Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 24.11.2004 Seite 643 bis 682
Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW)
1112
2000
2010
202
2021
2022
2023
20323
2060
213
630
640
641
74
Gesetz
über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden
im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunales Finanzmanagementgesetz
NRW - NKFG NRW)
Vom 16. November 2004
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden
im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunales Finanzmanagementgesetz
NRW - NKFG NRW)
Inhaltsübersicht |
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Artikel
1 |
Gesetz
zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen |
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Artikel
2 |
Änderung
der Gemeindeordnung |
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Artikel 3 |
Änderung des Gesetzes über Kommunalwahlen |
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Artikel
4 |
Änderung
der Kreisordnung |
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Artikel
5 |
Änderung
der Landschaftsverbandsordnung |
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Artikel
6 |
Änderung
des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr |
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Artikel
7 |
Änderung
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit |
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Artikel
8 |
Änderung
des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt |
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Artikel
9 |
Änderung
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Artikel
10 |
Änderung
des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in
Nordrhein-Westfalen |
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Artikel
11 |
Änderung
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen |
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Artikel
12 |
Änderung
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Artikel
13 |
Änderung
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung |
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Artikel
14 |
Änderung
des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden |
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Artikel
15 |
Verordnung
über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen |
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Artikel
16 |
Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Artikel
17 |
Änderung
der Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des
Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss |
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Artikel
18 |
Änderung
der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des
öffentlichen Rechts |
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Artikel
19 |
Änderung
der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser |
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Artikel
20 |
Änderung
der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten
zugunsten Dritter durch Gemeinden |
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Artikel
21 |
Übergangsregelungen
zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19 |
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Artikel
22 |
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang |
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Artikel
23 |
Aufhebung
von Vorschriften |
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Artikel
24 |
In-Kraft-Treten |
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630
Artikel 1
Gesetz zur Einführung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
(NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
§ 1
Umstellung auf die doppelte Buchführung,
Eröffnungsbilanzstichtag
(1)
Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 ihre
Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer
Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2009 eine
Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung aufzustellen.
(2)
In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag 1. Januar 2009
können die Gemeinden und Gemeindeverbände jeweils mit Beginn eines
Haushaltsjahres mit der Erfassung der Geschäftsvorfälle nach dem System der
doppelten Buchführung beginnen. Zu diesem Stichtag ist eine Eröffnungsbilanz
aufzustellen.
(3)
Gemeinden und Gemeindeverbände können bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 1
schrittweise in einzelnen Aufgabenbereichen die Geschäftsvorfälle nach dem
System der doppelten Buchführung erfassen. Wird nur in einzelnen
Aufgabenbereichen begonnen, ist für diese eine Vermögens- und Schuldenübersicht
nach § 5 aufzustellen.
§ 2
Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses
(1)
Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010
den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung aufzustellen. In der
Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann ein
Gesamtabschluss jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden,
wenn bereits ein Jahresabschluss nach § 95 der Gemeindeordnung aufgestellt
wird.
(2)
Bei der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses brauchen keine Vorjahreszahlen
angegeben zu werden.
§ 3
Aufstellung des neuen Beteiligungsberichts
(1)
Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010
einen Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung und § 52 der
Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann der Beteiligungsbericht nach
den Vorschriften des Satzes 1 jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres
aufgestellt werden.
(2)
Gemeinden und Gemeindeverbände haben vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis
zum Stichtag nach Absatz 1 Satz 1 einen Beteiligungsbericht nach § 112 Abs. 3
der Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu
erstellen, wenn sie keinen Beteiligungsbericht nach Absatz 1 erstellen.
§ 4
Umstellung von Aufgabenbereichen
Die
Umstellung von einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes vom kameralen Rechnungswesen auf eine Rechnungsführung nach
den Regeln der doppelten Buchführung ist nach § 1 jeweils zum 1. Januar eines
Haushaltsjahres vorzunehmen. Für den dann ab diesem Haushaltsjahr
aufzustellenden doppischen/kameralen Haushalt gelten die jeweiligen
haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit in den §§ 6 bis 9 keine anderen
Regelungen getroffen werden.
§ 5
Vermögens- und Schuldenübersicht
(1)
Zu Beginn der Rechnungsführung nach § 1 ist nach den Regeln der doppelten
Buchführung für die umgestellten Aufgabenbereiche eine Vermögens- und
Schuldenübersicht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
und der allgemein anerkannten kaufmännischen Regeln aufzustellen.
(2)
In der ersten Vermögens- und Schuldenübersicht und in den nachfolgenden
erweiterten Vermögens- und Schuldenübersichten ist die Vermögens- und Finanzsituation
der umgestellten Aufgabenbereiche jeweils zum Stichtag 1. Januar eines
Haushaltsjahres bis zur Erstellung der Eröffnungsbilanz darzustellen. Dazu sind
die Vermögenswerte den Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen, soweit diese
den Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.
(3)
Jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Haushaltsjahres sind die dem jeweiligen
Aufgabenbereich zugeordneten Vermögensteile sowie die zugeordneten Finanzierungsmittel
zu erfassen, nach den Vorschriften über die Bewertung von Vermögen und Schulden
zu bewerten und in die Vermögens- und Schuldenübersicht zu übernehmen.
(4)
Zur jeweiligen Vermögens- und Schuldenübersicht sind in einem Anhang unter
Angabe der jeweiligen Posten die verwendeten Bewertungsmethoden anzugeben und
so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Posten beurteilen können. Dazu
sind anzugeben, die Datengrundlagen, die verwendeten Wertindizes und die
Grundlagen, auf der die vorsichtig geschätzten Zeitwerte der Posten ermittelt
worden sind.
(5)
Die Vermögens- und Schuldenübersicht ist dem Rat vorzulegen. Sie bedarf nicht eines
Bestätigungsvermerks des Rechnungsprüfungsausschusses.
§ 6
Aufstellung des
doppischen/kameralen Haushaltsplans
(1)
In den einzelnen Bestimmungen der Haushaltssatzung sind entsprechend den
umgestellten Aufgabenbereichen die Gesamtbeträge der Erträge und der
Aufwendungen sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen zusätzlich zu den dort
auszuweisenden Gesamtbeträgen der Einnahmen und der Ausgaben auszuweisen.
(2)
Der Haushaltsplan ist in einen doppischen und einen kameralen Planbereich zu
gliedern. Im doppischen Teil ist für jeden einzelnen Aufgaben-/Produktbereich
ein produktorientierter Teilplan gem. § 4 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW
aufzustellen. Ein Ergebnis- und ein Finanzplan ist aufzustellen, wenn mehrere
Teilpläne aufzustellen sind. Die nicht umgestellten Aufgabenbereiche sind im
kameralen Teil auszuweisen, in dem zusätzlich der Überschuss bzw. Zuschuss für
die umgestellten Aufgabenbereiche, entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss
für die laufende Verwaltungstätigkeit oder als Investitionszuschuss zu
veranschlagen ist, der im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam wird.
(3)
Die Vorschriften über den jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 der
Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW gelten in der
bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe fort,
dass der Feststellung des Haushaltsausgleichs die jahresbezogenen kameralen
Einnahmen und Ausgaben zu Grunde zu legen sind, solange nicht sämtliche
Aufgabenbereiche auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten
Buchführung umgestellt worden sind. Die Vorschriften über die Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.
§ 7
Ausführung des
doppischen/kameralen Haushalts
Für
die Ausführung des Haushalts in den nicht auf die doppelte Buchführung
umgestellten Aufgabenbereichen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung, der
Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung entsprechend § 9
zu beachten.
§ 8
Rechnungslegung über den
doppischen/kameralen Haushalt
(1)
Für die Aufstellung der Jahresrechnung, die die kameralen Teile des Haushalts
umfasst, findet § 9 entsprechende Anwendung. Zusätzlich ist im kameralen Teil
der Überschuss bzw. Zuschuss als Zahlung an die umgestellten Aufgabenbereiche,
entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss für die laufende Verwaltungstätigkeit
oder als Investitionszuschuss auszuweisen.
(2)
Für die auf die Rechnungsführung
nach den Regeln der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche sind
produktorientierte Teilrechnungen gem. § 40 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW
zu führen. Eine Ergebnis- und eine
Finanzrechnung ist aufzustellen, wenn mehrere Teilrechnungen aufgestellt
werden.
(3)
Zum Abschluss des Haushaltsjahres sind ergänzend zur Jahresrechnung die Posten
der Vermögens- und Schuldenübersicht zum Stichtag 31. Dezember eines
Haushaltsjahres abzubilden und um die Werte für die hinzugekommenen
umgestellten Aufgabenbereiche zu erweitern.
§ 9
Weitergeltung von Vorschriften
Für
Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der
doppelten Buchführung in der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum
Beginn des Haushaltsjahres nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs.
3 in Teilschritten erfassen, finden für die nicht umgestellten Aufgabenbereiche
die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der
Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
weiterhin Anwendung.
§ 10
Überprüfung der
Auswirkungen dieses Gesetzes
(1)
Die Auswirkungen dieses Gesetzes mit den darin enthaltenen Vorschriften über
eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach
einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes
durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und
der Fachverbände überprüft.
(2)
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung,
insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für
die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen.
2023
Artikel 2
Änderung der
Gemeindeordnung
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
1.
In § 26 Abs. 5 Nr. 4 werden die Wörter „die Jahresrechnung“ durch die Wörter
„die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss“ ersetzt.
2.
In § 31 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung „§ 91 Abs. 4“ durch die Verweisung „§
93 Abs. 5, § 103 Abs. 7“ ersetzt.
3.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Satz 2 wie folgt
gefasst:
„Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen
unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt
sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben
werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den
Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle
Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und
können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Über die
Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den
Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der
Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen.
Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.“
4.
In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 94 Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§
96 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
5.
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung
und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,“.
b) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,“.
c) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
„q) die Bestellung und Abberufung der Leitung
und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,“.
d) Am Ende des Buchstabens s wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und der neue Buchstabe t angefügt, der wie folgt
gefasst wird:
„t) die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.“
6.
§ 43 Abs. 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt haben, für die das
Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht
gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.“
7.
§ 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den
Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Er bedient sich hierbei
der örtlichen Rechnungsprüfung. Soweit eine solche nicht besteht, kann er sich
Dritter gem. § 103 Abs. 5 bedienen.“
b) An den Absatz 3 wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Werden der Jahresabschluss, der
Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht nach Vorlage des
Prüfungsberichts geändert, so hat der Rechnungsprüfungsausschuss diese
Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das
Ergebnis der Prüfung ist dem Rat zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist
entsprechend zu ergänzen.“
8.
In § 62 Abs. 2 wird die Zahl „129“ durch die Zahl „132“ ersetzt.
9.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Bürgermeister, dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten“
durch die Wörter „Bürgermeister und Kämmerer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird am Ende des Buchstaben d der
Punkt durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe e angefügt, der wie folgt
gefasst wird:
„e) der Konzeption der Kosten- und
Leistungsrechnung.“
10.
Die bisherigen §§ 75 bis 94 im 8. Teil „Haushaltswirtschaft“ werden neue §§ 75
bis 96 in diesem 8. Teil, der wie folgt gefasst wird:
„8. Teil
Haushaltswirtschaft
§ 75
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1)
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die
stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist
wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei ist den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2)
Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er
ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages
der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt
als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der
Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden
können.
(3)
Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage
als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz
bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch
bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen
Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem
Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag
vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss
nach § 96 Abs. 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der
Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.
(4)
Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen
Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft.
Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist
mit der Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen,
zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 vorliegen.
(5)
Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses gem. § 95
Abs. 3 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen Fehlbetrag
oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnisplan ausgewiesen aus, so hat die
Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde
kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen
selbst durchführen oder – wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen –
einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wieder
herzustellen. §§ 123 und 124 gelten sinngemäß.
(6)
Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen
ist sicherzustellen.
(7)
Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der
Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird.
§ 76
Haushaltssicherungskonzept
(1)
Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt
zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn
bei der Aufstellung des Haushalts
1. durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft
innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres
auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel
verringert wird oder
2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren
geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der
allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.
Dies
gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gem. § 95 Abs.
3.
(2)
Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten
Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu
erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann
nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass
spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der
Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 wieder erreicht wird. Die Genehmigung des
Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt
werden.
§ 77
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
(1)
Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen
Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu
beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3)
Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht
möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 78
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde
hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2)
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans
a) im Ergebnisplan unter Angabe des
Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres,
b) im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages
der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des
Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
c) unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen (Kreditermächtigung),
d) unter Angabe der vorgesehenen Ermächtigungen
zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen
für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
3. des Höchstbetrages der Kredite zur
Liquiditätssicherung,
4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr
neu festzusetzen sind,
5. des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich
wieder hergestellt ist.
Sie
kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahres
und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
(3)
Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für
das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren
getrennt, enthalten.
(4)
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz
oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 79
Haushaltsplan
(1)
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben
der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge und eingehenden
Einzahlungen,
2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden
Auszahlungen,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die
Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2)
Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne
zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil des
Haushaltsplans; der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist
Anlage des Haushaltsplans.
(3)
Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er
ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und
Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 80
Erlass der Haushaltssatzung
(1)
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer
aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
(2)
Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. Soweit er
von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine
Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der
Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
(3)
Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat
ist diese unverzüglich bekannt zu machen und während der Dauer des
Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der
öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen
festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf
Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen
zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so
festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.
(4)
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher
Sitzung zu beraten und zu beschließen. In der Beratung des Rates kann der
Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
(5)
Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn
des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat
nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist
verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76
aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung
bekannt gemacht werden.
(6)
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche
Bekanntgabe bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
§ 81
Nachtragssatzung
(1)
Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die
spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die
Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2)
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder
Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der
Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden
kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche
Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im
Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang
geleistet werden müssen,
3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte
Investitionen geleistet werden sollen.
Dies
gilt nicht für überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83
Abs. 3.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung auf
1. geringfügige Investitionen und
Instandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind,
2. Umschuldung von Krediten für Investitionen.
(4)
Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder
die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Rat die Inanspruchnahme von
Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Kämmerers oder des
Bürgermeisters aufheben.
