Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694

Öffentliche Bekanntmachung über die 5. Änderungsgenehmigung vom 9. November 2004 zum Bescheid Nr. 7/15 AVR - Bescheid Nr. 7/15 (5E) AVR -
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Öffentliche Bekanntmachung über die 5. Änderungsgenehmigung vom 9. November 2004 zum Bescheid Nr. 7/15 AVR - Bescheid Nr. 7/15 (5E) AVR -

Öffentliche Bekanntmachung
über die 5. Änderungsgenehmigung vom
9. November 2004 zum Bescheid Nr. 7/15 AVR
- Bescheid Nr. 7/15 (5E) AVR -

Vom 15. November 2004

Datum der Bekanntmachung: 2. Dezember 2004

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217), wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein- Westfalen hat der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich, eine 5. Änderungsgenehmigung zum Bescheid Nr. 7/15 AVR für ihr Versuchskernkraftwerk AVR erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1. des Bescheides lautet:

1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

1.1. Antragsteller und Gegenstand der Genehmigung

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 (BGBI. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird der

Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH

Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 26. Februar 2004 und vom 26. August 2004, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG zur Errichtung einer Materialschleuse zur Schaffung eines neuen Materialtransportweges und zum Einbau zusätzlicher Lüftungsanlagen die

5. Änderungsgenehmigung zum Bescheid Nr. 7/15 AVR

für ihr Versuchskernkraftwerk AVR auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13, erteilt.

1.2. Umfang der Genehmigung

Der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH, im Folgenden AVR GmbH abgekürzt, wird die Veränderung des mit Bescheid Nr. 7/15 AVR vom 9. März 1994 einschließlich vier Ergänzungsgenehmigungen genehmigten Abbaus von Anlagen und Anlagenteilen für ihr Versuchskernkraftwerk AVR in Jülich durch die Errichtung einer Materialschleuse zur Schaffung eines neuen Materialtransportweges und den Einbau zusätzlicher Lüftungsanlagen genehmigt.

Diese Änderungsgenehmigung umfasst nachfolgend aufgeführte Maßnahmen nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides:

- Errichtung und Betrieb einer Materialschleuse als Stahlbaukonstruktion,

- Errichtung und Betrieb neuer Lüftungsanlagen mit Abluftkamin und radiologischer Abluftüberwachung,

- Errichtung und Betrieb eines 25 Mg Hebezeuges in der Materialschleuse,

- Errichtung und Betrieb eines temporären Verschlusssystems 1 über dem Schutzbehälter und eines verbleibenden Verschlusssystems 2 am Schutzbehälter im Bereich ca. 38 m und Abbau des Verschlusssystems 1 nach Errichtung des Verschlusssystems 2,

- Errichtung eines Fluchtweges im Bereich der Verschlusssysteme (zuerst im Verschlusssystem 1 und danach im Verschlusssystem 2),

- Errichtung einer temporären Schutz- und Arbeitsbühne als Stahlkonstruktion über dem Verschlusssystem 2,

- Errichtung und Betrieb eines Personen- und Lastenaufzugs am Reaktorgebäude,

- Errichtung und Betrieb von Brandschutzeinrichtungen,

- Errichtung einer Stahlstützkonstruktion im Bereich ca. 30 m und Schließen des Ringraumes,

- Errichtung und Betrieb elektrotechnischer und leittechnischer Einrichtungen, Kommunikationseinrichtungen und Blitzschutzeinrichtungen,

- Verfüllen des Reaktorbehälters mit Porenleichtbeton,

- Herstellung eines Kerosinablaufs aus dem Schutzbehälter in den Brennelemententnahmeraum,

- Abbau des Reaktordaches,

- Abbau der Wasserhochbehälter,

- Abtrennen sowie Teilabbau der Abschaltstabhüllrohre und der aus Aluminium bestehenden Teile der Abschaltstäbe,

- Abbau der Abschaltstabantriebe,

- Abbau der Schutzbehälterkuppel,

- Abbau der 38 m-Bühne im Schutzbehälter,

- Abbau der 34 m-Bühne im Schutzbehälter,

- Abbau der 30 m-Bühne im Schutzbehälter,

- Abbau der 25 m-Bühne im Schutzbehälter,

- Abbau der 21 m-Bühne einschließlich der Betonstrukturen unterhalb dieser Bühne (Deckenkammern 17 m-Bühne)

- Abbau der Kammerdeckel, des Rundlaufgerätes und der Deckelheber im Bereich der 11 m- Bühne,

- Abbau der Schutz- und Arbeitsbühne über dem Verschlusssystem 2

- Luftdichtes Verschweißen des Verschlusssystems 2 nach Abschluss aller Errichtungs- und Abbauarbeiten im Rahmen der Phasen 1 bis 4 (siehe Abschnitt 1.3),

- Weiterbetrieb der mit diesem Bescheid genehmigten neuen Lüftungsanlagen in der Phase des sicheren Einschlusses des AVR-Versuchskernkraftwerks.

