Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 23.12.2004 Seite 775 bis 788

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MSWKS – BeamtZustV MSWKS)
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MSWKS – BeamtZustV MSWKS)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
(Beamtenzuständigkeitsverordnung
MSWKS – BeamtZustV MSWKS)

Vom 4. Dezember 2004

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2648),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport verordnet:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für alle beamtenrechtliche Entscheidungen der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leiterinnen und Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind.

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachstehend etwas anders bestimmt ist.

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Abs. 1 übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

1. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,

2. Dezernentin oder Dezernent für Kunst- und Kulturpflege, öffentliche Bibliotheken oder Sport bei einer Bezirksregierung,

3. Abteilungsleitung beim Landesarchiv NRW,

4. Fachbereichsleitung oder dieser gleichgestellte Leitung beim Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Auf die Bezirksregierung Köln wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der der Leitung der Verwaltung der Schlösser Brühl nachgeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.

(2) Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt ohne Ansehung der Besoldungsgruppe oder der Funktion

1. die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,

2. die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

§ 4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen

1. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 LBG von Probebeamten und

2. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 LBG

durch die Durchführung des Auswahlverfahrens mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Entsprechendes gilt für Widerrufsbeamten.

(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf die Bezirksregierungen.

(3) Entscheidungen über

1. die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 78d LBG und

2. die Einstellung in Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78c LBG

bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in §§ 1 und 2 Abs. 2 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80a und 123 VwGO zu vertreten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich ziehen.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 23. Dezember 1991 (GV. NRW. 1992 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 678), außer Kraft.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2004

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2004 S. 776