§ 82
Vorläufige Haushaltsführung
(1)
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt
gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich
1. Aufwendungen entstehen lassen und
Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die
Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere
Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im
Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen
vorgesehen waren, fortsetzen,
2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres
erheben,
3. Kredite umschulden.
(2)
Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und
der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf
die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen bis
zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres
festgesetzten Kredite aufnehmen. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung
eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren
Investitionen beizufügen. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer
geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter
Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen,
wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3)
Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres
noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1
und 2 die nachfolgenden Bestimmungen vom Beginn des Haushaltsjahres - bei späterer
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung -
bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes:
1. Die Gemeinde hat weitergehende
haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere
personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des
Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der
Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch Rechtsverordnung des Innenministeriums
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden.
2. Der in Absatz 2 festgelegte Kreditrahmen kann
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der
Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen
verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(4)
Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des Haushaltsjahres bis
zur Beschlussfassung über einen ausgeglichenen Haushalt oder bis zur Erteilung
der Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept auch dann, wenn bis zu dem
Termin kein ausgeglichener Haushalt beschlossen worden ist.
§ 83
Überplanmäßige und
außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
(1)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur
zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden
Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über die Leistung dieser Aufwendungen und
Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der
Bürgermeister, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Der Kämmerer kann
mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf
andere Beschäftigte übertragen.
(2)
Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind
sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind
überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im
folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gelten
sinngemäß.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die
später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen
können.
§ 84
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die
Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung
zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste
Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung
für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen
Jahren ausgeglichen sein. Sie ist mit der
Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 85
Verpflichtungsermächtigungen
(1)
Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen
Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan
hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder
außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
nicht überschritten wird. § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2)
Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser
Haushaltssatzung.
§ 86
Kredite
(1)
Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77 Abs. 3
und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen
müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.
(2)
Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden
Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser
Haushaltssatzung.
(3)
Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
sobald die Kreditaufnahme nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität
und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden ist. Die Einzelgenehmigung
kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(4)
Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung,
die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der
Verpflichtung, schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Eine
Anzeige ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen
im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(5)
Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die
Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten
der Verkehrsübung entspricht.
§ 87
Sicherheiten und
Gewährleistung für Dritte
(1)
Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die
Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2)
Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im
Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der Gemeinde
zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor
der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.
(3)
Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten
Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung
zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen
Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.
Für
dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften oder laufenden Verfahren oder für bestimmte
Aufwendungen hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
§ 89
Liquidität
(1)
Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene
Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2)
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur
Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen
Haushaltssatzung.
§ 90
Vermögensgegenstände
(1)
Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2)
Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei
Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen
angemessenen Ertrag erbringen.
(3)
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in
absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der
Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(4)
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3
sinngemäß.
(5)
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes.
§ 91
Inventur, Inventar
und Vermögensbewertung
(1)
Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert
der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).
(2)
Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:
1. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßigen und
außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen,
2. Verbindlichkeiten sind zu ihrem
Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht
mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des
Betrages anzusetzen, der voraussichtlich notwendig ist.
Die
Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.
§ 92
Eröffnungsbilanz
(1)
Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre
Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine
Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
aufzustellen, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt
ist. Die Vorschriften der § 95 Abs. 3 und § 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.
(3)
Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage
von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz
angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen
Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht
Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden.
(4)
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde nach
Absatz 2 vermitteln. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die
gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden
sind.
(5)
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz. Er hat die Inventur,
das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der
Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der
Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu
erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in
den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 101 Abs. 2 bis 8, § 103 Abs. 4, 5 und 7, §
104 Abs. 4 und § 105 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.
(6)
Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 105.
(7)
Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der
Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden fehlerhaft
angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen.
Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals
im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden.
Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§ 93
Finanzbuchhaltung
(1)
Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der
Gemeinde zu erledigen. Die Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer
angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde
gegeben werden kann. Die Zahlungsabwicklung ist ordnungsgemäß und sicher zu
erledigen.
(2)
Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Finanzbuchhaltung nicht nach § 94 durch eine
Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, dafür einen
Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3)
Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind, kann
die Finanzbuchhaltung für funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch
mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)
Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der
Zahlungsverpflichtung beauftragten Beschäftigten dürfen nicht die Zahlungen der
Gemeinde abwickeln. Das Gleiche gilt für die mit der Rechnungsprüfung
beauftragten Beschäftigten.
(5)
Der Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung und sein Stellvertreter dürfen
nicht Angehörige des Bürgermeisters, des Kämmerers, der Leitung und der Prüfer
der örtlichen Rechnungsprüfung sowie mit der Prüfung beauftragter Dritter sein.
(6)
Die Geschäftsvorfälle der Sondervermögen und der Treuhandvermögen sind
gesondert abzuwickeln, wenn für diese gesonderte Jahresabschlüsse aufgestellt
werden.
§ 94
Übertragung der Finanzbuchhaltung
Die
Gemeinde kann ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb
der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und
die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet
sind. Satz 1 gilt nicht für die Zwangsvollstreckung. Die Vorschriften des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
§ 95
Jahresabschluss
(1)
Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres
nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist
zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein
Lagebericht beizufügen.
(2)
Am Schluss des Lageberichtes sind für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands
nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den
Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr
ausgeschieden sind, anzugeben,
1. Familienname mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von
verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen.
§
43 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 gelten entsprechend.
(3)
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und dem
Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister leitet den von ihm
bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres
dem Rat zur Feststellung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf
abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. Wird von diesem
Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf
dem Rat vorzulegen.
§ 96
Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung
(1)
Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden
Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch
Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. In der Beratung
des Rates über den Jahresabschluss kann der Kämmerer seine abweichende
Auffassung vertreten. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters.
Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus,
so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Wird die Feststellung des
Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem
Bürgermeister anzugeben.
(2)
Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen. Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis
zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu
halten.“
11.
Der bisherige § 95 wird § 97 und wird wie folgt gefasst:
(1)
Sondervermögen der Gemeinde sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen
örtlichen Stiftungen,
3. wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und
organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit,
4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und
Versicherungseinrichtungen.
(2)
Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert
nachzuweisen.
(3)
Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75 Abs. 1,
Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92 Abs. 3 und 7 und
der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
(4)
Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne
aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die
Vorschriften des 8. Teils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen
Bekanntmachung und Auslegung nach § 80 Abs. 6 abgesehen werden kann. Absatz 3
gilt sinngemäß.“
12.
§ 96 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 96 wird § 98.
b) Im neuen § 98 Abs. 3 wird das Wort
„Jahresrechnung“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.
13.
Der bisherige § 97 wird gestrichen.
14.
Der bisherige § 98 wird gestrichen.
15. § 101 wird wie
folgt gefasst:
„§ 101
Prüfung des Jahresabschlusses,
Bestätigungsvermerk
(1)
Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen,
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung
des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften
und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und
die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände
einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob
er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben
nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und
Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu
erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in
den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2)
Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den
Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis zu
geben. Soweit der Kämmerer von seinem Recht nach § 95 Abs. 3 Satz 3 Gebrauch
gemacht hat, ist ihm ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem
Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand,
Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten
Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat ferner eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben
muss, ob
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt wird,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt wird,
3. der Bestätigungsvermerk auf Grund von
Beanstandungen versagt wird oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,
weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.
Die Beurteilung des
Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und Verwaltungsvorstand den
Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung
und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.
(4)
In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 3 Satz 3 Nr. 1) ist zu
erklären, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat,
der Jahresabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den
gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Dieser
Bestätigungsvermerk kann um Hinweise ergänzt werden, die ihn nicht einschränken.
(5)
Werden Beanstandungen ausgesprochen, ist die Erklärung nach Absatz 4 Satz 1
einzuschränken oder zu versagen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf
nur erteilt werden, wenn der geprüfte Jahresabschluss unter Beachtung der vom
Prüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den
tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt (Absatz 3 Satz 3 Nr.
2). Sind die Beanstandungen so erheblich, dass kein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde mehr vermittelt wird, ist der Bestätigungsvermerk zu
versagen (Absatz 3 Satz 3 Nr. 3). Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu
versagen, wenn der Prüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten
zur Klärung des Sachverhaltes nicht in der Lage ist, eine Beurteilung abzugeben
(Absatz 3 Satz 3 Nr. 4). Die Versagung ist in einem Vermerk, der nicht als
Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder
Versagung ist zu begründen.
(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung
von der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und
Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt sind.
(7)
Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung ist unter Angabe
von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
(8)
In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser
Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im
Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine
Versagung nach den Absätzen 3 bis 7 abzugeben.“
16.
§ 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Örtliche Rechnungsprüfung
(1)
Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben eine
örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen sie einrichten,
wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis
zum Nutzen stehen.
(2)
Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des
Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen
Kostenerstattung wahrnimmt. Die Vereinbarung kann auch vorsehen, dass die
Rechnungsprüfung des Kreises nur einzelne Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung
in der Gemeinde wahrnimmt. Soweit die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die
Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt, bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde bei der Erfüllung seiner Aufgaben der
Rechnungsprüfung des Kreises.
(3)
Absatz 1 findet für kreisangehörige Gemeinden keine Anwendung, bei denen die
örtliche Rechnungsprüfung des Kreises gemäß Absatz 2 Satz 1 die örtliche
Rechnungsprüfung bei der Gemeinde wahrnimmt.“
17. § 103 wird wie
folgt gefasst:
„§ 103
Aufgaben der
örtlichen Rechnungsprüfung
(1)
Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende Aufgaben:
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der
Gemeinde,
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97
Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 benannten Sondervermögen,
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der
Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der
Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der
Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit
Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer
Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100
Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
8. die Prüfung von Vergaben.
In
die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und
Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die
Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
(2)
Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen,
insbesondere
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit,
2. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als
Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen
Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des
öffentlichen Rechts gemäß § 114a sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich
die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst
vorbehalten hat.
(3)
Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den
Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung
erteilen.
(4)
Der Prüfer kann für die Durchführung seiner Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3
Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig
sind. Der Prüfer hat die Rechte nach Satz 1 auch gegenüber den Abschlussprüfern
der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(5)
Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des
Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.
(6) Bei den
Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 haben die Prüfer im Rahmen ihrer
Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung nach
§ 101 Abs. 3 bis 7 abzugeben.
(7)
Ein Dritter darf nicht Prüfer sein,
1. wenn er Mitglied des Rates, Angehöriger des
Bürgermeisters, des Kämmerers oder des Verantwortlichen für die
Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters ist,
2. wenn er Beschäftigter der verselbstständigten
Aufgabenbereiche der Gemeinde ist, die in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form geführt werden, oder diesen in den letzten drei Jahren
vor der Bestellung als Prüfer angehört hat,
3. wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als
dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus
der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gemeinde und der verselbstständigten
Aufgabenbereiche der Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder in
privatrechtlicher Form geführt werden, bezogen hat und dies auch im laufenden
Jahr zu erwarten ist. Verselbstständigte Aufgabenbereiche der Gemeinde in privatrechtlicher
Form müssen nur einbezogen werden, wenn die Gemeinde mehr als zwanzig vom
Hundert der Anteile daran besitzt.
§
104 Abs. 4 gilt entsprechend.“
18.
§ 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104
Leitung und Prüfer
der örtlichen Rechnungsprüfung
(1)
Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in
ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Sie ist von fachlichen
Weisungen frei.
(2)
Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und die Prüfer und
beruft sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates
sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies
mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen nicht Zahlungen der
Gemeinde abwickeln.
(3)
Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung muss von Beamten wahrgenommen
werden. Sie darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des
für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein.
(4)
Für die Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 dürfen die Prüfer nicht an der
Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des
Gesamtabschlusses mitgewirkt haben.“
19.
§ 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Haushalts-
und Wirtschaftsführung“ durch das Wort „Haushaltswirtschaft“ ersetzt.
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Buchhaltung und die Zahlungsabwicklung
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.“
b) An den Absatz 7 wird folgender Absatz 8
angefügt:
„(8) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Abs. 5
oder nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 durch Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt
bei den Gemeinden durchgeführt oder haben sie daran mitgewirkt, dürfen diese
Prüfer nicht an der überörtlichen Prüfung der Gemeinde mitwirken.“
20.
§ 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen erhält
folgende Fassung:
„Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe“.
b) Absatz. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird gestrichen.
bb) An den Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 8
angefügt:
„Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt das
Prüfungsergebnis in Form des Prüfungsberichts der betroffenen Gemeinde mit. §
105 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Wenn Veranlassung dazu besteht oder auf
Anforderung, teilt die Gemeindeprüfungsanstalt das Prüfungsergebnis den
Kommunal- und den Fachaufsichtsbehörden mit.“
21.
In § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „87“ ersetzt.
22.
In § 112 wird der Absatz 3 gestrichen.
23.
§ 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Werkleitung“ durch
das Wort “Betriebsleitung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort
„Werksausschuß“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt.
24.
In § 114a Abs. 11 werden die Zahlen „76“, „83“ und „12“ durch die Zahlen „77“,
„84“ und „13“ ersetzt.
25.
Nach dem 11. Teil wird folgender Teil eingefügt:
„12. Teil
Gesamtabschluss
§ 116
Gesamtabschluss
(1)
Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember
einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der
Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu
ergänzen. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. § 96
findet entsprechende Anwendung.
(2)
Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95 und die
Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten
Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu
konsolidieren. Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine
Abweichung erfordert, § 88 und § 91 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3)
In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 2
nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung
sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
(4)
Am Schluss des Gesamtlageberichtes sind für die Mitglieder des
Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den
Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die
Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:
1. der Familienname mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von
verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen.
(5) Der
Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag
aufzustellen. § 95 Abs. 3 findet für die Aufstellung des Gesamtabschlusses
entsprechende Anwendung.
(6)
Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen,
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die
Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen,
ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben
nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. § 101 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.
(7)
In die Prüfung nach Absatz 6 müssen die Jahresabschlüsse der
verselbstständigten Aufgabenbereiche nicht einbezogen werden, wenn diese nach
gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind.
§ 117
Beteiligungsbericht
(1)
Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte
Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu
erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag
des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.
(2)
Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
Die Gemeinde hat zu diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme verfügbar zu
halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich
hinzuweisen.
§ 118
Vorlage- und Auskunftspflichten
Die
Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder
Satzungen für die in § 116 bezeichneten Organisationseinheiten darauf
hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen Aufklärung und
Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert.“
26.
Der bisherige 12. Teil „Aufsicht“ wird 13. Teil „Aufsicht“.
27.
Die bisherigen §§ 116 bis 120 werden die §§ 119 bis 123.
28.
Der bisherige § 121 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer „121“ wird „124“.
b) In Satz 1 werden die Zahlen „118“ und „120“
durch die Zahlen „121“ und „123“ ersetzt.
