Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 32 vom 20.9.2004 Seite 483 bis 500

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW - VAPPol II -
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW - VAPPol II -

203012

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
des Landes NRW - VAPPol II -

Vom 18. August 2004

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II – VAPPol II) vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 506) wird wie folgt geändert:

1. In dem § 2 Abs. 1, dem § 3 Abs. 3, dem § 4 Abs. 1 und 4, dem § 5 Abs. 1, 3 und 4, dem § 6 Abs. 4, dem § 7 Abs. 1, 4 und 5 und dem § 16 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 4 erhält der Satz 1 folgende Fassung:

„Im Hauptstudium haben die Studierenden elf Leistungsnachweise durch sieben Klausurarbeiten und vier Fachgespräche oder die diese ersetzenden dezentralen Klausurarbeiten zu erbringen.“

3. In § 14 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

4. Der § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die sechs Klausuraufgaben für die schriftliche Prüfung stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine Aufgabe aus den in Anlage 5 aufgeführten fünf Pflichtfächern und eine Aufgabe aus dem Fach (Wahlpflichtfach), das die Kandidatinnen und Kandidaten aus den in Anlage 5 aufgeführten Wahlbereichen ausgewählt haben. Das Wahlpflichtfach der Kandidatinnen und Kandidaten teilt die Fachhochschule zu Beginn des Studienabschnitts 4 dem Prüfungsamt mit.“

5. Die bisherigen Anlagen 5 (zu den §§ 14, 23 Abs. 1, 26 Abs.1), 7, 7.1 ( zu § 14 Abs. 5) und 10 (zu § 16) werden durch die beigefügten Anlagen ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. August 2004

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 484