Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 5.3.2004 Seite 107 bis 118
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband
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Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung
für den Ruhrverband
Vom
13. Februar 2004
Aufgrund der Nummer 7 der Änderung
der Satzung für den Ruhrverband vom 6. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604) wird
nachstehend der Wortlaut der Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62) in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Inhaltsübersicht |
|
§ 1 |
Sitz, Verbandsgebiet |
§ 2 |
Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis |
§ 3 |
Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit |
§ 4 |
Benennung der Delegierten |
§ 5 |
Bildung von Stimmgruppen |
§ 6 |
Wahl der Delegierten der Stimmgruppen |
§ 7 |
Liste der Delegierten |
§ 8 |
Einberufung und Sitzungen der Verbandsversammlung, Entschädigung |
§ 9 |
Wahl der Mitglieder des Verbandsrates |
§ 10 |
Sitzungen des Verbandsrates, Beschlussbuch, Entschädigung |
§ 11 |
Ausschüsse des Verbandsrates |
§ 12 |
Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten |
§ 13 |
Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt |
§ 14 |
Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen |
§ 15 |
Bau- und Maßnahmepläne |
§ 16 |
Haushalts- und Wirtschaftsführung; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen |
§ 17 |
Jahresrechnung oder Jahresabschluss; Rechnungsprüfung |
§ 18 |
Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes |
§ 19 |
Beitragsgruppen und Beitragsbedarf |
§ 20 |
Beiträge gemäß § 26 Abs. 3 RuhrVG |
§ 21 |
Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung und die Sicherung des Hochwasserabflusses |
§ 22 |
Beiträge für die Gewässerunterhaltung |
§ 23 |
Beiträge für Renaturierung |
§ 24 |
Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 und § 41 Abs. 7 RuhrVG |
§ 25 |
Sonderbeiträge für Abwasserableiter |
§ 26 |
Beiträge für die Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse |
§ 27 |
Auftragsmaßnahmen |
§ 28 |
Veranlagung |
§ 29 |
Beitragszahlungen |
§ 30 |
Widerspruchsausschuss |
§ 31 |
Bekanntmachungen |
§ 32 |
Zustellungen |
§ 33 |
Genehmigung von Geschäften |
§ 1
Sitz, Verbandsgebiet
(Zu § 1 Abs. 2 und § 5 RuhrVG)
(1) Der Sitz des Verbandes ist
Essen.
(2) Die äußeren Grenzen des
Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000
dargestellt. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung von Grenzgebieten
Ausschnitte in geeignetem Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein
Grundstück im Verbandsgebiet liegt.
§ 2
Mindestbeiträge für die Begründung
der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis
(Zu § 6 RuhrVG)
(1) Der Mindestbeitrag gemäß § 6
Abs. 2 Satz 1 RuhrVG beträgt für die unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG
fallenden Abwasserableiter ein Fünfzigtausendstel der auf die Abwasser
ableitenden Mitglieder entfallenden allgemeinen Reinhaltungsbeiträge gemäß § 24
Abs. 2, auf volle 5 Euro abgerundet. Für die sonstigen gewerblichen Unternehmen
und Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (z. B.
Triebwerksbesitzer gemäß § 21 Abs. 2) sowie für die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2
RuhrVG beträgt der Mindestbeitrag 100 Euro.
(2) Das Mitgliederverzeichnis wird
vom Vorstand auf der Grundlage der vom Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge
aufgestellt und jährlich fortgeführt. Das Verzeichnis ist am Sitz der
Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes zur
Einsichtnahme auszulegen.
§ 3
Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit
(Zu §§ 12, 13 Abs. 4 RuhrVG)
(1) Ein Einhundertfünfzigstel der
Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG zugrundezulegenden, auf volle Euro
abgerundeten Jahresbeiträge ergibt eine Beitragseinheit.
(2) Die Gesamtzahl der Delegierten
ergibt sich aus der Summe der benannten und gewählten Delegierten gemäß § 12
Abs. 2 und 3 RuhrVG und den zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG.
(3) Die Amtszeit der Delegierten
endet mit Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle fünf Jahre
erfolgt (§ 13 Abs. 4 RuhrVG).