29.
Die bisherigen §§ 122 und 123 werden die §§ 125 und 126.
30.
Der bisherige § 124 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer „124“ wird „127“.
b) Die Zahl „118“ wird durch die Zahl „121“
ersetzt.
31.
Der bisherige § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer „125“ wird „128“.
b) In Absatz 3 wird die Zahl „120“ durch die
Zahl „123“ ersetzt.
32.
Der bisherige 13. Teil „Übergangs- und Schlussvorschriften,
Sondervorschriften“
wird 14. Teil „Übergangs- und Schlussvorschriften,
Sondervorschriften“.
33.
Der bisherige § 126 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer „126“ wird „129“.
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen.
c) Der Absatz 2 wird gestrichen.
34. Der bisherige §
127 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer „127“ wird „130“.
b) In Absatz 2 werden die Zahlen „85“ und „86“
durch die Zahlen „86“ und „87“ ersetzt.
35.
Die bisherigen §§ 128 und 129 werden die §§ 131 und
132.
36.
Der bisherige § 130 wird § 133 und wie folgt gefasst:
„§ 133
Ausführung des Gesetzes
(1) Rechtsverordnungen, die das
Innenministerium zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt, bedürfen der
Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Durchführung dieses Gesetzes
durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. Inhalt
und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei
kann es bestimmen, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter
Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht
im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden,
2. die
Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von
Zielen und Kennzahlen,
3. Inhalt
und Umfang von Abschreibungen, die Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen
sowie deren Mindesthöhe und Verwendung,
4. die
Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der
Vermögensgegenstände und der Schulden,
5. die
Geldanlagen und ihre Sicherung,
6. die
Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen
einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
7. die
Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die
Behandlung von Kleinbeträgen,
8. Inhalt,
Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des
Gesamtabschlusses,
9. die
Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung, deren Beaufsichtigung und
Prüfung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des
Zahlungsverkehrs, einschließlich ihrer Grundsätze und Verfahren,
10. die
erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und
Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und
Wertberichtigungen,
11. die
zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen,
12. Aufbau
und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der
Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das
Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Versammlung der Beschäftigten
für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Betriebsausschusses und ihrer
Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des
Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit des
Rates,
13. das
Verfahren bei der Errichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts
und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs-
und Prüfungswesen.
(3) Das Innenministerium erlässt die
erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für
1. die
Gliederung des Haushaltsplans in Produktbereiche,
2. die
Kontierung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan und in der
Ergebnisrechnung,
3. die
Kontierung von Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan und in der
Finanzrechnung,
4. Verfahren
zur Ermittlung von Wertansätzen und deren Kontierung in der Bilanz,
5. die
Einrichtung und Zuordnung von Konten für die Finanzbuchhaltung,
6. die
Ausgestaltung von Sicherheitsstandards für die Finanzbuchhaltung,
7. die
Festlegung von Nutzungsdauern für Vermögensgegenstände,
8. Verfahren
zur Ermittlung von Wertansätzen für Vermögen und Schulden in der
Eröffnungsbilanz,
9. Inhalt
und Gestaltung von Prüfungsberichten.
(4) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster
zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der
Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
1. die
Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2. die
produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans und die Gliederung des
Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein-
und Auszahlungsarten,
3. die Form
des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
4. die
Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des
Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
5. die
Buchführung und die Zahlungsabwicklung in der Finanzbuchhaltung.“
37.
Der bisherige § 131 wird § 134.
1112
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16.Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 122“ durch
die Verweisung „§ 125“ ersetzt.
2021
Artikel 4
Änderung der
Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen
Die
Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
1.
In § 23 Abs. 5 Nr. 4 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch die Wörter
„Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss“ ersetzt.
2.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung
zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die
Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner
Investitionsmaßnahmen,“.
b) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,“.
c) Bei Buchstabe l werden nach dem Wort „von“
die Wörter „Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 114a der Gemeindeordnung,“
eingefügt.
d) Bei Buchstabe m werden nach dem Wort „von“
die Wörter „Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 114a der Gemeindeordnung,“
eingefügt.
e) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:
„p) die Bestellung und Abberufung der Leitung
und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,“.
f) Am Ende des Buchstabens s wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe t angefügt, der wie folgt gefasst wird:
„t) die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.“
3.
§ 53 wird wie folgt geändert:
In
der Bezeichnung des Paragraphen wird das Wort „Allgemeines“ durch die Wörter
„Haushaltswirtschaft und Prüfung“ ersetzt.
In
Absatz 1 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
Absatz
3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Jeder Kreis muss eine örtliche Rechnungsprüfung einrichten.“
4.
§ 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Haushaltssatzung
Nach
Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Kreistag
ist diese unverzüglich bekannt und während der Dauer des Beratungsverfahrens im
Kreistag zur Einsichtnahme verfügbar zu machen. In der öffentlichen Bekanntgabe
ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder
Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen
erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben
sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der
Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.“
5.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises
die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür
geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben
(Kreisumlage).“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kosten“ jeweils
durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
6.
An den § 56 wird folgender § 56a angefügt:
„§ 56a
Ausgleichsrücklage
In
der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz
bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch
bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Kreisumlage und der allgemeinen
Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem
Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag
vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des
Kreistages zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der
Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.“
7.
In § 59 Abs. 1 Buchstabe c wird die Zahl „125“ durch die Zahl „128“ ersetzt.
8.
In § 63 wird die Zahl „126“ durch die Zahl „129“ ersetzt.
2022
Artikel 5
Änderung der
Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
Die
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) den Erlass der Haushaltssatzung, die
Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung
sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,“.
b) Am Ende des Buchstabens e wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe f angefügt, der wie folgt gefasst
wird:
„f) die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.“
2.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Landschaftsverbände erheben nach den hierfür geltenden Vorschriften von den
kreisfreien Städten und Kreisen eine Umlage, soweit ihre sonstigen Erträge zur
Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Landschaftsumlage).“
3.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen werden die
Wörter „Haushalts- und Wirtschaftsführung“ durch die Wörter
„Haushaltswirtschaft und Prüfung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landschaftsverbände haben für jedes
Haushaltsjahr über alle Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen
sowie Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und am Ende
des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss und einen Gesamtabschluss aufzustellen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Haushalt, die mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung, die Verwaltung des Vermögens, die wirtschaftliche
Betätigung und privatrechtliche Beteiligung, die Finanzbuchhaltung, den
Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie das Prüfungswesen gelten
sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung und ihrer
Durchführungsverordnungen sowie § 55 der Kreisordnung. Das Nähere wird durch
Satzung geregelt.“
4.
An den § 23 wird folgender § 23a angefügt:
„§ 23a
Ausgleichsrücklage
In
der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz
bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch
bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Umlage und der allgemeinen
Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem
Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag
vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der
Landschaftsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der
Eröffnungsbilanz angesetzten Betrag erreicht hat.“
2021
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über den Regionalverband Ruhr
Das
Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 werden die Wörter
„satzungsmäßigen Stimmenzahl“ gestrichen und durch die Wörter „gesetzlichen
Zahl der stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Mehrheit“ die Wörter „von zwei
Dritteln“ eingefügt.
3.
In der Überschrift zu § 5 wird nach dem Wort „Verbandsverzeichnis“ ein Komma
eingefügt.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Finanz- und“
gestrichen.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung
zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und zu
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die
Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner
Investitionsmaßnahmen,“.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Entlastung des Vorstandes sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,“.
d) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 8
eingefügt:
„8. die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen,“.
e) Die bisherigen Nummern 7, 8 und 9 werden
Nummern 9, 10 und 11.
5.
In § 11 Abs. 5 werden die Wörter „Finanz-, Wirtschafts-,“ gestrichen und durch
die Wörter „Wirtschaftsausschuss, ein“ ersetzt.
6.
In § 13 Abs. 1 wird die Nr. 2 gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden
Nummern 2 bis 7.
7.
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Der Vorstand ist ein Verwaltungsgremium. Er besteht aus dem Vorsitzenden der
Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und den Vorsitzenden der in den
Verbandsversammlung gebildeten Fraktionen.“
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Finanz-,
Wirtschafts- und Rechnungsprüfung sowie in den Geschäftsbereich Planung und in
den Geschäftsbereich Umwelt“ durch die Wörter „Wirtschaftsführung, Planung und
Umwelt“ ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Anordnungen, die eines Beschlusses
des Vorstandes bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im
Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes
treffen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Vorstand
unverzüglich zu unterrichten.“
9.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Einnahmen zum Ausgleich des
Haushaltsplans“ durch die Wörter „Erträge zur Deckung der Aufwendungen im
Ergebnisplan“ ersetzt.
10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen wird wie
folgt gefasst:
„Wirtschaftsführung und Rechnungsprüfung“.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) An den Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage
zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals
anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des
Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der
jährlichen Umlage und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach
Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem
Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können
Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden,
soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht
hat.“
11.
In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „des Verbandsausschusses und“ gestrichen.
12.
In § 22 Abs. 2 wird die Verweisung „§§ 118, 119, 120, 121, 123 und 124“ durch
die Verweisung „§§ 121 bis 124, 126 und 127“ ersetzt.
202
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:
1.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Finanzbedarfs“ durch die Wörter
„der entstehenden Aufwendungen“ ersetzt.
2.
In § 15 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die Rechnungslegung“ durch die Wörter
„den Jahresabschluss“ ersetzt.
3.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das
Wort „Wirtschaftsführung“ durch die Wörter „Haushaltswirtschaft und Prüfung“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Haushaltswirtschaft des
Zweckverbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung
mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des
Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungsprüfung und den
Gesamtabschluss.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„An die Stelle der Haushaltssatzung tritt in
diesem Falle der Beschluss über den Wirtschaftsplan.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Werksausschuß“
durch das Wort „Betriebsausschuss“ und das Wort „Werksausschusses“ wird durch
das Wort „Betriebsausschusses“ ersetzt.
4.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen werden die
Wörter „Deckung des Finanzbedarfs“ durch das Wort „Verbandsumlage“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zweckverband erhebt von den
Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die
entstehenden Aufwendungen nicht decken.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung
neu festzusetzen.“
5.
An den § 19 wird folgender § 19a angefügt:
„§ 19a
Ausgleichsrücklage
In
der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz
bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch
bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Umlage und der allgemeinen
Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem
Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag
vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der
Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der
Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.“
2000
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Gemeindeprüfungsanstalt
Das
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) wird wie folgt geändert:
1.
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch das Wort
„Jahresabschluss“ ersetzt.
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das
Wort „Wirtschaftsführung“ durch die Wörter „Haushaltswirtschaft und Prüfung“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Haushaltswirtschaft gelten, soweit
nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8.
Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der
Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie der Vorschriften über die
Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Der Haushalt soll in jedem Jahr
ausgeglichen sein.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage
zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals
anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des
Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der
Entgelte nach § 10 und der Zuweisungen nach § 11. Die Höhe der Erträge nach
Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag
vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des
Verwaltungsrats zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der
Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.“
3.
In § 12 werden die Zahlen „118“, „122“, „124“ und „125“ durch die Zahlen „121“,
„125“, „127“ und „128“ ersetzt.
2022
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die kommunalen Versorgungskassen
und Zusatzversorgungskassen im Land
Nordrhein-Westfalen
Das
Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im
Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 227), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Abs. 1 und in § 32
genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach dem Gesetz
zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen verwalten.
Die Rheinische Versorgungskasse kann für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder
auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften
des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.“
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das
Wort „Finanzwirtschaft“ durch die Wörter „Haushaltswirtschaft und Prüfung“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Haushalts-,
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen“ durch die Wörter „die
Haushaltswirtschaft und die Prüfung“ und die Wörter „den Landschaftsverband“
durch die Wörter „die Landschaftsverbände“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „oder den
Wirtschaftsplan“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Jahresabschluss wird von der örtlichen
Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit
der Prüfung des Jahresabschlusses auch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die
gesamte Haushaltswirtschaft der Versorgungskasse zu erstrecken.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„beschließt über die Jahresrechnung“ durch die Wörter „stellt den
Jahresabschluss fest“ ersetzt.
3.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Haushaltswirtschaft und Prüfung
der örtlichen Zusatzversorgungskassen
Für
die Haushaltswirtschaft und die Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen
sind die für ihren Träger geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1.
An die Stelle des für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten tritt bei der Aufstellung
des Haushaltsplans der Kassenleiter,
2.
bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des
Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung
der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes bedient,
3.
von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss
und von der Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden,
4.
von Fristen und Vorlageterminen kann nach näherer Bestimmung der Satzung
abgewichen werden.“
20323
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung von Fonds für die Versorgung
in Nordrhein-Westfalen
Das
Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungsfondgesetz – EFoG) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), geändert
durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 420), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gemeinden und Gemeindeverbände und der“
gestrichen.
2.
§ 12 wird gestrichen.
2010
Artikel 11
Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Ergänzung vom
12. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn-
und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.“
2.
§ 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert.
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
durch die Vollstreckungsbehörde ist nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde
sowie dessen allgemeiner Vertreter befugt.“
b) In Satz 3 wird der Satzteil hinter den
Wörtern „nicht erfüllen,“ wie folgt gefasst:
„können durch den Leiter der
Vollstreckungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter hierzu allgemein oder
im Einzelfall beauftragt werden.“
74
Artikel 12
Änderung des
Abfallgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
Das
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), wird wie folgt
geändert:
§ 9 wird wie folgt
geändert:
1.
In Absatz 2 vierter Spiegelstrich wird jeweils das Wort „Rücklagen“ durch das
Wort „Rückstellungen“ ersetzt.
2.
In Absatz 2a Nr. 3 wird das Wort „Rücklagen“ durch das Wort „Rückstellungen“
ersetzt.
213
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung
Das Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 4 wird
die Zahl „120“ durch die Zahl „123“ ersetzt.
2060
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
Das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) –in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird wie folgt geändert:
In § 11 wird die Verweisung „§§ 107 bis 111“ durch
die Verweisung „§§ 121 bis 125“ ersetzt.
630
Artikel 15
Verordnung über das
Haushaltswesen der Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung
NRW - GemHVO NRW)
Aufgrund
des § 133 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96.), wird im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für
Kommunalpolitik des Landtags verordnet:
Erster Abschnitt
Haushaltsplan
§ 1
Haushaltsplan
(1)
Der Haushaltsplan besteht aus
1. dem Ergebnisplan,
2. dem Finanzplan,
3. den Teilplänen,
4. dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein
solches erstellt werden muss.
