Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 31 vom 10.9.2004 Seite 449 bis 482
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2004/2005 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2004/2005
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 2004/2005
Vom
25. August 2004
Aufgrund
der §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2 des
Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476),
wird verordnet:
§ 1
(1)
Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den
dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern
für das Studienjahr 2004/2005 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2)
Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten
wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für
die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren
Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
§§ 37 und 38 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in
Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom
11. Juni 2004 (GV. NRW. S. 344).
§ 3
(1)
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen
Studentinnen und Studenten können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung
das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs
Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2005 an der Universität
Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen
Studentinnen und Studenten an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen,
fortsetzen.
(2)
Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende
anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule
Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder
Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von §
37 Abs. 2 der VergabeVO NRW.
§ 4
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Düsseldorf,
den 25. August 2004
Für die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV.
NRW. 2004 S. 450