Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 32 vom 20.9.2004 Seite 483 bis 500
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW - VAPPol II - |
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zugehörige Anlagen : |
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW - VAPPol II -
203012
Erste
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
des Landes NRW - VAPPol II -
Vom
18. August 2004
Aufgrund des § 187 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
verordnet:
Artikel
I
Die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II – VAPPol II) vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 506) wird wie folgt geändert:
1. In dem § 2 Abs. 1, dem § 3 Abs.
3, dem § 4 Abs. 1 und 4, dem § 5 Abs. 1, 3 und 4, dem § 6 Abs. 4, dem § 7 Abs.
1, 4 und 5 und dem § 16 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Direktion für Ausbildung der
Polizei Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „Institut für Aus- und
Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 4 erhält der Satz 1 folgende Fassung:
„Im Hauptstudium haben die
Studierenden elf Leistungsnachweise durch sieben Klausurarbeiten und vier
Fachgespräche oder die diese ersetzenden dezentralen Klausurarbeiten zu
erbringen.“
3. In § 14 Abs. 5 Nr. 1 wird das
Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
4. Der § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die sechs Klausuraufgaben für
die schriftliche Prüfung stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine
Aufgabe aus den in Anlage 5 aufgeführten fünf Pflichtfächern und eine Aufgabe
aus dem Fach (Wahlpflichtfach), das die Kandidatinnen und Kandidaten aus den in
Anlage 5 aufgeführten Wahlbereichen ausgewählt haben. Das Wahlpflichtfach der
Kandidatinnen und Kandidaten teilt die Fachhochschule zu Beginn des
Studienabschnitts 4 dem Prüfungsamt mit.“
5. Die bisherigen Anlagen 5 (zu den
§§ 14, 23 Abs. 1, 26 Abs.1), 7, 7.1 ( zu § 14 Abs. 5)
und 10 (zu § 16) werden durch die beigefügten Anlagen ersetzt.
Artikel
II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. September 2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. August 2004
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n
s
GV. NRW. 2004 S. 484