Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 45 vom 17.12.2004 Seite 751 bis 774

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz

2251

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR-Gesetz)

11. Rundfunkänderungsgesetz

Vom 30. November 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR-Gesetz)

11. Rundfunkänderungsgesetz -

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“

Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ - 10. Rundfunkänderungsgesetz - vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), wird wie folgt geändert:

(1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt gefasst:

„I.
Rechtsform und Aufgaben

§ 1

Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

§ 2

Sitz und Studios

§ 3

Aufgaben, Sendegebiet

§ 4

Programmauftrag

§ 4a

Erfüllung des Programmauftrags

§ 5

Programmgrundsätze

§ 5a

Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 6

Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 6a

Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Werbung

§ 6b

Werberichtlinien

§ 7

Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern

§ 8

Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 8a

Informationspflicht

§ 9

Gegendarstellung

§ 10

Eingaben und Beschwerden

§ 11

Anrufungsrecht

§ 12

Beweissicherung“.

2. Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

„II.
Organisation

§ 13

Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

§ 14

Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat

1. Der Rundfunkrat

§ 15

Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 16

Aufgaben des Rundfunkrats

§ 17

Ausschüsse des Rundfunkrats

§ 18

Sitzungen des Rundfunkrats

§ 19

Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

2. Der Verwaltungsrat

§ 20

Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 21

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 22

Verfahren des Verwaltungsrats

§ 23

Sitzungen des Verwaltungsrats

3. Die Intendantin oder der Intendant

§ 24

Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss

§ 25

Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

§ 26

Kündigung des Dienstvertrags

4. Der Schulrundfunkausschuss

§§ 27 - 29

(gestrichen)

5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut

§ 30

Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss

§ 31

Redakteurstatut

6. Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

§ 32

Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter“.

3. Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

„IV.
Datenschutz

§ 48

Geltung von Datenschutzvorschriften

§ 49

Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§§ 50 – 52

(gestrichen)

§ 53

Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR“.

4. Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

„VI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 56

Kabelfunk Dortmund

§ 56a

Berichtspflicht der Landesregierung

§ 57

Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

§ 58

In-Kraft-Treten“.

(2) § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484“ werden gestrichen und durch die Wörter „Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2003 GV. NRW. S. 613 “ ersetzt.

(3) § 3 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

„Der WDR bietet programmbegleitend ein Online-Angebot mit programmbezogenem Inhalt an. Er kann programmbegleitend weitere Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in Mediendiensten nicht statt.“

2. Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. die Übertragungskapazitäten, die ihm nach § 10 LMG NRW zugeordnet werden.“

3. Absatz 2 Satz 3 Nr. 4 wird gestrichen.

4. In Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 neu angefügt:

„Der WDR kann seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.“

5. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. In dieses Programmbouquet dürfen auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich zulässiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme anderer Veranstalter gekennzeichnet sind; in vertraglichen Vereinbarungen hat der WDR sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet seinen rundfunkrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht und die zusätzlichen Programmaufwendungen grundsätzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden.“

6. In Absatz 7 wird das Wort „vorwiegend“ gestrichen.

7. In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 35 LRG NW“ gestrichen und durch die Wörter „§ 76 LMG NRW“ ersetzt.

(4) § 3a wird gestrichen.

(5) § 4 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunk“ durch die Wörter „sein Fernseh-, Hörfunk- und Online-Angebot“ ersetzt.

2. Absatz 2 Satz1 wird wie folgt gefasst:

„Der WDR hat in seinem Angebot einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische und nationale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.“

3. Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Im Programm soll der regionalen Gliederung, der kulturellen Vielfalt des Sendegebiets, dem Prozess der europäischen Integration und den Belangen der Bevölkerung einschließlich der im Sendegebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund Rechnung getragen werden.

(4) Werbung darf nur in landesweiten Programmen erfolgen.“

(6) Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Erfüllung des Programmauftrags

(1) Der WDR trifft auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten im Rahmen von Leitlinien zur Programmgestaltung (Programmleitlinien), die zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben sind, Festlegungen zur Erfüllung des Programmauftrags. Die Programmleitlinien enthalten insbesondere

- Aussagen zur näheren Ausgestaltung des Programmauftrags;

- Grundsätze zur Sicherung journalistischer und qualitativer Standards;

- Rahmenvorgaben über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme;

- Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen;

- konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs;

- Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung.

