Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 1.10.2004 Seite 517 bis 532

Gesetz über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG);
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG);

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Gesetz über die Studentenwerke
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Studentenwerksgesetz - StWG);

Bekanntmachung der Neufassung

Vom 3. September 2004

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 381, ber. S. 399) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der vom 21. Juli 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus

- der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. Januar 1994 (GV. NRW. S. 36)

- der Verordnung über die Zuständigkeit der Studentenwerke – Anstalten des Öffentlichen Rechts – im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1995 (GV. NRW. S. 982)

- der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Studentenwerksgesetzes gemäß § 1 Abs. 3 vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 608)

- Artikel II der Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen sowie zur Änderung der Zuständigkeit der Studentenwerke vom 7. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 856) und

- Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 381, ber. S. 399)

ergibt.

Düsseldorf, den 3. September 2004

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

Gesetz
über die Studentenwerke
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Studentenwerksgesetz - StWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. September 2004

§ 1
Einrichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Die Studentenwerke mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Die Studentenwerke geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Zuständig ist

1. das Studentenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik Köln, Standort Aachen,

2. das Studentenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold,

3. das Studentenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Fachhochschule Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen und die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standort Bochum,

4. das Studentenwerk Bonn für die Universität Bonn und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg,

5. das Studentenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standort Dortmund, die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

6. das Studentenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf und die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld,

7. das Studentenwerk Essen-Duisburg für die Universität Duisburg-Essen und die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standorte Essen und Duisburg,

8. das Studentenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik Köln, Standort Köln, und die Kunsthochschule für Medien Köln,

9. das Studentenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster,

10. das Studentenwerk Paderborn für die Universität Paderborn,

11. das Studentenwerk Siegen für die Universität Siegen,

12. das Studentenwerk Wuppertal für die Universität Wuppertal und die Hochschule für Musik Köln, Standort Wuppertal.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den jeweiligen Hochschulen nach Absatz 3 bei Änderungen in der Hochschulorganisation oder, wenn es im Interesse einer besseren Durchführung der Aufgaben der Studentenwerke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung weitere Studentenwerke errichten, Studentenwerke zusammenlegen und die Zuständigkeit der Studentenwerke nach Absatz 3 ändern sowie bestimmte Aufgaben mehrerer Studentenwerke einem Studentenwerk zur Durchführung übertragen.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Studentenwerke erbringen für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet insbesondere durch:

1. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,

2. die Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist,

3. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden,

4. Förderung kultureller Interessen der Studierenden durch Bereitstellung ihrer Räume sowie nach Maßgabe ihrer Satzung,

5. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender sowie der Studierenden mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Studentenwerken im Wege der Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu übertragen. Sie können Ämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NW - sein. Die Studentenwerke können weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.

(4) Die Studentenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität in Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.

(5) Die Studentenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung. Soweit die Bediensteten der Hochschulen die Mensen der Studentenwerke zur Einnahme der Mittagsmahlzeit benutzen, ist die Benutzung von den Studentenwerken und den genannten Hochschulen, die ihre Personalvertretungen in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG zu beteiligen haben, vertraglich zu regeln.

§ 3
Organe des Studentenwerks

Organe des Studentenwerks sind:

1. der Verwaltungsrat,
2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. drei Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Studentenwerks,

4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,

5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks.

(2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

§ 5
Bildung des Verwaltungsrates

(1) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch das jeweilige Studentenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks gewählt. Ist ein Studentenparlament nicht vorhanden, so treten die studentischen Mitglieder des Senats an seine Stelle. Das Hochschulmitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird von den nichtstudentischen Mitgliedern des jeweiligen Hochschulsenats gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studentenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt. Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die Personalversammlung gewählt.

(2) Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

(4) Der Verwaltungsrat wählt nach Bestellung des Mitglieds gemäß Absatz 2 aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser sowie ihre oder seine satzungsmäßige Stellvertreterin oder ihr oder sein satzungsmäßiger Stellvertreter dürfen nicht Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 sein. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

3. Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,

4. Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

5. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,

6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,

7. Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Abs. 3,

8. Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3,

9. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,

10. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

11. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4,

12. Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studentenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studentenwerks handelt.

Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers anfordern.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten, die oder der dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden ist.

§ 7
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen. Ihre oder seine Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres oder seines Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das befristet sein kann. Willigt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in die Einstellung oder Entlassung ein, so gilt die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.

(2) Der Verwaltungsrat schreibt die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers öffentlich aus. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studentenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.

§ 9
Stellung und Aufgaben
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie oder er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluss. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie oder er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Studentenwerks. Sie oder er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Einstellung und Entlassung leitender Angestellter ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.

(3) Hält die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrates aus, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

§ 10
Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen (§ 11 Abs. 1) die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs (§ 111 LHO) bleibt unberührt.

(2) Die Studentenwerke stellen jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf; sie sind für das Studentenwerk verbindlich. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen; Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studentenwerk zur Ausgabe in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.

(4) Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht enthält auch Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich besonderer wirtschaftlicher Risiken des Studentenwerks. Je eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts ist der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.

(5) Der Jahresabschluss ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zu veröffentlichen.

§ 11
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studentenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:

1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

2. staatliche Zuschüsse,

3. Sozialbeiträge der Studierenden,

4. Zuwendungen Dritter.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studentenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studentenwerke regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.

(5) Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nr. 3 werden durch die Studentenwerke aufgrund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studentenwerke kostenlos eingezogen.

§ 12
Dienst- und Arbeitsverhältnis
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter

Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studentenwerke sind nach den für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studentenwerke, sofern diese mindestens 25% der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 13
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Studentenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.

(3) Erfüllt das Studentenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studentenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studentenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studentenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen. Einer Fristsetzung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn das Studentenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder sein Verwaltungsrat dauernd beschlussunfähig ist.

(4) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studentenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 14
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (s. Hinweis).

Hinweis zu § 14:

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NRW. S. 71). Der Zeitpunk des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den im Vorspann bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. Juli 2004 an geltende Fassung de Gesetzes.

GV. NRW. 2004 S. 518