Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 8.9.2004 Seite 441 bis 448
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen
2031
Verordnung
über die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 13. Juli 2004
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind
1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs,
2. die Bezirksregierungen,
3. die meiner Aufsicht unterstehenden Landesbetriebe Mess- und Eichwesen NRW und Materialprüfungsamt NRW sowie die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts,
jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1977 (GV. NRW. S. 167) aufgehoben. Die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1976 (GV. NRW. S. 147) tritt zeitgleich für meinen Geschäftsbereich außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Düsseldorf, den 13. Juli 2004
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Harald S c h a r t a u
GV. NRW. 2004 S. 442