(2) Der WDR veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Programmleitlinien. Jährlich berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über den Stand der Erfüllung der Programmleitlinien.“

(7) § 5a wird wie folgt gefasst:

㤠5a
Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen,
Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

(1) Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung.

(2) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Verwaltungsrat jährlich quantifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten.“


(8) § 6a wird wie folgt gefasst:

㤠6a
Inhalte von Werbung und
Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring,
Einfügung der Werbung

Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring sowie Einfügung und Dauer der Werbung finden Anwendung.“

(9) § 6b wird wie folgt gefasst:

㤠6b
Werberichtlinien

Der WDR erlässt mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsame Richtlinien zur Durchführung des § 6a. Er stellt hierbei das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.“

(10) Die §§ 6c, d und e werden gestrichen.

(11) § 9 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „innerhalb von zwei Monaten“ werden die Wörter „nach Ausstrahlung der Sendung“ eingefügt.

(12) § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Eingaben, Beschwerden und Anregungen

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm an die Anstalt zu wenden.

(2) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird, entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird der Programmbeschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.

(3) Beim WDR wird eine Publikumsstelle eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet über Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3 entsprechend.

(4) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter Nutzung auch des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu veröffentlichen, die die schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der WDR berichtet in seinem Programm regelmäßig über wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm.

(5) Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt.“

(13) In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Formulierung „§ 10 Abs. 2“ durch die Formulierung „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.

(14) In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 4 neu angefügt:

In entsprechender Weise ist für Online-Angebote und weitere Angebote mittels neuer Dienste durch interne elektronische Archivierung sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.“

(15) § 13 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird in Nummer 3 nach dem Wort „Intendant“ das Komma durch einen Punkt ersetzt. Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Rundfunkrat“ und die Wörter „im Schulrundfunkausschuss“ gestrichen.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma nach dem Wort „Rundfunkrat“ und die Wörter dem Schulrundfunkausschuss“ werden gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Satz 5 genannten Mitglieder des Schulrundfunkausschusses,“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften und“ gestrichen.

4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Komma nach dem Wort „Rundfunkrat“ wird durch das Wort „und“ ersetzt. Nach dem Wort „Verwaltungsrat“ werden die Wörter „und dem Schulrundfunkausschuss“ gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz)“ ersetzt durch die Wörter „von diesem abhängigen Unternehmen (§ 17 Aktiengesetz)“.

c) In Nummer 4 werden jeweils die Wörter „mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz)“ ersetzt durch die Wörter „von diesem abhängigen Unternehmens (§ 17 Aktiengesetz)“.

5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Rundfunkrats“ durch das Wort „und“ ersetzt und vor den Wörtern „des Verwaltungsrats“ die Wörter „des Schulrundfunkausschusses oder“ gestrichen.

b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 angefügt:

Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des jeweiligen Organs zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so erlischt die Mitgliedschaft bei dem jeweiligen Organ. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs hat Verträge nach Satz 5 der Rechtsaufsicht anzuzeigen.“

6. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.“

(16) § 14 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Komma nach dem Wort „Rundfunkrat“ und das Wort „Schulrundfunkausschuss“ gestrichen.

2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Komma nach dem Wort „Rundfunkrat“ und das Wort „Schulrundfunkausschuss“ werden gestrichen.

b) In Buchstabe g wird die Zahl „4“ gestrichen und durch die Zahl „5“ ersetzt.

3. In Absatz 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Schulrundfunkausschusses oder“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „das jeweilige Organ“ durch die Wörter „der Verwaltungsrat“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „von diesem Organ“ durch die Wörter „vom Verwaltungsrat“ und die Wörter „betreffenden Organs“ durch die Wörter „des Verwaltungsrats“ ersetzt.

4. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Der Verwaltungsrat kann die Abberufung eines seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder beim Rundfunkrat beantragen.“

5. Absatz 5 wird gestrichen.

(17) § 15 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „sechs Mitglieder Frauen sein“ durch die Wörter „auf jedes Geschlecht mindestens vierzig Prozent entfallen“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor die Zahl „13“ die Wörter „Bis zu“ eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „findet“ die Wörter „oder sie von einem eigenen Wahlvorschlag absieht“ eingefügt.