(2)
Dem Haushaltsplan sind beizufügen
1. der Vorbericht,
2. der Stellenplan,
3. die Bilanz des Vorvorjahres,
4. eine Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen,
5. eine Übersicht über die Zuwendungen an die
Fraktionen,
6. eine Übersicht über den voraussichtlichen
Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres,
7. eine Übersicht über die Entwicklung des
Eigenkapitals, wenn eine Festsetzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung
erfolgt,
8. die Wirtschaftspläne und neuesten
Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
9. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und
die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen mit den
neuesten Jahresabschlüssen der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist,
10. in den kreisfreien Städten die Übersichten
mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben.
(3)
Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und
Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der
Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres
voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei
Jahre anzufügen.
§ 2
Ergebnisplan
(1)
Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die
ordentlichen Erträge
1. Steuern und ähnliche Abgaben,
2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3. sonstige Transfererträge,
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7. sonstige ordentliche Erträge,
8. aktivierte Eigenleistungen,
9. Bestandsveränderungen,
die ordentlichen Aufwendungen
10. Personalaufwendungen,
11. Versorgungsaufwendungen,
12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
13. bilanzielle Abschreibungen,
14. Transferaufwendungen,
15. sonstige ordentliche Aufwendungen,
außerdem
16. Finanzerträge,
17. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
und
18. außerordentliche Erträge,
19. außerordentliche Aufwendungen.
(2)
Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr
1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen
Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als Ergebnis der laufenden
Verwaltungstätigkeit,
2. der Saldo aus den Finanzerträgen und den
Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,
3. die Summe aus dem Ergebnis der laufenden
Verwaltungstätigkeit und dem Finanzergebnis als ordentliches Jahresergebnis,
4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen
und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,
5. die Summe aus ordentlichem Ergebnis und
außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis
auszuweisen.
(3)
Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans
ist auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt gegebenen
Kontierungsplan vorzunehmen.
§ 3
Finanzplan
(1)
Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
1. Steuern und ähnliche Abgaben,
2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3. sonstige Transfereinzahlungen,
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7. sonstige Einzahlungen,
8. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
die Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
9. Personalauszahlungen,
10. Versorgungsauszahlungen,
11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
13. Transferauszahlungen,
14. sonstige Auszahlungen,
aus
Investitionstätigkeit
die
Einzahlungen
15. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
16. aus der Veräußerung von Sachanlagen,
17. aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
18. von Beiträgen u.ä. Entgelten und
19. sonstige Investitionseinzahlungen,
die Auszahlungen
20. für den Erwerb von Grundstücken und
Gebäuden,
21. für Baumaßnahmen,
22. für den Erwerb von beweglichem
Anlagevermögen,
23. für den Erwerb von Finanzanlagen,
24. von aktivierbaren Zuwendungen und
25. sonstige Investitionsauszahlungen,
aus
Finanzierungstätigkeit
26. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten
für Investitionen,
27. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten
für Investitionen.
(2)
Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand,
die geplante Änderung des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der
Finanzmittel durch
1. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit,
2. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit,
3. die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2
als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
4. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit,
5. die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder
Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4,
6. die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am
Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des
Haushaltsjahres
auszuweisen.
(3)
Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans
ist auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt gegebenen
Kontierungsplan vorzunehmen.
§ 4
Teilpläne
(1)
Die Teilpläne sind produktorientiert. Sie bestehen aus einem Teilergebnisplan
und einem Teilfinanzplan. Sie werden nach Produktbereichen oder nach
Verantwortungsbereichen (Budgets) unter Beachtung des vom Innenministerium
bekannt gegebenen Produktrahmens aufgestellt.
(2)
Die Aufstellung der Teilpläne ist nach folgenden Maßgaben vorzunehmen:
1. Werden Teilpläne nach Produktbereichen aufgestellt,
sollen dazu die Ziele und soweit möglich die Kennzahlen zur Messung der
Zielerreichung, die Produktgruppen und die wesentlichen Produkte beschrieben
werden.
2. Werden Teilpläne nach Produktgruppen oder
nach Produkten aufgestellt, sollen dazu die Ziele und die Kennzahlen zur
Messung der Zielerreichung beschrieben werden. Diesen Teilplänen sind die
Produktbereiche nach Nummer 1 voranzustellen, deren Teilergebnispläne die
Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren Teilfinanzpläne die Summen der
Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen ausweisen müssen.
3. Werden Teilpläne nach örtlichen
Verantwortungsbereichen aufgestellt, sollen dazu die Aufgaben und die dafür
gebildeten Produkte sowie die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung
beschrieben werden. Diesen Teilplänen sind in einer Übersicht die
Produktbereiche voranzustellen, deren Teilergebnispläne die Summen der Erträge
und der Aufwendungen und deren Teilfinanzpläne die Summen der Einzahlungen und
der Auszahlungen für Investitionen ausweisen müssen.
(3)
Die Teilergebnispläne sind entsprechend § 2 aufzustellen. Für jeden
Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend § 2 Abs. 2 darzustellen.
Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die
Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden.
(4)
Im Teilfinanzplan sind als einzelne Positionen die Einzahlungen und die
Auszahlungen für Investitionen entsprechend § 3 Abs. 1 Nrn. 15 bis 25 sowie die
Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus
auszuweisen. Als Einzelmaßnahmen sind jeweils Investitionen oberhalb der vom
Rat festgelegten Wertgrenzen auszuweisen. Dazu sind zusätzlich zu den
maßnahmebezogenen Beträgen nach Satz 1 die Investitionssumme und die bisher
bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die
Folgejahre anzugeben.
(5)
Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen
sind in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(6)
Eine Position im Teilergebnisplan oder im Teilfinanzplan, die keinen Betrag
ausweist, kann entfallen, es sei denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde
unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen oder in der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung soll unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen
werden.
§ 5
Haushaltssicherungskonzept
Im
Haushaltssicherungskonzept gem. § 76 der Gemeindeordnung sind die Ausgangslage,
die Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung und deren vorgesehene Beseitigung
zu beschreiben. Das Haushaltssicherungskonzept soll die schnellstmögliche
Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs gewährleisten und darstellen, wie nach
Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so gesteuert werden
kann, dass er in Zukunft dauerhaft ausgeglichen sein wird.
§ 6
Mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
(1)
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist in den Haushaltsplan
einzubeziehen.
(2)
Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen
die vom Innenministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt
werden.
§ 7
Vorbericht
(1)
Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans
geben. Die Entwicklung und die aktuelle Lage der Gemeinde sind anhand der im
Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und Finanzdaten
darzustellen.
(2)
Die wesentlichen Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die
folgenden drei Jahre sowie die Rahmenbedingungen der Planung sind zu erläutern.
§ 8
Stellenplan
(1)
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen
und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und
Arbeiterinnen und Arbeiter auszuweisen. Stellen von Beamtinnen und Beamten in
Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind
gesondert aufzuführen.
(2)
Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe die
Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres
besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des
Vorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern.
(3)
Dem Stellenplan ist
1. eine Übersicht über die vorgesehene
Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche, soweit diese
nicht auszugsweise den einzelnen Teilplänen beigefügt sind,
2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der
Beamtinnen und Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte und der
informatorisch beschäftigten Dienstkräfte beizufügen.
§ 9
Haushaltsplan für zwei Jahre
(1)
Werden in der Haushaltssatzung Ermächtigungen für zwei Haushaltsjahre
ausgesprochen, sind im Ergebnisplan die Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan
die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der
beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.
(2)
Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten
Haushaltsjahr ist dem Rat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3)
Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 und 9, die nach der Beschlussfassung über einen
Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung
nach Absatz 2 beigefügt werden.
§ 10
Nachtragshaushaltsplan
(1)
Der Nachtragshaushaltsplan muss die Änderungen der Erträge und Aufwendungen und
der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung
übersehbar sind und oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen liegen sowie
die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen
enthalten. Bereits über- oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen oder
über- oder außerplanmäßig geleistete Auszahlungen müssen nicht veranschlagt
werden. Satz 2 gilt für über- und außerplanmäßige zahlungswirksame
Aufwendungen, bei denen die Zahlungen noch nicht erfolgt sind, entsprechend.
(2)
Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge oder Mehreinzahlungen veranschlagt
oder Kürzungen von Aufwendungen oder Auszahlungen vorgenommen, die zur Deckung
über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen dienen, so sind diese
Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit in den
Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Beträge unterhalb der vom Rat festgelegten
Wertgrenzen für Investitionen können unberücksichtigt bleiben.
(3)
Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, so sind
deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung anzugeben; die
Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.
Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze und Ziele
§ 11
Allgemeine Planungsgrundsätze
(1)
Im Haushalt sind das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante
Ressourcenverbrauch in voller Höhe und getrennt voneinander durch Erträge und
Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der
Einzahlungen und Auszahlungen abzubilden, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(2)
Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem
Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Soweit
sie nicht errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu schätzen.
(3)
Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der voraussichtlich zu erzielenden
oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 12
Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung
Für
die gemeindliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter
Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen
Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt
werden. Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der
Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht
werden.
§ 13
Verpflichtungsermächtigungen
(1)
Die Verpflichtungsermächtigungen, die in der Regel zu Lasten der dem
Haushaltsjahr folgenden drei Jahre oder in besonderen Fällen bis zum Abschluss
einer Maßnahme veranschlagt werden, sind im Teilfinanzplan bei den einzelnen
Investitionsmaßnahmen gesondert auszuweisen, soweit nicht die Positionen der
mittelfristigen Finanzplanung zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt werden.
Für Investitionen unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen können sie
zusammengefasst ausgewiesen werden.
(2)
Es kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für
andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
darf nicht überschritten werden.
§ 14
Investitionen
(1)
Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen
und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht
kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens
durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs.
2 und 3 und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung
ermittelt werden.
(2)
Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden,
wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die
Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb
und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der
Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die
Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe
der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden
jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.
(3)
Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss
mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.
§ 15
Verfügungsmittel
Verfügungsmittel
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind im Haushaltsplan gesondert
anzugeben. Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten und nicht mit
anderen Haushaltspositionen verbunden werden. Sie sind nicht übertragbar.
§ 16
Fremde Finanzmittel
(1)
Im Finanzplan werden nicht veranschlagt
1. durchlaufende Finanzmittel,
2. Finanzmittel, die die Gemeinde auf Grund
rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen
Aufgabenträgers zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesenen Finanzmittel),
3. Finanzmittel, die in der Zahlungsabwicklung
mit dem endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen Institution, die
unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeinde
vereinnahmt oder ausgezahlt werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann
anordnen, dass Zahlungen nach Absatz 1 angenommen oder geleistet werden dürfen,
wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass diese
Zahlungen in die Prüfung der Zahlungsabwicklung einbezogen werden.
§ 17
Interne Leistungsbeziehungen
Werden
in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne
Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des
Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im
Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.
§ 18
Kosten- und Leistungsrechnung
(1)
Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde soll eine Kosten- und
Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung geführt
werden.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und
Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung und legt sie dem Rat zur Kenntnis vor.
§ 19
Weitere Vorschriften
für die Haushaltsplanung
(1)
Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde
zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf
Erträge der Vorjahre beziehen.
(2)
Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen richtet sich nach
den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Dabei können die
Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden,
zentral veranschlagt werden.
(3)
Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne nach der
Höhe der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen aufgeteilt oder zentral
veranschlagt werden.
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften
für die Haushaltswirtschaft
§ 20
Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2.
die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit insgesamt zur Deckung der
Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit,
3.
die Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit und die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit sowie die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten
insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit.
§ 21
Bildung von Budgets
(1) Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und
Aufwendungen zu Budgets verbunden werden. In den Budgets ist die Summe der
Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einzahlungen und Auszahlungen für
Investitionen.
(2) Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte
Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen und Mindererträge bestimmte
Ermächtigungen für Aufwendungen vermindern. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen
und Mindereinzahlungen für Investitionen. Die Mehraufwendungen oder
Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder
Auszahlungen.
(3)
Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus
laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 führen.
§ 22
Ermächtigungsübertragung
(1)
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben
bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen,
erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden
Jahres.
(2)
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr
verfügbar.
(3)
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung
von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar.
(4)
Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen
mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des
Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im
Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung
(§ 39) gesondert anzugeben.
§ 23
Bewirtschaftung und Überwachung
(1)
Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die Inanspruchnahme
ist zu überwachen. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Bei
Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel
gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener
Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2)
Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere
Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans
feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(3)
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde
vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen
der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(4)
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe geltend zu machen,
es sei denn, dass die Einziehung aus wirtschaftlichen oder anderen
grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des
öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart
werden.
§ 24
Haushaltswirtschaftliche Sperre,
Unterrichtungspflicht
(1)
Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der
Liquidität es erfordert, kann die Kämmerin oder der Kämmerer, wenn eine solche
oder ein solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und
Verpflichtungsermächtigungen sperren. § 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt
unberührt.
(2)
Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 1 Satz 1 eine
haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet,
dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die
Investitionsauszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 4 nicht nur
geringfügig erhöhen.
§ 25
Vergabe von Aufträgen
(1)
Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte
Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.
(2)
Bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung unterhalb der
durch die Europäische Union festgelegten Schwellenwerte sind die
Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.
§ 26
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1)
Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei
Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind
in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2)
Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung
keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis
zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3)
Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach
Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten
würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten
Beträgen.
Vierter Abschnitt
Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung
§ 27
Buchführung
(1)
Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem System
der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung in den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Die
Bücher müssen Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach der sachlichen
Ordnung sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.
(2)
Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorgenommen werden, so dass die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung
und Abwicklung nachvollziehbar sind. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in
den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche
Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich
oder erst später gemacht worden sind.
(3)
Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und
vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu
Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten,
die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(4)
Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen
für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte
Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte
Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis
erfolgen.
(5)
Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung
(DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass
1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene
Verfahren eingesetzt werden,
2. die Daten vollständig und richtig erfasst,
eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann,
welche Daten eingegeben oder verändert hat,
4. in das automatisierte Verfahren nicht
unbefugt eingegriffen werden kann,
5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen
und nicht unbefugt verändert werden können,
6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf
der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell
auswertbar sind,
7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und
die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
8. elektronische Signaturen mindestens während
der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
9. die Unterlagen, die für den Nachweis der
richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder
Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung
und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses
über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme
und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben; § 58
bleibt unberührt,
10. die Verwaltung von Informationssystemen und
automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung
von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
(6)
Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind
gesonderte Nachweise zu führen.
