Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 23.12.2004 Seite 775 bis 788

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
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Norm
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

Vom 14. Dezember 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), wird wie folgt geändert:

1) § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gewährleisten“ die Wörter „; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt“ eingefügt.

b) In Absatz 9 werden die Wörter „Belangen von Frauen“ durch die Wörter „spezifischen Belangen von Frauen und Männern“ ersetzt; nach dem Wort „Weise“ wird das Wort „gleichermaßen“ eingefügt.

2) § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.“

b) Satz 3 des Absatzes 3 wird Satz 4.

3) § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gewährleisten“ die Wörter „, den Aufgabenträgern Vorschläge zur Definition und Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und eines Qualitäts- und Beschwerdemanagements für den ÖPNV zu unterbreiten sowie einen jährlichen Qualitätsbericht für den SPNV zu erstellen“ eingefügt.

4) § 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verknüpfungspunkten“ die Wörter „, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.

5) § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

b) Satz 2 des Absatzes 4 wird Satz 3.

6) § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services.“

7) § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „, geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Die Zweckverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Höhe der den Eisenbahnen zukommenden Zuwendungen auch in Abhängigkeit von der Einhaltung der Vorgaben bemisst, die sie den Eisenbahnen in Ausgestaltung der Anforderungen an eine angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 machen. Die Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Weiterleitung der Zuwendungen erfolgt, sind der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides oder Abschluss der Vereinbarung unverzüglich vorzulegen. Soweit dies sinnvoll ist, sollen Vereinbarungen mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen unmittelbar von den Zweckverbänden geschlossen werden.“

c) Satz 3 des Absatzes 6 wird Satz 6.

8) § 12 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Verkehrsunternehmen“ die Wörter „, juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen,“ eingefügt.

9) § 14 wird wie folgt geändert:

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Land gewährt darüber hinaus Zuwendungen aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV, soweit die Maßnahmen zur angemessenen Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beitragen und nicht bereits nach den §§ 11, 12, 13 oder 14 Abs. 1 gefördert werden. Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein.“

10) § 18 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird die Zahl „2008“ durch die Zahl „2009“ ersetzt.

Das Gesetz tritt gemäß Artikel 71 Abs. 3 LV mit dem 14. Tag nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2004 S. 786