Weiterhin wird der AVR GmbH nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides

- der Entfall der Emissionsgrenzwerte für Edelgase und der Entfall der Edelgasmessung,

- der Entfall von Sicherheitsschaltungen im Schutzbehälter,

- der Entfall der Integralen Dichtheitsprüfung des Reaktorbehälters nach Abschluss aller Verschlussmaßnahmen am Reaktorbehälter,

- die Freigabe gemäß § 29 Abs. 2 StrlSchV (mit Ausnahme der Freigabe nach § 29 Abs. 2, Nr.1e) StrlSchV für den Freigabepfad „Gebäude zur Wieder- und Weiterverwendung"),

- der Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb der mit Bescheid Nr. 7/15 AVR vom 9. März 1994 genehmigten Lüftungsanlagen für den sicheren Einschluss

genehmigt.

1.3. Zeitliche Abfolge der Umsetzung der genehmigten Maßnahmen

Der Ablauf der Umsetzung der genehmigten Maßnahmen wird in vier Phasen gegliedert, wie nachfolgend beschrieben:

- Phase 1: Errichtung und Betrieb der Materialschleuse mit Hilfseinrichtungen, Errichtung und Betrieb der Lüftungsanlagen, Durchführung der zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen (Stützkonstruktion, Befüllung mit Porenleichtbeton, Kerosinablauf) und Abbau des Reaktordaches sowie der Wasserhochbehälter.

- Phase 2: Errichtung und Betrieb des Verschlusssystems 1 sowie Abbau der Schutzbehälterkuppel und der 38-m-Bühne.

- Phase 3: Errichtung und Betrieb des Verschlusssystems 2, Abbau des Verschlusssystems 1, Errichtung einer Schutz- und Arbeitsbühne über dem Verschlusssystem 2 und Ziehen der Mischkühler (was bereits mit Bescheid Nr. 7/15 (2E) vom 25. August 1998 zum Ausbau genehmigt wurde).

- Phase 4: Restmontagen in der Materialschleuse, Abbau der Schutz- und Arbeitsbühne, Abbaumaßnahmen im Schutzbehälter sowie Maßnahmen zum sicheren Einschluss.

Die mit diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen werden entsprechend der oben aufgeführten Aufgliederung in vier Phasen in den Übersichts-Ablaufplan gemäß Nebenbestimmung Nr. 45 aus Bescheid Nr. 7/15 AVR eingeordnet. Innerhalb der gemäß Kapitel 1.12 des Stilllegungshandbuchs festgelegten Vorgehensweise können gegebenenfalls beabsichtigte Änderungen des Ablaufs während der Durchführung der genehmigten Maßnahmen nach Zustimmung im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren durchgeführt werden.

1.4. Zulässige Aktivitätsabgaben mit der Abluft

Die unter I. 1.2 a) des Bescheides Nr. 7/15 AVR festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben für Edelgase während der Stilllegung und des Abbaus von Anlagenteilen entfallen. Die übrigen unter I. 1.2a) und I. 1.2b) des Bescheides Nr. 7/15 AVR festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben bleiben unverändert.

1.5. Bisher erteilte Genehmigungen

Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb, zur Stilllegung und zur Herbeiführung des sicheren Einschlusses des Versuchskernkraftwerks AVR gelten uneingeschränkt fort, sofern sie nicht durch diesen Bescheid ganz oder teilweise ersetzt werden.

1.6. Sonstige radioaktive Stoffe

Diese Genehmigung erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBI. I S. 1714), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBI. I S. 1869), auch auf den im Abschnitt 1 dieses Bescheides festgelegten Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes.

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden, die Anforderungen an die Errichtung, Inbetriebnahme, den Betrieb, die Betriebshandbücher, den Strahlen-, Arbeits-, Brand- und Notfallschutz, die Entsorgung und Stillegung der Anlage und die Sicherungsmaßnahmen sowie bezüglich der genehmigten Errichtung auch an die Vor-, Funktions- und Abnahmeprüfungen enthalten.

Bei den mit diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen handelt es sich um eine Änderung eines nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBL. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBL. I S. 1359), UVP-pflichtigen Vorhabens. Die UVP-Pflichtigkeit dieser Änderung hängt nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG davon ab, ob eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Als Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wird festgestellt und hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben, dass für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden."

Der Genehmigungsbescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), versehen.

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden: montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung der Stadt Jülich, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich, Obergeschoss des neuen Rathauses, Zimmer 311 (Dienststunden: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein- Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV 8–8943 AVR-7/15 (5E)-5.4. von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 15. November 2004

Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein Westfalen

Im Auftrag

Volker  D ö r i n g

GV. NRW. 2004 S. 688