§ 4
Benennung der Delegierten
(Zu §§ 12 Abs. 2, 13 RuhrVG)
(1) Die Mitglieder, die mindestens
eine volle Beitragseinheit erreichen, haben der oder dem Vorsitzenden des
Verbandsrates innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auszüge der Liste
gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG für jede volle Beitragseinheit eine oder einen
Delegierten schriftlich zu benennen. Die zu entsendenden Personen sind mit Vor-
und Zunamen unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, und im Falle des § 13
Abs. 5 RuhrVG auch unter Mitteilung ihres Verhältnisses zur Gebietskörperschaft
zu benennen.
(2) Für eine Ersatzberufung (§ 13
Abs. 6 RuhrVG) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5
Bildung von Stimmgruppen
(Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 RuhrVG)
(1) Für die Mitgliedergruppen gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG ist jeweils eine Stimmgruppe zu bilden.
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes weist die Mitglieder mit Bekanntgabe
der Auszüge aus der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG spätestens sieben Monate vor
Beendigung der Amtszeit der Delegierten schriftlich darauf hin, dass sie sich
mit ihren Beitragsteileinheiten innerhalb ihrer Mitgliedergruppe an einer Stimmgruppe
beteiligen können. Mitglieder, die aufgrund ihrer Beiträge mehr als einer
Mitgliedergruppe zugeordnet werden können, können sich wahlweise mit ihren
Beitragsteileinheiten nur einer Stimmgruppe anschließen. Ein Auszug aus der
Liste ist auch den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und
Industrie- und Handelskammern zuzuleiten.
(2) Die Mitglieder haben dem
Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach der Bekanntgabe
gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie sich an einer Stimmgruppe
beteiligen möchten und welcher sie sich im Fall des Absatzes 1 Satz 3
anschließen.
(3) Die Liste gemäß § 13 Abs. 7
RuhrVG kann von den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der
Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen
werden.
§ 6
Wahl der Delegierten der Stimmgruppen
(Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 6 und 7 RuhrVG)
(1) Die oder der Vorsitzende des
Vorstandes gibt den zu einer Stimmgruppe zusammengeschlossenen Mitgliedern die
Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Anzahl der von ihr zu wählenden
Delegierten bekannt und fordert sie auf, mindestens soviele Wahlvorschläge zu
machen, wie Delegierte von der Stimmgruppe gewählt und entsandt werden können.
(2) Jedes Mitglied ist innerhalb seiner
Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält soviele Stimmen, wie seine
Beitragsteileinheit, abgerundet in vollem Euro, beträgt. Eine Aufteilung der
Stimmen auf mehrere Stimmgruppen ist nicht zulässig.
(3) Jede oder jeder
Stimmberechtigte ist berechtigt, Vorschläge für die Wahl der in ihrer oder
seiner Stimmgruppe zu wählenden Delegierten zu machen. Die Wahlvorschläge sind
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe gemäß Absatz 1 dem Vorstand
schriftlich einzureichen; § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Später
eingehende Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, solange die Anzahl
der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes
hat weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn mit den eingereichten Vorschlägen
die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 RuhrVG nicht erfüllt werden
können oder die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist.
(4) Aus den Wahlvorschlägen werden
für jede Stimmgruppe Stimmzettel zusammengestellt. Die oder der Vorsitzende des
Vorstandes leitet diese den Stimmberechtigten zur Wahl zu.
(5) Werden aus einer Stimmgruppe
nicht mehr Wahlvorschläge gemacht als auf sie Delegierte entfallen und verlangt
kein Mitglied dieser Stimmgruppe nach Zuleitung der Wahlvorschläge gemäß Absatz
4 innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten
Ausschlussfrist schriftlich die Durchführung einer Wahl auf schriftlichem Wege,
sind die Vorgeschlagenen dieser Stimmgruppe gewählt. Die Ausschlussfrist muss
mindestens zwei Wochen betragen.