(7)
Der Buchführung ist der vom Innenministerium bekannt gegebene Kontenrahmen zu
Grunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. Die
eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
§ 28
Inventur, Inventar
(1)
In der Inventur zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sind die im
wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände, die Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Inventur vollständig aufzunehmen. Dabei ist der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände
und Schulden anzugeben (Inventar). Die Vermögensgegenstände sind mindestens
alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur aufzunehmen.
(2)
Forderungen und Verbindlichkeiten sind gesondert zu erfassen.
(3)
Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass
diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt das Nähere über die
Durchführung der Inventur. Die örtlichen Vorschriften müssen mindestens Bestimmungen
in Ausführung der Absätze 1 bis 3 und der §§ 29 und 58 enthalten. § 31 Absatz 1
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 29
Inventurvereinfachungsverfahren
(1)
Ein Inventar kann anhand vorhandener Verzeichnisse über Bestand, Art, Menge und
Wert an Vermögensgegenständen aufgestellt werden (Buch- und Beleginventur),
wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend
darstellt werden. § 28 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
(2)
Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf
Grund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden.
Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tatsächlichen Bestandsaufnahme
gleichkommen und das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechen.
(3)
Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne
Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(4)
Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie
unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern
abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
§ 30
Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung
(1)
Zur Zahlungsabwicklung gehören die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von
Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel. Jeder Zahlungsvorgang ist zu
erfassen und zu dokumentieren, dabei sind die durchlaufenden und die fremden
Finanzmittel nach § 16 Abs. 1 gesondert zu erfassen. Der Zahlungsabwicklung
obliegt außerdem das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung.
(2)
Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und
ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die
sachliche und rechnerische Feststellung.
(3)
Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Beschäftigten
wahrgenommen werden. Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung
von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen
Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von
ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten
freizugeben.
(4)
Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des
Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit
den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die
Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an
Finanzmitteln ist festzustellen.
(5)
Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
Überwacht die örtliche Rechnungsprüfung dauernd die Zahlungsabwicklung, kann
von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(6)
Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene
Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der im Finanzplan ausgewiesenen
Einzahlungen und Auszahlungen sicherzustellen.
§ 31
Sicherheitsstandards und interne Aufsicht
(1)
Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter
besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind von der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nähere Vorschriften unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften können ein
Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters vorsehen, müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein und
bedürfen der Schriftform. Sie sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.
(2)
Die örtlichen Vorschriften nach Absatz 1 müssen mindestens Bestimmungen in
Ausführung des § 23 Abs. 4 und der §§ 27, 30 und 58 sowie über
1.
die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung (Geschäftsablauf) mit
Festlegungen über
1.1 sachbezogene Verantwortlichkeiten,
1.2 schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder
elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
1.3 zentrale oder dezentrale Erledigung der
Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung
der Zahlungsfähigkeit,
1.4 Buchungsverfahren mit und ohne
Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
1.5 die tägliche Abstimmung der Konten mit
Ermittlung der Liquidität,
1.6 die Jahresabstimmung der Konten für den
Jahresabschluss,
1.7 die Behandlung von Kleinbeträgen,
1.8 Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Ansprüchen der Gemeinde,
1.9 Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit
Festlegung einer zentralen Stelle,
2.
den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit
Festlegungen über
2.1 die Freigabe von Verfahren,
2.2 Berechtigungen im Verfahren,
2.3 Dokumentation der eingegebenen Daten und
ihrer Veränderungen,
2.4 Identifikationen innerhalb der sachlichen
und zeitlichen Buchung,
2.5 Nachprüfbarkeit von elektronischen
Signaturen,
2.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
2.7 die Abgrenzung der Verwaltung von
Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen
Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
3.1 Einrichtung von Bankkonten,
3.2 Unterschriften von zwei Beschäftigten im
Bankverkehr,
3.3 Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme
von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
3.4 Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder
Kreditkarte sowie Schecks,
3.5 Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
3.6 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur
Liquiditätssicherung,
3.7 die durchlaufende Zahlungsabwicklung und
fremde Finanzmittel,
4.
die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
4.1 ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in
Personalunion,
4.2 die Sicherheitseinrichtungen,
4.3 die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung
und Zahlungsabwicklung,
4.4 regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
4.5 die Beteiligung der örtlichen
Rechnungsprüfung und des Kämmerers,
5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von
Unterlagen nach § 58
enthalten.
(3)
Beschäftigte, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der
Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt
werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße
Erledigung gewährleistet ist.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Aufsicht über die
Finanzbuchhaltung. Sie oder er kann die Aufsicht einer Beigeordneten oder einem
Beigeordneten oder einer oder einem sonstigen Beschäftigten übertragen, der
oder dem nicht die Abwicklung von Zahlungen obliegt. Ist eine Kämmerin oder ein
Kämmerer bestellt, so hat sie oder er die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung,
sofern sie oder er nicht nach § 93 Abs. 2 der Gemeindeordnung als Verantwortliche
oder als Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung bestellt ist.
Fünfter Abschnitt
Vermögen und Schulden
§ 32
Allgemeine Bewertungsanforderungen
(1)
Die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden
ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen.
Dabei gilt insbesondere:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des
Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des vorhergehenden
Haushaltsjahres übereinstimmen.
2. Die Vermögensgegenstände und die Schulden
sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich
sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag
entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind; Gewinne jedoch nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert
sind.
4. Im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und
erzielte Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2)
Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur abgewichen werden, soweit die
Gemeindeordnung und diese Verordnung etwas anderes vorsehen.
§ 33
Wertansätze für Vermögensgegenstände
(1)
Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das
wirtschaftliche Eigentum daran inne hat und dieser selbstständig verwertbar
ist. Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt
sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen.
(2)
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3)
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten,
die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Notwendige
Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten können einbezogen werden.
(4)
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht
überschreiten, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung
unterliegen, sind als geringwertige Vermögensgegenstände zu erfassen und können
im laufenden Haushaltsjahr vollständig abgeschrieben werden. Bei einem Wert
unter 60 Euro ohne Umsatzsteuer können die Vermögensgegenstände unmittelbar als
Aufwand verbucht werden.
§ 34
Bewertungsvereinfachungsverfahren
(1)
Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie für Waren, die regelmäßig ersetzt werden und deren
Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte gebildet werden,
sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur
geringen Schwankungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine
körperliche Bestandsaufnahme und vor der erstmaligen Bildung von Festwerten
eine körperliche Inventur durchzuführen.
(2)
Wird für Aufwuchs ein pauschaliertes Festwertverfahren angewendet, ist eine
Revision nach zehn Jahren und eine Neuberechnung des Forsteinrichtungswerks
alle 20 Jahre durchzuführen.
(3)
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige
oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu
einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt
werden. Dies gilt auch für Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub,
Überstunden und Garantien.
§ 35
Abschreibungen
(1)
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt
ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige
Abschreibungen zu vermindern. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sollen
dazu linear auf die Haushaltsjahre verteilt werden, in denen der Vermögensgegenstand
voraussichtlich genutzt wird. Die degressive Abschreibung oder die
Leistungsabschreibung können dann angewandt werden, wenn dies dem tatsächlichen
Ressourcenverbrauch besser entspricht.
(2)
Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der
auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und
dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese
Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen
angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des
Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
(3)
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen
ist die vom Innenministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen
zu Grunde zu legen. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens ist unter
Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der
jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige
Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird. Eine Übersicht über die
örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände
(Abschreibungstabelle) sowie ihre nachträglichen Änderungen sind der
Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
(4)
Wird durch Instandsetzung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine
Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die
Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in
Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(5)
Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. Sie
können bei Finanzanlagen vorgenommen werden, um diese mit dem niedrigeren Wert
anzusetzen, der diesen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Außerplanmäßige
Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern.
(6)
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Grund und Boden durch die
Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen können außerplanmäßige
Abschreibungen bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände linear auf den
Zeitraum verteilt werden, in dem die Vermögensgegenstände angeschafft oder
hergestellt werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7)
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem beizulegenden
Wert am Abschlussstichtag ergibt.
(8)
Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine
dauernde Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder der
Finanzanlagen nicht mehr bestehen, so ist der Betrag der Abschreibung im Umfang
der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen
vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. Zuschreibungen sind im Anhang zu
erläutern.
§ 36
Rückstellungen
(1)
Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind als
Rückstellung anzusetzen. Zu den Rückstellungen nach Satz 1 gehören bestehende
Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende
Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Für die Rückstellungen ist im
Teilwertverfahren der Barwert zu ermitteln. Der Berechnung ist ein
Rechnungszinsfuß von fünf Prozent zu Grunde zu legen. Der Barwert für Ansprüche
auf Beihilfen nach § 88 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche
außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes kann als prozentualer Anteil der
Rückstellungen für Versorgungsbezüge nach Satz 1 ermittelt werden. Der
Prozentsatz nach Satz 5 ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten
Leistungen nach Satz 5 zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu
ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei
dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren. Die Ermittlung des
Prozentsatzes ist mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.
(2)
Für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien sind Rückstellungen in Höhe
der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und
Nachsorgemaßnahmen anzusetzen. Das gilt entsprechend für die Sanierung von
Altlasten.
(3)
Für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen sind Rückstellungen anzusetzen,
wenn die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt ist und
als bisher unterlassen bewertet werden muss. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen
am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein.
(4)
Für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag
noch nicht genau bekannt sind, müssen Rückstellungen angesetzt werden, sofern
der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist. Es muss wahrscheinlich sein,
dass eine Verbindlichkeit zukünftig entsteht, die wirtschaftliche Ursache vor
dem Abschlussstichtag liegt und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich
erfolgen wird.
(5)
Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren
müssen Rückstellungen angesetzt werden, sofern der voraussichtliche Verlust
nicht geringfügig sein wird.
(6)
Sonstige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz
oder Verordnung zugelassen sind. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund
hierfür entfallen ist.
Sechster Abschnitt
Jahresabschluss
§ 37
Jahresabschluss
(1)
Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in dieser
Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus
1. der Ergebnisrechnung,
2. der Finanzrechnung,
3. den Teilrechnungen,
4. der Bilanz und
5. dem Anhang.
(2)
Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 48 beizufügen.
§ 38
Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr
zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen getrennt von einander nachzuweisen.
Dabei dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden, soweit durch
Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist. Für die Aufstellung der
Ergebnisrechnung gilt § 2 entsprechend.
(2)
Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse
der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des
Haushaltsjahres voranzustellen sowie ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen, der die
nach § 22 Abs. 1 übertragenen Ermächtigungen gesondert auszuweisen hat.
§ 39
Finanzrechnung
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen
und geleisteten Auszahlungen getrennt von einander nachzuweisen. Dabei dürfen
Auszahlungen nicht mit Einzahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder
Verordnung nicht anderes zugelassen ist. Für die Aufstellung der Finanzrechnung
finden § 3 und § 38 Abs. 2 entsprechende Anwendung. In dieser Aufstellung sind
die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten zur
Liquiditätssicherung gesondert auszuweisen. Fremde Finanzmittel nach § 16 Abs.
1 sind darin in Höhe der Änderung ihres Bestandes gesondert vor den gesamten
liquiden Mitteln auszuweisen.
§ 40
Teilrechnungen
(1)
Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen,
gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 38
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen
ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
§ 41
Bilanz
(1)
Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen,
das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu
enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu gliedern, soweit in der
Gemeindeordnung oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)
In der Bilanz dürfen Posten auf der Aktivseite nicht mit Posten auf der
Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3)
Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1.
Anlagevermögen,
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände,
1.2 Sachanlagen,
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte,
1.2.1.1 Grünflächen,
1.2.1.2 Ackerland,
1.2.1.3 Wald, Forsten,
1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke,
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte,
1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen,
1.2.2.2 Schulen,
1.2.2.3 Wohnbauten,
1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und
Betriebsgebäude,
1.2.3 Infrastrukturvermögen,
1.2.3.1 Grund und Boden des
Infrastrukturvermögens,
1.2.3.2 Brücken und Tunnel,
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und
Sicherheitsanlagen,
1.2.3.4 Entwässerungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen,
1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und
Verkehrslenkungsanlagen,
1.2.3.6 Sonstige Bauten des
Infrastrukturvermögens,
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden,
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen,
Fahrzeuge,
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau,
1.3 Finanzanlagen,
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,
1.3.2 Beteiligungen,
1.3.3 Sondervermögen,
1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens,
1.3.5 Ausleihungen,
1.3.5.1 an verbundene Unternehmen,
1.3.5.2 an Beteiligungen,
1.3.5.3 an Sondervermögen,
1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen,
2.
Umlaufvermögen,
2.1 Vorräte,
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren,
2.1.2 Geleistete Anzahlungen,
2.2 Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände,
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und
Forderungen aus Transferleistungen,
2.2.1.1 Gebühren,
2.2.1.2 Beiträge,
2.2.1.3 Steuern,
2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen,
2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche
Forderungen,
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen,
2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich,
2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich,
2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen,
2.2.2.4 gegen Beteiligungen,
2.2.2.5 gegen Sondervermögen,
2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände,
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens,
2.4 Liquide Mittel,
3.
Aktive Rechnungsabgrenzung,
zu
gliedern und nach Maßgabe des § 43 Abs. 7 um den Posten
4.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
zu
ergänzen.
(4) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1. Eigenkapital,
1.1 Allgemeine Rücklage,
1.2 Sonderrücklagen,
1.3 Ausgleichsrücklage,
1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
2. Sonderposten,
2.1 für Zuwendungen,
2.2 für Beiträge,
2.3 für den Gebührenausgleich,
2.4 Sonstige Sonderposten,
3.
Rückstellungen,
3.1 Pensionsrückstellungen,
3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten,
3.3 Instandhaltungsrückstellungen,
3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und
5,
4.
Verbindlichkeiten,
4.1 Anleihen,
4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für
Investitionen,
4.2.1von verbundenen Unternehmen,
4.2.2 von Beteiligungen,
4.2.3 von Sondervermögen,
4.2.4 vom öffentlichen Bereich,
4.2.5 vom privaten Kreditmarkt,
4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur
Liquiditätssicherung,
4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die
Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen,
4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
4.7 Sonstige Verbindlichkeiten,
5.
