Entnahmen zum Zwecke der Fischerei,

6. Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird,

7. Entnahmen und Überleitung von Wasser von einem Gewässersystem in ein anderes zur Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit von Kanälen und zur Sicherstellung der Wasserführung,

8. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse,

9. Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird,

10. Entnahmen von Wasser, das als Löschwasser verwendet wird,

11. Entnahmen von Wasser zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.

 

§ 2
Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz

(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.

 

(2) 1Das Wasserentnahmeentgelt beträgt € 0,045/m3. 2Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es € 0,03/m3. 3In Abweichung hiervon beträgt es für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung), € 0,003/m3.

 

§ 3
Entgelt- und Erklärungspflicht

(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1 Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).

 

(2) 1Die Entgeltpflichtigen haben der Festsetzungsbehörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. 3Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. 4Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde zu legen.

 

(3) 1Endverbrauchende Wassernutzer haben dem Entgeltpflichtigen zur Erfüllung seiner jeweiligen Erklärungspflichten rechtzeitig vor den in Absatz 2 und § 6 Abs. 2 festgelegten Fristen die erforderlichen Angaben über die Art der Verwendung des Wassers zu machen und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Bezieht der Wassernutzer das Wasser nicht unmittelbar vom Entgeltpflichtigen, bestehen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber dem Wasserlieferanten, für den die Pflichten nach Satz 1 entsprechend gelten.

 

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über

1. die Form, den Inhalt der Erklärung und die Art des Nachweises,

2. Angaben zur Entnahmesituation,

3. die Einrichtung von Messstellen sowie das Aufzeichnen von Messergebnissen

zu erlassen.

 

§ 4
Zuständigkeit, Festsetzung

(1) 1Zuständig für die Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts ist das Landesumweltamt des Landes Nordrhein-Westfalen (Festsetzungsbehörde). 2Die Festsetzungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.

 

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(3) 1Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 2Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. 3Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

 

(4) 1Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre. 2Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. 3Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2.

 

§ 5
Einziehen des Entgelts,
Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Das Wasserentnahmeentgelt wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.

 

(2) Die Festsetzungsbehörde kann das Wasserentnahmeentgelt

1. ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Entgeltpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,

2. ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden,

3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

 

(3) 1Bezugsgegenstand für die Beurteilung der erheblichen Härte im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 und der Unbilligkeit im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 ist im Falle eines Konzern die jeweilige Konzerngesellschaft. 2Darüber hinaus soll die Festsetzungsbehörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.

 

§ 6
Vorauszahlungen

(1) Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.

 

(2) 1Für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 ist die Vorauszahlung zum 1. Oktober 2004 zu entrichten. 2Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen. 3Die im Jahre 2003 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären. 4Kommt der Entgeltpflichtige seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nach, schätzt die Festsetzungsbehörde die entnommene Wassermenge nach billigem Ermessen. 5Die Vorauszahlung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

(3) 1Für die dem Jahr 2004 nachfolgenden Veranlagungszeiträume sind die Vorauszahlungen zum 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes zu entrichten. 2Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 erklärten Wassermenge. 3Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

 

§ 7
Rechtsbehelfe

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 8
Verrechnung

(1) 1Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden. 2Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. 3Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich gegenüber der Festsetzungsbehörde nachzuweisen.

 

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verrechnungsverfahren und die Nachweisführung zu erlassen.

 

§ 9
Verwendung

(1) Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.

 

(2) Der Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, wird ab 2006 aus dem Aufkommen gedeckt.

 

(3) Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung.

 

§ 10
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

(1) Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über

a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 4,

b) die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

c) den Steuerpflichtigen §§ 32, 34 bis 36,

d) das Steuerschuldverhältnis §§ 42, 44, 45, 47 und 48,

e) die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,

f) Beweismittel, Auskünfte §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, 97 bis 99, 101 Abs. 1,

g) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,

h) die Verwaltungsakte §§ 118 bis 132,

i) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen §§ 150 Abs. 1, 152 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 1,

j) die Festsetzungsverjährung § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 12 und 13,

k) die Zahlungsverjährung §§ 230 und 231,

l) die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 234 bis 240, Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248.

 

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 11
Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Für die Hinterziehung des Wasserentnahmeentgelts sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung anzuwenden.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

 

§ 12
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

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Artikel 8

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 650), wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 18 nach dem Wort Inkrafttreten“ ein Komma eingefügt und das Wort Außerkrafttreten“ angefügt.

2. In § 11 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter je Kooperationsraum“ gestrichen.

 

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Kreise und kreisfreie Städte erhalten jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 150.000 €, Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 350.000 € als allgemeine Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifs sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen.“

 

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort Inkrafttreten“ ein Komma eingefügt und das Wort Außerkrafttreten“ angefügt.

 

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

Artikel 9

 

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf Artikel 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 10

 

Neufassung der Gesetze

 

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

 

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Artikel 11

 

Änderung des Abgeordnetengesetzes

 

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2003 (GV. NRW. S. 174), wird wie folgt geändert:

§ 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so wird ein Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 30. Januar 2004 an um 1050 Euro.“

 

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl 3“ durch die Zahl 2“ ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.

 

Artikel 12

 

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

 

(3) Artikel 7 tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 22. Januar 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

 

GV. NRW. 2004 S. 30