Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 6.2.2004 Seite 41 bis 78

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg
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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg

 

Vom 7. November 2003

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 4. April 2003 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg beschlossen.

 

Den Teilabschnitt habe ich mit Erlass vom 7. November 2003 - V.2 - 30.16.03 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Teilabschnitt des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

 

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), der Stadt Bonn sowie dem Rhein-Sieg-Kreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Teilabschnitts im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

 

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

 

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 16. Januar 2004

 

 

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

 

GV. NRW. 2004 S. 78