Passive Rechnungsabgrenzung
zu
gliedern.
(5)
In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 3 und 4 der Betrag des
Vorjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu
erläutern. Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen,
es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein
Betrag ausgewiesen wurde.
(6)
Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem
vorgeschriebenen Posten der Absätze 3 und 4 erfasst wird. Dies gilt nicht für
Wertberichtigungen zu Forderungen. Werden Posten hinzugefügt, ist dies im
Anhang anzugeben.
(7)
Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie
einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der
Gemeinde nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung
vergrößert wird. Die Zusammenfassung von Posten der Bilanz ist im Anhang
anzugeben. Dies gilt auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, wenn
Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.
(8)
Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den
Posten der Bilanz ist auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt
gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.
§ 42
Rechnungsabgrenzungsposten
(1)
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag geleistete
Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen, anzusetzen.
(2)
Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der
Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch
planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit
der Verbindlichkeit verteilt werden können.
(3)
Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene
Einnahmen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen, anzusetzen.
§ 43
Weitere Vorschriften
zu einzelnen Bilanzposten
(1)
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich
erworben oder selbst hergestellt wurden, dürfen nicht aktiviert werden.
(2)
Bei geleisteten Zuwendungen für Vermögensgegenstände, an denen die Gemeinde das
wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren. Ist
kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, jedoch die geleistete Zuwendung mit
einer mehrjährigen und einklagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist
diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und entsprechend der
Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung aufzulösen.
(3)
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen gem. § 22 übertragen, ist in deren Höhe
im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage anzusetzen. Die Auflösung
ist entsprechend der Inanspruchnahme oder mit Ablauf der Verfügbarkeit der
Ermächtigungen vorzunehmen. In Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Ermächtigungen ist diese zweckgebundene Rücklage durch Umschichtung in die
allgemeine Rücklage aufzulösen.
(4)
Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von
Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber
ausgeschlossen wurde, sind in Höhe des noch nicht aktivierten Anteils der
Vermögensgegenstände in einer Sonderrücklage zu passivieren. Diese Sonderrücklage
kann auch gebildet werden, um die vom Rat beschlossene Anschaffung oder
Herstellung von Vermögensgegenständen zu sichern. In dem Jahr, in dem die
vorgesehenen Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, ist die Sonderrücklage
durch Umschichtung in die allgemeine Rücklage insoweit aufzulösen. Sonstige
Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder
Verordnung zugelassen sind.
(5)
Erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, die im Rahmen einer
Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden, sind als Sonderposten auf der
Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die
Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des bezuschussten
Vermögensgegenstandes vorzunehmen.
(6)
Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes in den
folgenden drei Jahren ausgeglichen werden müssen, sind als Sonderposten für den
Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden
sollen, sind im Anhang anzugeben.
(7)
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten,
ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung
"Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" gesondert
auszuweisen.
§ 44
Anhang
(1)
Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung
die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu
erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können. Die Anwendung
von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Zu erläutern
sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse
sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle
Verpflichtungen ergeben können.
(2)
Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
1. Besondere Umstände, die dazu führen, dass der
Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt,
2. Abweichungen vom Grundsatz der
Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und
Bilanzierungsmethoden,
3. die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind,
unter Angabe des Rückstellungsbetrages,
4. die Aufgliederung des Postens „Sonstige
Rückstellungen“ entsprechend § 36 Abs. 4 und 5, sofern es sich um wesentliche
Beträge handelt,
5. Abweichungen von der standardmäßig
vorgesehenen linearen Abschreibung sowie von der örtlichen Abschreibungstabelle
bei der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
6. noch nicht erhobene Beiträge aus
fertiggestellten Erschließungsmaßnahmen,
7. bei Fremdwährungen der Kurs der
Währungsumrechnung,
8. die Verpflichtungen aus Leasingverträgen und
weitere
wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser
Verordnung für den Anhang vorgesehen sind.
(3)
Dem Anhang ist ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein
Verbindlichkeitenspiegel nach den §§ 45 bis 47 beizufügen.
§ 45
Anlagenspiegel
(1)
Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens
darzustellen. Er ist mindestens entsprechend § 41 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.
(2)
Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 2 sind jeweils die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen,
die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte am Abschlussstichtag und am
vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr anzugeben.
§ 46
Forderungsspiegel
(1)
Im Forderungsspiegel sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Er ist
mindestens entsprechend § 41 Abs. 3 Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern.
(2)
Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 2 ist jeweils der Gesamtbetrag am
Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben
für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren
und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag
anzugeben.
§ 47
Verbindlichkeitenspiegel
(1)
Im Verbindlichkeitenspiegel sind mindestens die folgenden Posten auszuweisen:
1.
Anleihen,
2.
Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen,
2.1 von verbundenen Unternehmen,
2.2 von Beteiligungen,
2.3 von Sondervermögen,
2.4 vom öffentlichen Bereich,
2.4.1 vom Bund,
2.4.2 vom Land,
2.4.3 von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
2.4.4 von Zweckverbänden,
2.4.5 vom sonstigen öffentlichen Bereich,
2.4.6 von sonstigen öffentlichen
Sonderrechnungen,
2.5 vom privaten Kreditmarkt,
2.5.1 von Banken und Kreditinstituten,
2.5.2 von übrigen Kreditgebern,
3.
Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
3.1 vom öffentlichen Bereich,
3.2 vom privaten Kreditmarkt,
4. Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
5.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
6.
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
7.
Sonstige Verbindlichkeiten.
Nachrichtlich
sind die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert
nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, auszuweisen.
(2)
Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 1 sind jeweils der Gesamtbetrag am
Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben
für Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu
fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen
Abschlussstichtag anzugeben.
§ 48
Lagebericht
Der
Lagebericht ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt
wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des
Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen
Jahr zu geben. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach
Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, ist zu berichten. Außerdem hat
der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu enthalten. In
die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen nach § 12,
soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im
Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf die
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde einzugehen; zu
Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.
Siebter Abschnitt
Gesamtabschluss
§ 49
Gesamtabschluss
(1)
Der Gesamtabschluss besteht aus
1. der Gesamtergebnisrechnung,
2. der Gesamtbilanz,
3. dem Gesamtanhang.
(2)
Dem Gesamtabschluss sind ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht
beizufügen.
(3)
Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt
oder nichts anderes bestimmt ist, die §§ 32 bis 38, 41 bis 43 und 47
entsprechend anzuwenden.
(4)
Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen
wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897
(RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S.
3412), entsprechende Anwendung.
§ 50
Konsolidierung
(1)
Verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen
Organisationsformen sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des
Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(2)
Stehen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts unter der
einheitlichen Leitung der Gemeinde, sind diese entsprechend Absatz 1 zu konsolidieren.
Dies gilt auch, wenn der Gemeinde
1. die Mehrheit der Stimmrechte der
Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder
abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden
Einfluss auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen
Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben.
(3)
Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde
sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
§ 51
Gesamtlagebericht, Gesamtanhang
(1)
Durch den Gesamtlagebericht ist das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde
einschließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dazu sind
in einem Überblick der Geschäftsablauf mit den wichtigsten Ergebnissen des
Gesamtabschlusses und die Gesamtlage in ihren tatsächlichen Verhältnissen
darzustellen. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem
Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der
Haushaltswirtschaft der Gemeinde unter Einbeziehung der verselbstständigten
Aufgabenbereiche und der Gesamtlage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse
sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen nach § 12, soweit sie
bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage
der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss
enthaltenen Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf die Chancen und Risiken
für die künftige Gesamtentwicklung der Gemeinde einzugehen; zu Grunde liegende
Annahmen sind anzugeben.
(2)
Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der
Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze
beurteilen können. Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und
Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(3)
Dem Gesamtanhang ist eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards
Nr. 2 (DRS 2) in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches bekannt gemachten Form beizufügen.
§ 52
Beteiligungsbericht
(1)
Im Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung sind gesondert anzugeben
und zu erläutern
1. die Ziele der Beteiligung,
2. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
3. die Beteiligungsverhältnisse,
4. die Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn-
und Verlustrechnungen der letzten drei Abschlussstichtage,
5. die Leistungen der Beteiligungen, bei
wesentlichen Beteiligungen mit Hilfe von Kennzahlen,
6. die wesentlichen Finanz- und
Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde,
7. die Zusammensetzung der Organe der
Beteiligungen,
8. der Personalbestand jeder Beteiligung.
(2) Im Bericht sind
die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Beteiligungen in einer
Zeitreihe abzubilden, die das abgelaufene Geschäftsjahr, das Vorjahr und das
Vorvorjahr umfasst. Die Darstellung kann bei den Bilanzen auf die in § 266 des
Handelsgesetzbuches in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen
bezeichneten Posten in der vorgeschriebenen Reihenfolge beschränkt werden. Bei
den Gewinn- und Verlustrechnungen können Erleichterungen nach § 276 des Handelsgesetzbuches
unabhängig von der Einhaltung der dort beschriebenen Größenklassen in Anspruch
genommen werden. Werden bei den Beteiligungen für die Jahresabschlussanalyse
Strukturbilanzen erstellt, können diese die vollständigen Bilanzen ersetzen.
(3)
Dem Bericht ist eine Übersicht über die gemeindlichen Beteiligungen unter
Angabe der Höhe der Anteile an jeder Beteiligung in Prozent beizufügen.
Achter Abschnitt
Sonderbestimmungen
für die erstmalige Bewertung von Vermögen
und die Eröffnungsbilanz
§ 53
Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(1)
Die Gemeinde hat eine Eröffnungsbilanz nach § 92 der Gemeindeordnung unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in der
Gemeindeordnung und dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften aufzustellen.
Die Eröffnungsbilanz ist entsprechend § 41 Abs. 3 und 4 zu gliedern, ihr ist
ein Anhang entsprechend § 44 Abs. 1 und 2 sowie ein Forderungsspiegel nach § 46
und ein Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 beizufügen. Sie ist durch einen
Lagebericht entsprechend § 48 zu ergänzen.
(2)
Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur nach § 28
durchzuführen und ein Inventar aufzustellen. § 29 Abs. 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
§ 54
Ermittlung der Wertansätze
(1)
Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage
von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen.
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden finden die §§ 32 bis 36
und die §§ 41 bis 43 entsprechende Anwendung, soweit nicht nach den §§ 55 und
56 zu verfahren ist. Dabei ist bei den Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Restnutzungsdauer
festzulegen.
(2)
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen dürfen Sachverhalte, für die
Rückstellungen nach § 36 gebildet werden, nicht wertmindernd berücksichtigt
werden.
§ 55
Besondere Bewertungsvorschriften
(1)
Bei bebauten Grundstücken, die für die in § 107 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung,
im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) und im Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458)
benannten Aufgabenbereiche genutzt werden, sollen die Gebäude anhand des
Sachwertverfahrens bewertet werden. Dabei sind in der Regel die aktuellen
Normalherstellungskosten zu Grunde zu legen, sofern nicht ausnahmsweise besser
geeignete örtliche Grundlagen für die Wertermittlung verfügbar sind.
Insbesondere Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile, die in marktvergleichender
Weise genutzt werden, können abweichend von Satz 2 anhand des
Ertragswertverfahrens bewertet werden. Der Grund und Boden ist mit 25 bis 40
v.H. des aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulandes in der
bestehenden örtlichen Lage anzusetzen.
(2)
Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Innenbereich
der Gemeinde ist mit 10 v.H. des nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten gebietstypischen Wertes
für das Gemeindegebiet für baureifes Land für freistehende Ein- und
Zweifamilienhäuser des individuellen Wohnungsbaus in mittlerer Lage anzusetzen.
Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Außenbereich
ist mit 10 v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland anzusetzen, sofern nicht
wegen der umliegenden Grundstücke andere Bodenrichtwerte gelten, mindestens
jedoch mit einem Euro pro Quadratmeter anzusetzen.
(3) Für die Kulturpflege bedeutsame bewegliche
Vermögensgegenstände sollen, wenn sie auf Dauer versichert sind, mit ihrem
Versicherungswert, andernfalls mit dem einer dauerhaften Versicherung zu Grunde
zu legenden Wert angesetzt werden. Sonstige Kunstgegenstände,
Ausstellungsgegenstände und andere bewegliche Kulturobjekte können mit einem
Erinnerungswert angesetzt werden.
(4)
Baudenkmäler, die nicht als Gebäude oder als Teil eines Gebäudes genutzt
werden, und Bodendenkmäler sind mit einem Erinnerungswert anzusetzen.
(5) Eine Aufteilung der Aufwendungen für Anlagen im Bau
nach den einzelnen Posten des Sachanlagevermögens ist nicht vorzunehmen.
Wertmindernde Umstände sind zu berücksichtigen.
(6)
Beim Ansatz von Beteiligungen an Unternehmen in Form von Aktien oder anderen
Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, findet Absatz 7
entsprechende Anwendung. Beteiligungen an Unternehmen, die nach § 116 Abs. 3
der Gemeindeordnung nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden brauchen,
sowie Sondervermögen und rechtlich unselbstständige Stiftungen können mit dem
anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt werden. Die übrigen Beteiligungen
an Unternehmen sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung anhand
des Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden.
Dabei darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren unter
Berücksichtigung vorhandener Planungsrechnungen beschränkt werden.
(7)
Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit dem Tiefstkurs der
vergangenen 12 Wochen ausgehend vom Bilanzstichtag anzusetzen; andere
Wertpapiere mit ihren historischen Anschaffungskosten. Wertpapiere sind als
Anlagevermögen zu aktivieren. Sie sind nur dann als Umlaufvermögen anzusetzen,
wenn sie zur Veräußerung oder als kurzfristige Anlage liquider Mittel bis zu
einem Jahr bestimmt sind.
(8)
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von abnutzbaren
Vermögensgegenständen findet § 35 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(9) Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden
sowie die Zuordnung der ermittelten Wertansätze zu den Posten der
Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage der vom Innenministerium bekannt gegebenen
Bewertungsrichtlinie vorzunehmen.
§ 56
Vereinfachungsverfahren
für die Ermittlung von Wertansätzen
(1)
Vermögensgegenstände, für die ein Zeitwert von weniger als 410 Euro ohne
Umsatzsteuer ermittelt wird, müssen nicht angesetzt werden. Sie können mit
ihrem Zeitwert, wenn sie noch länger als ein Jahr genutzt werden, oder mit
einem Erinnerungswert angesetzt werden.
