Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 29.12.2004 Seite 805 bis 828

Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
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Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)

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Gesetz
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB II NRW)

Vom 16. Dezember 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG- SGB II NRW)

§ 1

Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger und als nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a und 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (fachlich zuständiges Ministerium). Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten.

§ 3

(1) Kommunale Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 regeln Aufbau und Organisation der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind von den kommunalen Trägern öffentlich bekannt zu machen.

§ 4

(1) Im Rahmen eines Vertrages nach § 3 legen die Bundesagentur und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Anstalt, das Verfahren zur Änderung der Satzung und das Verfahren bei Auflösung der Anstalt zu regeln.

(2) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 5

(1) Als Teil der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der von ihnen den Arbeitsgemeinschaften übertragenen Aufgaben durch Satzung heranziehen.

(2) Nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Kreise können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.

(3) Die Heranziehung durch die Kreise nach Absatz 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden.

(4) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

(5) Eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

§ 6

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach Maßgabe der § 46 Abs. 6 bis 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 15. eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter.

(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(4) Soweit der Bund dem Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 7

(1) Sofern Kreise die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben nicht auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen haben, können sie bis zum 30. Juni 2005 kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung dieser Aufgaben durch Satzung heranziehen.

(2) § 5 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister
zugleich für
den Justizminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2004 S. 821