(6) Liegen aus einer Stimmgruppe
mehr Wahlvorschläge vor als auf sie Delegierte entfallen oder verlangt ein
Mitglied die Durchführung einer Wahl, findet innerhalb einer von der oder dem
Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten weiteren Ausschlussfrist eine Wahl der
Delegierten auf schriftlichem Wege durch Rücksendung der Stimmzettel statt;
Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Stimmberechtigten können
auf dem ihnen zugeleiteten Stimmzettel höchstens soviele vorgeschlagene
Personen ankreuzen, wie ihrer Stimmgruppe Delegierte zustehen. Die
Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie
entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
Los.
(8) Sind bei den Stimmgruppen der
Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr
Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der
Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren
Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung solange
zugunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der
Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern
der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht. Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt
entsprechend.
(9) Ist die Zahl der gewählten
Delegierten kleiner als die Zahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden
Delegierten, beschränkt sich die Gesamtzahl der Delegierten dieser Stimmgruppe
auf die Zahl der gewählten Delegierten.
(10) Die Auswertung der Stimmzettel
ist von je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stimmgruppen zu
kontrollieren. Über die Wahlen und ihr Ergebnis sind Niederschriften zu
fertigen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes
und den Vertreterinnen oder Vertretern der Stimmgruppen zu unterzeichnen und
den Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates, den jeweils
zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern
zuzusenden.
(11) Scheidet eine Delegierte oder
ein Delegierter einer Stimmgruppe vorzeitig aus (§ 13 Abs. 6 RuhrVG), benennt
das Mitglied des Verbandes, dem die oder der ausgeschiedene Delegierte angehört
hat, eine Ersatzdelegierte oder einen Ersatzdelegierten. Diese oder dieser
Delegierte gilt für den Rest der Amtszeit als gewählt. Erlischt das Amt einer
Delegierten oder eines Delegierten wegen Ausscheidens des betreffenden
Mitglieds aus dem Verband, gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.
§ 7
Liste der Delegierten
(Zu § 13 Abs. 7 RuhrVG)
Die Delegierten werden vom Vorstand
in einer Liste aufgeführt, die entsprechend den Änderungen fortzuführen ist.
Veränderungen gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 RuhrVG sind dem Vorstand unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Die Liste kann von den Delegierten sowie den
Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung und der
örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen werden.
§ 8
Einberufung und Sitzungen
der Verbandsversammlung, Entschädigung
(Zu § 15 RuhrVG)
(1) Mitglieder, die Delegierte
gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG entsenden oder ausschließlich durch Delegierte nach §
12 Abs. 3 RuhrVG vertreten werden, werden zum selben Zeitpunkt und im selben
Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten, sofern sie dies
rechtzeitig beim Verband beantragen.
(2) Gegenstände, die sich zur
öffentlichen Beratung nicht eignen, können auf Antrag einer oder eines
Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nicht öffentlicher
Sitzung behandelt werden. Für die Beschlussfassung über diesen Antrag gilt § 15
Abs. 6 RuhrVG.
(3) Über Beratungsgegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr
als die Hälfte aller Delegierten vertreten ist und keine Delegierte oder kein
Delegierter widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die
Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushalts-
oder Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des
Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.
(4) Die Delegierten können sich in
der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.
(5) Die Niederschriften über die
Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den
Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen oder
Vertretern nach § 15 Abs. 8 RuhrVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs
Wochen zugeleitet werden.
(6) Beschlüsse der
Verbandsversammlung sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene,
geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Die Verbandsversammlung kann
zur Vorbereitung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gegenstände aus ihrer
Mitte Kommissionen bilden.
(8) Die Delegierten erhalten für
die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die
Verbandsversammlung beschließt.
§ 9
Wahl der Mitglieder des Verbandsrates
(Zu § 16 RuhrVG)
(1) Der Vorstand stellt mindestens
drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates fest, wieviel Mitglieder
jeweils auf die Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG
entfallen, und teilt das Ergebnis den Vertreterinnen oder Vertretern der
Mitgliedergruppen im Verbandsrat mit.
(2) Die Wahl der Mitglieder des
Verbandsrates erfolgt jeweils getrennt für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz
2 Nrn. 1 bis 5 RuhrVG. Gleiches gilt für die Wahl der
Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und
2 RuhrVG mit der Maßgabe, dass der Personalrat jeweils eine Empfehlung für die
zu wählenden Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter aussprechen soll.
Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG
mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung
gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 RuhrVG entfallen, findet für die
Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der
Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt.