(2)
Am Bilanzstichtag auf ausländische Währung lautende Verbindlichkeiten und
erhaltene Anzahlungen sind mit dem Briefkurs, Forderungen und geleistete
Anzahlungen mit dem Geldkurs in Euro umzurechnen.
(3)
Eine eigenständige Bewertung von Maschinen und technischen Anlagen, die Teil
eines Gebäudes sind, sowie von selbstständigen beweglichen Gebäudeteilen kann
unterbleiben, wenn deren voraussichtliche Nutzungsdauer nicht erheblich von der
des zugehörigen Gebäudes abweicht oder wenn diese keine wesentliche Bedeutung
haben. Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nur vorübergehend in ein
Gebäude eingebaut oder eingefügt sind (Scheinbestandteile).
(4)
Zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelte Wertansätze für
Vermögensgegenstände können übernommen werden.
(5)
Für gleichartige oder sachlich durch eine Fördermaßnahme verbundene
Vermögensgegenstände kann der Vom-Hundert-Anteil der erhaltenen Zuwendungen und
Beiträge an den Anschaffungs- und Herstellungskosten des geförderten
Vermögensgegenstandes mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund
von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren pauschal ermittelt
werden. Dieser Vom-Hundert-Anteil ist der Ermittlung des ansetzbaren Wertes der
Sonderposten unter Berücksichtigung des angesetzten Zeitwertes des
Vermögensgegenstandes zu Grunde zu legen.
§ 57
Berichtigung von Wertansätzen
nach Feststellung der Eröffnungsbilanz
(1)
Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der
Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden
1. mit einem zu niedrigen Wert,
2. mit einem zu hohen Wert,
3. zu Unrecht oder
4. zu Unrecht nicht
angesetzt worden
sind, so ist in der später aufzustellenden Bilanz der Wertansatz zu
berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Wertbetrag handelt. Eine
Berichtigungspflicht besteht auch, wenn am späteren Abschlussstichtag die
fehlerhaft angesetzten Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden sind oder die
Schulden nicht mehr bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der
Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven
Verhältnisse.
(2)
Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende
Wertänderung ergebnisneutral mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Wertberichtigungen
oder Wertnachholungen sind im Anhang der Bilanz zum aufzustellenden
Jahresabschluss gesondert anzugeben. Eine Berichtigung von Wertansätzen durch
eine neue Ausübung von Wahlrechten oder Ermessenspielräumen ist nicht zulässig.
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 58
Aufbewahrung von Unterlagen,
Aufbewahrungsfristen
(1)
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur,
die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen,
die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die
Eröffnungsbilanz geordnet und sicher aufzubewahren.
(2)
Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd aufzubewahren. Die
Bücher sind zehn Jahre, die Belege und die sonstigen Unterlagen sechs Jahre
aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung des
Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3)
Bei der Sicherung der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen
Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss insbesondere sichergestellt
sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen
übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und
maschinell auswertbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist
lesbar gemacht werden kann.
(4)
Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind,
geändert oder abgelöst, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten
innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren
oder durch ein anderes System gewährleistet sein.
§ 59
Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit
auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften
über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
641
Artikel
16
Eigenbetriebsverordnung
für das
Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
Auf Grund des § 133
Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für
Kommunalpolitik des Landtags verordnet:
I. Teil
Verfassung und
Verwaltung
§ 1
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebs
Die
wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit (§ 114 der Gemeindeordnung
- GO) werden als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und
dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des
Eigenbetriebs geführt.
§ 2
Betriebsleitung
(1)
Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit
nicht durch die Gemeindeordnung, diese Verordnung oder die Betriebssatzung
etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die
laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs
verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend
den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin, einem Betriebsleiter
oder mehreren Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleitern. Der Rat kann eine
Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zur Ersten Betriebsleiterin oder zum
Ersten Betriebsleiter bestellen. Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten
innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.
(3)
Gehört zur Betriebsleitung eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter der
Gemeinde, so ist sie Erste Betriebsleiterin oder er Erster Betriebsleiter.
(4)
Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung, die aus mehreren
Mitgliedern besteht, regeln die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit
Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.
§ 3
Vertretung des Eigenbetriebs
(1)
In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Betriebsleitung die
Gemeinde, sofern die Gemeindeordnung oder diese Verordnung keine andere
Regelung treffen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so
vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb.
(2)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang
ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt
gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des
Eigenbetriebs.
(3)
Bei verpflichtenden Erklärungen für die Eigenbetriebe ist nach den Vorschriften
der §§ 64 und 74 GO zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64 Abs. 1 GO sind von
der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung
und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Arbeitsverträge und
sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von
Angestellten und Arbeitern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister
oder ihrer allgemeinen Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Abs. 3 GO);
Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis
durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. Die Geschäfte der
laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64
Abs. 2 GO).
§ 4
Zuständigkeiten
des Rates der Gemeinde
Der
Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der
Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über
a)
die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung,
b)
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
c)
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
d)
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.
§ 5
Betriebsausschuss
(1)
Der Rat bildet für den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss. Für mehrere
Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet
werden. Dem Betriebsausschuss sollen keine Aufgaben bzw. Zuständigkeiten aus
Bereichen anderer Ausschüsse des Rates der Gemeinde übertragen werden.
(2)
Die Zusammensetzung des Betriebsausschusses wird durch die Betriebssatzung
geregelt. An Beschlüssen und sonstigen Entscheidungen des Betriebsausschusses
sowie deren Vorbereitung sollen keine Mitglieder mitwirken, für die
Ausschließungsgründe nach § 31 GO vorliegen. Scheidet ein Mitglied oder ein
Stellvertreter aus dem Betriebsausschuss aus, wählt der Rat auf Vorschlag
derjenigen Gruppe, die die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen vorgeschlagen
hatte, eine Nachfolge. Macht die Gruppe innerhalb von zwei Wochen nach dem
Ausscheiden von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, ist die Nachfolge nach §
50 Abs. 2 GO zu wählen.
(3)
An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie
ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der
Tagesordnung darzulegen.
(4)
Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Über alle wichtigen
Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der
Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss
bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die
beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der
Unternehmensplanung.
(5)
Der Betriebsausschuss setzt unbeschadet der Vorschrift des § 4 die allgemeinen
Lieferbedingungen fest; er erteilt die Zustimmung zu erfolggefährdenden
Mehraufwendungen und zu Mehrauszahlungen nach den §§ 15 und 16 dieser
Verordnung und benennt die Prüferin oder den Prüfer für den Jahresabschluss. Er
entscheidet über die Entlastung der Betriebsleitung. Die Betriebssatzung kann
dem Betriebsausschuss die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen,
soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.
(6)
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In
Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
mit der oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1
Satz 3 und 4 GO gilt entsprechend. Ist der Betriebsausschuss noch nicht
gebildet, werden seine Aufgaben vom Hauptausschuss wahrgenommen; § 60 Abs. 1
Satz 2 bis 4 GO findet Anwendung.
(7)
Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt § 2 Abs. 1 Satz 4
sinngemäß.
§ 6
Rechtliche Stellung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1)
Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Dienstkräfte des
Eigenbetriebs. Die Angestellten und Arbeiter werden von der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister oder in ihrem Auftrage von der Betriebsleitung
angestellt, ein- bzw. höhergruppiert und entlassen. Die Hauptsatzung (§ 7 Abs.
3 GO) kann etwas anderes bestimmen, insbesondere die Anstellung, Eingruppierung
und Entlassung der Angestellten und Arbeiter der Betriebsleitung übertragen.
Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der
Betriebsleitung. Der Betriebsleitung ist zumindest ein Vorschlagsrecht für die
hier betroffenen Personalentscheidungen einzuräumen.
(2)
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle
wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Bürgermeisterin oder
Bürgermeister können von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr im
Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Glaubt
die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht
übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebssausschuss zu wenden. Wird
keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebssausschuss und der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses
herbeizuführen.
(3)
Die Regelungen des Absatzes 2, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten
nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich
der Betriebsleitung unterliegen.
§ 7
Unterrichtung der
Kämmerin oder des Kämmerers
Die
Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des
Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die
Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat
ihr oder ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte
zu erteilen.
§ 8
Zusammenfassung von Betrieben
Die
Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen, wenn sie Eigenbetriebe sind, zu
einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe.
Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke“
(„Stadtwerke“) erhalten. Die Betriebssatzung kann
a)
die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die
Gemeindewerke und
b)
in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben
oder von einzelnen Verkehrsbetrieben vorsehen.
Im
Übrigen können auch sonstige Betriebe einer Gemeinde zu einem einheitlichen
Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
II. Teil
Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen
§ 9
Vermögen des Eigenbetriebs
(1)
Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu
verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht
zu nehmen. Bei der Errichtung eines Eigenbetriebs durch Ausgliederung von
Vermögen und Schulden aus dem Haushalt der Gemeinde sind deren Gegenstand und
Wert in der Betriebssatzung festzusetzen. Gleichzeitig sind in einem
Ausgliederungsbericht die für die Angemessenheit der Einbringung wesentlichen
Umstände darzulegen. Die Eröffnungsbilanz für den neu zu errichtenden
Eigenbetrieb ist durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(2)
Das in der Betriebssatzung festzusetzende Stammkapital und die Rücklagen haben
eine angemessene Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs darzustellen.
§ 10
Maßnahmen zur Erhaltung
des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1)
Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Eigenbetriebs ist zu sorgen. Hierzu ist u.a. ein Überwachungssystem einzurichten,
das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu
erkennen. Zur Risikofrüherkennung gehören insbesondere
-
die Risikoidentifikation,
-
die Risikobewertung,
-
Maßnahmen der Risikobewältigung einschließlich der Risikokommunikation,
-
die Risikoüberwachung/Risikofortschreibung und
-
die Dokumentation.
(2)
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen
Eigenbetrieb und Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer
Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.
Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung
von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen
unentgeltlich
oder verbilligt liefern,
2. Anlagen für die Löschwasserversorgung
unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
3. auf die Tarifpreise für Leistungen von
Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser
steuerrechtlich anerkannt ist.
(3)
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und,
soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen Rücklagen
gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die
Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und
Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4)
Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur vermindern,
wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die erforderliche Eigenkapitalausstattung
des Eigenbetriebs nicht gefährdet werden. Hierüber entscheidet der Rat der
Gemeinde. Vor der Beschlussfassung sind der Betriebsausschuss und die
Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu
nehmen.
(5)
Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, dass neben angemessenen
Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des
Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6)
Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der
Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen, wenn hierdurch die
erforderliche Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs nicht gefährdet wird.
Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf
Jahren nicht getilgter Verlustvortrag soll durch Abbuchung von den Rücklagen
ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies
nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde
auszugleichen.
§ 11
Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung
Vorübergehend
nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der
Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel
vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb
bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 12
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr
des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr. Wenn die betrieblichen Bedürfnisse es
erfordern, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr
bestimmen.
§ 13
Leitung des Rechnungswesens
(1)
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Gehört der
Betriebsleitung eine Person eigens für die kaufmännischen Angelegenheiten an,
so ist diese für das Rechnungswesen verantwortlich.
(2)
Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und
organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht
durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein.
Im Übrigen gelten die §§ 93 und 94 GO sowie § 30 Abs. 3 und 6 der
Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sinngemäß.
§ 14
Wirtschaftsplan
(1)
Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres
einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem
Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2)
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem
Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die
Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans
bedingt oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich
höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
c) im Vermögensplan weitere
Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in
der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass
es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
§ 15
Erfolgsplan
(1)
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des
Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung
(§ 23 Abs. 1) zu gliedern.
(2)
Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind
ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen
erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des
laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung
des Vorjahres daneben zu stellen. Die vorhandenen oder zu beschaffenden
Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die – etwa als Verlustausgleichszahlungen
oder Betriebskostenzuschüsse – aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen
mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.
(3)
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu
erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der
Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind.
Sind sie unabweisbar, so sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und
der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt
an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu
unterrichten.
§ 16
Vermögensplan
(1)
Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
a) alle voraussehbaren Einzahlungen und
Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen (Erneuerung,
Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des
Eigenbetriebs ergeben,
b) die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2)
Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind
nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen
mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.
(3)
Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind
nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die §§ 13 und 14
GemHVO NRW sind sinngemäß anzuwenden.
(4)
Für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen des Vermögensplans gilt § 23 Abs. 1
GemHVO NRW sinngemäß. Die Auszahlungsansätze sind übertragbar.
(5)
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung
festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses
die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 17
Stellenübersicht
(1)
Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für
Angestellte und Arbeiter einschließlich der Angaben zur Stellenbewertung und
Eingruppierung der Stelleninhaber zu enthalten. Beamte, die bei dem
Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und
in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben.
(2)
Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und
der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
§ 18
Mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
Die
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO) besteht aus einer
Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans
sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren
gegliedert. Sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein Investitionsprogramm
zugrunde zu legen.
§ 19
Buchführung und Kostenrechnung
(1)
Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen
doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen
oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen
entsprechen.
(2)
Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung,
Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits
unmittelbar gelten.
(3)
Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu
führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen. Hierbei soll eine Kosten-
und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Steuerung und zur Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Aufgabenerfüllung geführt werden.
§ 20
Zwischenberichte
Die
Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den
Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans
schriftlich zu unterrichten. Die Betriebssatzung kann eine andere Frist von
nicht mehr als 6 Monaten bestimmen.
§ 21
Jahresabschluss
Für
den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen,
der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die
allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die
Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die
Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen
Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß
Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 22
Bilanz
(1)
Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung
bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der Vorschrift des § 266 des
Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 272 des Handelsgesetzbuches findet keine
Anwendung.
(2)
Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag
anzusetzen.
§ 23
Gewinn- und Verlustrechnung
(1)
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine
abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der
Vorschrift des § 275 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2)
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines
jeden Wirtschaftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig
aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame
Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit
Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 24
Anhang, Anlagenspiegel
(1)
Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches
mit der Maßgabe, dass die Angaben
a) nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb
gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für sonstige
für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen sowie für die
Mitglieder des Betriebsausschusses und
b) nach Nummer 10 für die Mitglieder der
Betriebsleitung und des Betriebsausschusses
zu
machen sind.
(2)
In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der
einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen
entsprechend der Gliederung der Bilanz darzustellen. Hierzu gehört auch eine
Darstellung
1. der Änderungen im Bestand der zum
Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2. der Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit
und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3. des Stands der Anlagen im Bau und die
geplanten Bauvorhaben,
4. der Entwicklung des Eigenkapitals und der
Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
5. der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und
Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6. des Personalaufwands mittels einer Statistik
über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen
der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für
Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der
sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
§ 25
Lagebericht
(1)
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den
Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2)
Im Lagebericht ist auch auf Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes einzugehen.
