Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 3.11.2004 Seite 579 bis 610

Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Gemeinde Reichshof
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Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Gemeinde Reichshof

Genehmigung der
6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Gemeinde Reichshof

Vom 18. Oktober 2004

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 16. Juli 2004 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Gemeinde Reichshof beschlossen (Allgemeiner Siedlungsbereich Reichshof-Eckenhagen).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 18. Oktober 2004 - V.2 - 30.16.04.06 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 96) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Oberbergischen Kreis und der Gemeinde Reichshof zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 18. Oktober 2004

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P.W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2004 S. 608