(3) Die Mitglieder des
Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer
Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von
Stimmzetteln statt, können auf diesem höchstens soviele Personen angekreuzt
werden, wie Mitglieder zu wählen sind.
(4) Die zur Wahl Vorgeschlagenen
sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen
gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten
Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs.
6 Satz 4 RuhrVG) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 10
Sitzungen des Verbandsrates,
Beschlussbuch, Entschädigung
(Zu § 18 RuhrVG)
(1) Die oder der Vorsitzende des
Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in
gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen
einzuladen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates teil, sofern
der Verbandsrat nichts anderes beschließt.
(2) Ist ein Mitglied des
Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Niederschriften über die Sitzungen
des Verbandsrates sollen den Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie
der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.
(4) Beschlüsse des Verbandsrates
sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte
Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Mitglieder des
Verbandsrates erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung,
über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
§ 11
Ausschüsse des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat bildet zu seiner Beratung folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Rechnungsprüfungsausschuss,
2. Finanzausschuss,
3. Bauausschuss.
(2) Die Ausschüsse bestehen jeweils
aus vier Mitgliedern des Verbandsrates. Je ein Mitglied wird von den
Mitgliedern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 RuhrVG gestellt. Der
Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner
Beratung im Einzelfall sachkundige Personen hinzuziehen.
(3) Der Verbandsrat kann weitere
Ausschüsse bilden.
(4) Über die Sitzungen der
Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sollen allen
Verbandsratsmitgliedern und dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet
werden.
§ 12
Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12, §§ 19 bis 21 RuhrVG)
(1) Die oder der Vorsitzende des
Vorstandes ist als Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung
Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne des
Landespersonalvertretungsgesetzes. Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten
der einzelnen Vorstandsmitglieder aus dem Beschluss des Verbandsrates gemäß §
17 Abs. 4 Nr. 5 RuhrVG sowie aus der seiner Zustimmung unterliegenden
Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 17 Abs. 5 Nr. 11 RuhrVG).
(2) Die oder der Vorsitzende des
Verbandsrates teilt nach jeder Wahl von Vorstandsmitgliedern der
Aufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstandes und die Zuständigkeiten der
Vorstandsmitglieder mit. Die Aufsichtsbehörde stellt den Ausweis für die
Vorstandsmitglieder in Form einer Sammelbescheinigung aus.
(3) Der gesamte Vorstand entscheidet neben den im Ruhrverbandsgesetz genannten Fällen über:
1. Einholung von Genehmigungen gemäß § 38 Abs. 1 RuhrVG,
2. Erlass und wesentliche Änderung wichtiger Anordnungen und Verfügungen,
3. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienstvereinbarungen,
4. Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Hauptabteilungen, Abteilungen und Außenstellen sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
5. Einstellung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 des für die Beschäftigten des Verbandes geltenden Manteltarifvertrages sowie alle das Beschäftigungsverhältnis derartiger Beschäftigter betreffenden Entscheidungen,
6. Erteilung von Vollmachten.
Im Übrigen ist der Vorstand
berechtigt, in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Fälle zu benennen,
in denen ebenfalls eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen
ist. Die Ernennung von Hauptabteilungsleiterinnen oder -leitern und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie der Leiterin oder des Leiters
der Revisionsabteilung und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter bedarf
der Zustimmung des Verbandsrates.
(4) Geschäfte und sonstige
Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Haushalts- bzw.
Wirtschaftsplanermächtigungen bewegen, sind von herausragender Bedeutung im
Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 RuhrVG, wenn deren Wert 5 Millionen Euro erreicht
oder überschreitet. Unberührt hiervon bleibt die Notwendigkeit zur Einholung
der Zustimmung gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG und der Genehmigung von
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 23 Abs. 2 RuhrVG.
§ 13
Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt
(1) Die Anlagen des Verbandes
müssen in ihrer Art und hinsichtlich ihres Umfangs so beschaffen sein,
unterhalten, betrieben sowie gegebenenfalls geändert, ergänzt und neugebaut
werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes so wirtschaftlich wie
möglich zu dienen geeignet sind; die hierfür jeweils in Betracht kommenden
Vorschriften und Regeln der Technik sind zu beachten. Art und Umfang der
Anlagen und Maßnahmen ergeben sich im Einzelnen aus den Übersichten gemäß § 3
Abs. 2 und 3 RuhrVG sowie den Bau- und Maßnahmeplänen gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2
RuhrVG.