§ 26
Rechenschaft
(1)
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen,
unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem
Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde zur Feststellung weiterleitet. Besteht
die Betriebsleitung aus mehreren Personen, haben sämtliche Betriebsleiterinnen
oder Betriebsleiter zu unterschreiben. Jahresabschluss und Lagebericht sind bis
zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die
Betriebssatzung kann eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten
bestimmen. Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung
der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO in seine Beratung
einbeziehen.
(2)
Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der
Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich
beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines
Jahresverlustes.
(3)
Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu
halten.
III. Teil
Sondervorschrift
§ 27
Anwendung des
Neuen Kommunalen Finanzmanagements
Für
die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die
Anwendung der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung NRW zulässig. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, gelten die § 19 Abs. 2 und §§ 21 bis 25 insoweit
nicht.
641
Artikel 17
Änderung der Verordnung
über das Wahlverfahren zur Benennung der
Beschäftigten des Eigenbetriebs
für die Wahl in den Werksausschuss
Die
Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des
Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe
– Eig–WO) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW S. 771) wird wie folgt geändert:
1.
In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort „Werksausschuss“ durch
„Betriebsausschuss“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort
„Werksausschuss“ durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Werksausschuss“
durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Werksausschuss“
durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
3.
In § 3 Abs. 2 Buchstabe b wird das Wort „Werkleitung“ durch „Betriebsleitung“
ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort
„Werksausschuss“ durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Werksausschuss“
durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
5.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „Werksausschuss“
durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird das Wort „Werksausschuss“
durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1
wird das Wort „Werksausschusses“ durch „Betriebsausschusses“ ersetzt.
7.
In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Werksausschuss“ durch „Betriebsausschuss“ ersetzt.
641
Artikel 18
Änderung der Verordnung
über kommunale Unternehmen und Einrichtungen
als Anstalt des öffentlichen Rechts
Die
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des
öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773) wird wie folgt geändert:
1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen werden die
Wörter „nach § 31 GemHVO“ gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Zahl „31“ durch die Zahl
„25“ ersetzt.
2.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt, und die Wörter „wenn hierdurch die erforderliche
Eigenkapitalausstattung des Kommunalunternehmens nicht gefährdet wird.“ werden
angefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2
und 3.
3.
In § 16 Abs. 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
4.
In § 17 Abs. 2 werden an den Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die
vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel sind nachzuweisen.
Deckungsmittel, die – etwa als Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse
– aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der
Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.“
5.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Einnahmen und
Ausgaben“ durch die Wörter „Einzahlungen und Auszahlungen“, und das Wort
„Anlagenänderungen“ wird durch das Wort „Investitionen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden
Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus
dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der
Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausgaben für
Anlagenänderungen“ durch die Wörter „Auszahlungen für Investitionen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie
folgt gefasst:
„§ 14 GemHVO findet sinngemäß Anwendung.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgabemittel“
durch die Wörter „Ermächtigungen des Vermögensplans“, und die Zahl „27“ wird
durch die Zahl „23“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1, und darin
wird das Wort „Mehrausgaben“ durch das Wort „Mehrauszahlungen“ ersetzt.
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2
und 3.
6.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
Die
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO) besteht aus einer
Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans
sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren
gegliedert; sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein Investitionsprogramm
zugrunde zu legen. Die Ergebnis- und Finanzplanung ist der Gemeinde zur
Kenntnis zu geben.“
7.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem
Formblattmuster der Anlage 1 zur Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324)“ durch die Wörter „der Vorschrift des § 266 des
Handelsgesetzbuches“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
8. § 24 wird wie
folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird
das Wort „Erfolgsübersicht“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „dem
Formblattmuster der Anlage 4 zur Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324)“ durch die Wörter „der Vorschrift des § 275 des Handelsgesetzbuches“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) Kommunalunternehmen mit mehr als einem
Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Gewinn-
und Verlustrechnung für jeden Unternehmenszweig aufzustellen, die in den Anhang
aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf
die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht
gesondert verrechnet werden.“
9.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das
Wort „Anlagennachweis“ durch das Wort „Anlagenspiegel“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des
Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens
einschließlich der Finanzanlagen entsprechend der Gliederung der Bilanz
darzustellen. Hierzu gehört auch eine Darstellung
1. der Änderungen im Bestand der zum
Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2. der Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit
und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3. des Stands der Anlagen im Bau und die
geplanten Bauvorhaben,
4. der Entwicklung des Eigenkapitals und der
Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
5. der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und
Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6. des Personalaufwands mittels einer Statistik
über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen
der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für
Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der
sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.“
10.
In § 26 wird der bisherige Satz 2 durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Im
Lagebericht ist auch auf Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes einzugehen.“
11.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satz 1 nach dem Wort
„Jahresabschluss“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, und die Wörter „und
die Erfolgsübersicht“ werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
cc) Im neuen Satz 3 werden die Verweisung „§ 108
Abs. 1 Nr. 8 GO“ und das Wort „entsprechend“ durch die Verweisung „§ 114a Abs.
10“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt
zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
641
Artikel
19
Änderung der Verordnung
über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser
Die
Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser –
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) –vom 12. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „§ 31 Abs.
1 KHG NW“ durch den Klammerzusatz „§ 1 KHG NRW“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Klammerzusatz „§ 10 Abs.
1 Satz 3 und § 31 Abs. 2 KHG NW“ durch den Klammerzusatz „§ 10 Abs. 3 Satz 1
und § 33 Abs. 2 KHG NRW“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz „§ 33 Abs. 3 KHG NW“ wird
durch den Klammerzusatz „§ 35 Abs. 3 KHG NRW“ ersetzt.
bb) Der Klammerzusatz „§ 33 Abs. 1 und 2 KHG NW“
wird durch den Klammerzusatz „§ 35 Abs. 1 und 2 KHG NRW“ ersetzt.
2. § 3 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz „§ 33 Abs. 1 und 2 KHG NW“
wird durch den Klammerzusatz „§ 35 Abs. 1 und 2 KHG NRW“ ersetzt.
bb) Das Wort „Werkleitung“ wird durch das Wort
„Betriebsleitung“ ersetzt.
cc) Die Verweisung „§§ 31 und 33 KHG NW“ wird
durch die Verweisung „§§ 33 und 35 KHG NRW“ ersetzt.
dd) Dem Absatz wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Schäden haftet die Betriebsleitung
entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.“
b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz „§ 33 Abs.
2 KHG NW“ durch den Klammerzusatz „§ 35 Abs. 1 KHG NRW“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der
Gemeindedirektor“ durch die Wörter „die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister“
ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „des
Gemeindedirektors“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters“ ersetzt.
3.
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften
der §§ 64 und 74 der Gemeindeordnung zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64
Abs. 1 der Gemeindeordnung sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister
oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung zu
unterzeichnen. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur
Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern
sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen
Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Abs. 3 der Gemeindeordnung); Bürgermeisterin
oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch
Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. Die Geschäfte der laufenden
Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64 Abs. 2 der
Gemeindeordnung).“
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Bestellung“ werden die Wörter
„und die Abberufung“ eingefügt.
bb) Die Wörter „des Vertreters des leitenden
Arztes“ werden durch die Wörter „die Vertretung der leitenden Ärztin oder des
leitenden Arztes“ ersetzt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes und die
Entlastung des Krankenhausausschusses (§ 96 der Gemeindeordnung),“.
5. § 7 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Über alle wichtigen Angelegenheiten die
gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine
umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Krankenhausausschuss bezogen auf
alle betrieblichen Angelegenheiten.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der
Bürgermeister mit dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung „§ 43 Abs. 1
Satz 4 und 5“ durch die Verweisung „§ 60 Abs. 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
c) An Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für die Mitglieder des
Krankenhausausschusses gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.“
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen erhält
folgende Fassung:
„Rechtliche Stellung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der
Gemeindedirektor ist Dienstvorgesetzter“ durch die Wörter „Bürgermeisterin oder
Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von dem
Gemeindedirektor oder in seinem Auftrage“ durch die Wörter „von der
Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister in ihrem oder in seinem Auftrage“, und
das Wort „befördert“ wird durch das Wort „eingruppiert“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Beförderung“ durch
das Wort „Eingruppierung“ ersetzt.
dd) An Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Der Betriebsleitung ist zumindest ein
Vorschlagsrecht für die hier betroffenen Personalentscheidungen einzuräumen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den
Gemeindedirektor“ durch die Wörter „die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der
Gemeindedirektor kann“ durch die Wörter „Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister können“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des
Gemeindedirektors“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „dem
Gemeindedirektor“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister“
ersetzt.
d) An Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Regelungen des Absatzes 2, insbesondere
über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden
Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.“
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen wird wie
folgt gefasst:
„Rechtliche Stellung der Kämmerin oder des
Kämmerers“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem
Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, der Ergebnis- und Finanzplanung und
des Jahresabschlusses zuzuleiten.“
bb) Der 1. Halbsatz des Satzes 2 wird wie folgt
gefasst:
„Sie hat ihr oder ihm ferner die
Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten-
und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen;“.
cc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Treten Kämmerin oder Kämmerer einem nach
Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den
Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister dies verlangen.“
8.
In § 10 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
9. In § 12 werden
die Wörter „dem Leiter“ durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
10.
In § 13 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 68“ durch die Verweisung „§ 82“ ersetzt.
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 2 werden die folgenden Sätze 3 und
4 angefügt:
„Die vorhandenen oder zu beschaffenden
Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die – etwa als
Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse – aus dem Haushalt der
Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der
Gemeinde übereinstimmen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den
Gemeindedirektor“ durch die Wörter „die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der
Gemeindedirektor“ durch die Wörter „die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister“
ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des
Gemeindedirektors“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters“ ersetzt.
12.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„Einnahmen und Ausgaben“ durch die Wörter „Einzahlungen und Auszahlungen“ und
die Wörter „Änderungen des Anlagevermögens“ durch das Wort „Investitionen“
ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden
Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus
dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der
Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Auszahlungen und die
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu
veranschlagen und zu erläutern. Die §§ 13 und 14 der
Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) sind sinngemäß anzuwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ausgabeansätze“ wird durch die
Wörter „Ermächtigungen des Vermögensplans“ ersetzt.
bb) Die Verweisung „§ 27 Abs. 1“ wird durch die
Verweisung „§ 23 Abs. 1“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1, und darin
wird das Wort „Mehrausgaben“ durch das Wort „Mehrauszahlungen“ ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2, und darin
werden die Wörter „des Gemeindedirektors“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters“ ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
13.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeiter“ die Wörter
„einschließlich der Angaben zu Stellenbewertung und Eingruppierung der Stelleninhaber“
eingefügt.
14.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
Die
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 der Gemeindeordnung) besteht
aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des
Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach
Jahren gegliedert. Sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein
Investitionsprogramm zugrunde zu legen.“
15.
§ 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „den Gemeindedirektor“ werden
durch die Wörter „die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „vierteljährlich“ werden die
Wörter „einen Monat nach Quartalsende“ eingefügt.
16.
§ 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Im Lagebericht nach Absatz 1 ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit des Krankenhauses, auf die Vergütung der Krankenhausleistungen
sowie auf die Grundlagen der Entgeltbemessung unter Berücksichtigung der
geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Bundespflegesatzverordnung
(BPflV), des Fallpauschalengesetzes sowie des Krankenhausentgeltgesetzes
einzugehen. Dabei sind auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und
die Gliederung des Krankenhauses, die Bettenkapazität sowie die Leistungen der
wichtigsten Leistungsstellen einzubeziehen.“
17.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den
Gemeindedirektor“ durch die Wörter „die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des
Rechnungsprüfungsamtes“ durch die Wörter „der örtlichen Rechnungsprüfung“
ersetzt und die Verweisung „§ 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 2 Nr. 4“ wird
durch die Verweisung „§ 103 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt
zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
18. § 23 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 32 KHG NW“
durch die Verweisung „§ 34 KHG NRW“, und die Verweisung in der Klammer „§ 103a“
wird durch die Verweisung „§ 106“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung“ die
Wörter „einer Wirtschaftsprüferin,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Prüfer“
durch die Wörter „haben die Prüferin oder der Prüfer“ ersetzt.
bb) Im Text des Bestätigungsvermerks wird in
Satz 4 die Verweisung „§ 23“ durch die Verweisung „§ 25 KHG NRW“ ersetzt, und
die Klammer wird durch die Wörter „und der erwirtschafteten Investitionsmittel“
ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Datum und die Fundstelle
„20. Juni 1989 (GV. NW. S. 431)“ durch das Datum und die Fundstelle „22.
Februar 2000 (GV. NRW. S. 222)“ ersetzt.
19.
In § 24 Abs. 2 wird die Verweisung „des § 10 Abs. 3 Satz 2,“ gestrichen.
640
Artikel 20
Änderung der Verordnung
über Ausnahmen
vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten
Dritter durch Gemeinden
Die
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten
Dritter durch Gemeinden vom 27. November 1996 (GV. NRW. S. 519) wird wie folgt
geändert:
In
§ 1 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „87“ ersetzt.
Artikel 21
Übergangsregelungen
zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19
(1)
Soweit auf die Gemeindeprüfungsanstalt gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft
der Gemeinden Anwendung finden, findet § 1 des Gesetzes zur Einführung des
Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
entsprechende Anwendung.
(2)
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe
können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
(3)
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen
und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im Wirtschaftsjahr
2005 die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und
Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts in der bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
(4)
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen
Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung
über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
Artikel 22
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die
durch die Artikel 15 und 16 erlassenen Rechtsverordnungen und die auf den
Artikeln 17, 18, 19 und 20 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 23
Aufhebung von
Vorschriften
Folgende
Verordnungen werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgehoben:
1.
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden
– Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) – vom 14. Mai 1995 (GV. NRW. S. 516),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708),
2.
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden vom 14. Mai 1995 (GV. NRW. S. 523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811),
3.
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324, ber. S. 360), geändert durch
Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160).
Artikel 24
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Düsseldorf,
den 16. November 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
(L.
S.)
Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister
Jochen D i e c k m a n n
GV.
NRW. 2004 S. 644