3. In Absatz 5 werden in den Sätzen 1 und 4 jeweils die Wörter „ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger“ ersetzt durch die Wörter „Menschen mit Migrationshintergrund“.

(18) § 16 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Nummer 7 gestrichen. Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die Nummern 7 bis 12.

b) In der neuen Nummer 7 werden hinter dem Wort „Finanzplanung“ ein Komma und die Wörter „die Programmleitlinien“ eingefügt.

c) In Satz 3 wird die Formulierung „8 bis 12“ durch die Formulierung „7 bis 11“ ersetzt.

d) In Satz 4 wird die Formulierung „Nr. 13“ durch die Formulierung „Nr. 12“ ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „bis“ die Formulierung „6 e“ gestrichen und durch die Formulierung „6b“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats.“

3. In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Zahl „1,5 Millionen“ durch die Zahl „2 Millionen“ und die Zahl „3 Millionen“ durch die Zahl „4 Millionen“ ersetzt.

(19) § 17 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 werden die Wörter „erstatten dem Rundfunkrat jährlich schriftlich einen Bericht über ihre Tätigkeit“ gestrichen und durch die Wörter „berichten dem Rundfunkrat schriftlich regelmäßig durch Übersendung der Protokolle“ ersetzt.

(20) In § 18 Abs. 5 wird in Satz 3 der Buchstabe „c)“ gestrichen. Der bisherige Buchstabe „d)“ in Satz 3 wird Buchstabe „c)“.

(21) In § 19 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und die oder der Vorsitzende des Schulrundfunkausschusses“ gestrichen.

(22) § 20 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Bundestag, einem Landtag oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft“ durch die Wörter „dem Bundestag oder einem Landtag“ ersetzt.

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“

3. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 15 Abs. 17 entsprechend.“

(23) § 21 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,“.

b) In Nummer 4 werden hinter dem Wort „Beteiligungen“ die Wörter „sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen“ eingefügt.

c) In Nummer 5 werden nach dem Komma die Wörter „soweit der Gesamtaufwand 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet,“ eingefügt.

d) In Nummer 9 wird die Zahl „100 000“ durch die Zahl „150 000“ ersetzt.

2. In Absatz 4 wird die Formulierung „150 000 Euro“ durch die Formulierung „200 000 Euro“ ersetzt. Die Zahl „375 000“ wird gestrichen und durch die Zahl „500 000“ ersetzt.

(24) § 24 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „wird bei Abwesenheit von einer Direktorin oder einem Direktor vertreten“ durch die Wörter „bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin wahr.“

(25) In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „der Publikumsstelle,“ eingefügt.

(26) Die §§ 27 bis 29 werden gestrichen.

(27) § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.

2. Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.

(28) In § 44 Abs. 4 werden die Wörter „hat die Intendantin oder der Intendant im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

(29) § 45 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach Absatz 5 bleibt unberührt.“

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Landesrechnungshof verlangt und deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des WDR hat. Prüft der Landesrechnungshof ein Unternehmen nicht selbst, wird es durch einen von seinem Aufsichtsrat oder seinem entsprechenden Organ im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.“

(30) § 47 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz „Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -)“ wird gestrichen.Nach den Wörtern „und den ihm nach“ werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 Satz 2 LRG NW“ durch die Wörter „§ 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW“ ersetzt.

(31) In § 49 Abs. 1 werden nach den Wörtern „durch den WDR“ die Wörter „oder für ihn tätige Hilfsunternehmen“ eingefügt.

(32) Die §§ 50 bis 52 werden gestrichen.

(33) § 53 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt.

2. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 neu angefügt:

„Er oder sie nimmt auch die Aufgaben nach § 32a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wahr.“

(34) § 56a wird wie folgt gefasst:

㤠56a
Berichtspflicht der Landesregierung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende das Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

Artikel 2

Änderung des Landesmediengesetzes NRW

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 10. Rundfunkänderungsgesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 320), wird wie folgt geändert:

(1) In § 88 Abs. 3 Satz 6 wird die Zahl „2004“ gestrichen und durch die Zahl „2010“ ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 bis 6 neu angefügt:

„Kein Mitglied der Medienkommission darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Organs zu gefährden. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs hat fremde Interessen nach Satz 3 der Rechtsaufsicht anzuzeigen.“

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

GV. NRW. 2004 S. 770