(2) Die Mitglieder, die Abwasser
ableiten, haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 54 des Landeswassergesetzes
zu behandelndes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem
Punkt zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach den
hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände
zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte (Übergabepunkt für
Schmutzwasser). Der Verband hat das Schmutzwasser am Übergabepunkt zu
übernehmen. Soweit den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG die
Übernahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms obliegt, übernimmt der
Verband diesen an den von ihm bestimmten Stellen.
(3) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 RuhrVG haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 54 des
Landeswassergesetzes zu behandelndes mit Niederschlagswasser vermischtes
Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu
übergeben, an dem eine Anlage bzw. Maßnahme zur Behandlung und Rückhaltung
dieses Abwassers für das erfasste Einzugsgebiet nach den dafür in Betracht kommenden
Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet
oder erweitert bzw. durchgeführt werden könnte (Übergabepunkt für
Niederschlagswasser). Der Verband hat dieses Abwasser am Übergabepunkt zu
übernehmen; für den Teil des Abwassers, der einer Kläranlage zuzuführen ist,
gelten die Bestimmungen des Übergabepunktes für Schmutzwasser gemäß Absatz 2
sinngemäß.
§ 14
Pflichten zum Schutz von Gewässern,
Grundstücken und Anlagen
(Zu § 7 Abs. 1 RuhrVG)
(1) Die Mitglieder, die Abwasser
ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr
Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, dass
sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter
Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim
Verband Rückfrage zu halten.
(2) Abwässer, von denen zu besorgen
ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie Betrieb oder
Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen
oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der
Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Der
Verband kann zur näheren Regelung die Übernahme an besondere Bedingungen
knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die
Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen
Satzungsrechts bleiben hiervon unberührt.
(3) Werden Abwässer entgegen Absatz
2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird
der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt
hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach
vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer
dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu
übernehmen, es sei denn, dass die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren
Übernahme anhält.
(4) Sind Stoffe, von denen zu
besorgen ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie
Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachhaltig beeinflussen, Abwasseranlagen
beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in
eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des
Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen,
damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen
werden können.
§ 15
Bau- und Maßnahmepläne
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG)
(1) Die für die Verbandsunternehmen
dem Verbandsrat zur Zustimmung vorzulegenden Bau- und Maßnahmepläne (§ 17 Abs.
5 Nr. 2 RuhrVG) müssen getrennt nach den einzelnen Aufgaben des Verbandes die
zur Beurteilung von Art, Umfang, Zweck und Kosten erforderlichen Angaben
enthalten sowie die vorgesehene Finanzierung und, soweit möglich, die
voraussichtliche Bauzeit darlegen. Den Unterlagen ist eine Vorausberechnung der
nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushalts- bzw.
Wirtschaftsplanbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden,
wenn die Unterlagen im Sinne von Absatz 1 vorliegen. Ausnahmen sind zulässig,
wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig
fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Verband ein Nachteil
erwachsen würde.
(3) Verpflichtungen für
Baumaßnahmen dürfen erst eingegangen werden, wenn die Finanzierung der
einzelnen Vorhaben gesichert ist.
§ 16
Haushalts- und Wirtschaftsführung;
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(Zu §§ 22a Abs. 1, § 24 Abs. 2 RuhrVG)
(1) Der Verband führt auf Beschluss
der Verbandsversammlung ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22a RuhrVG
ein. Der Vorstand kann die Einführung zeitlich und sachlich den Erfordernissen
anpassen.
(2) Soweit diese Satzung in
Ergänzung der §§ 22, 23 und 24 RuhrVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt,
sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen
geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen
zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder
zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Haushalts-, Kassen-
und Rechnungsordnung oder einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in
einer Revisionsordnung.
§ 17
Jahresrechnung oder Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
(Zu § 24 Abs. 2 RuhrVG)
(1) Prüfstelle für die Prüfung der
Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung
zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (externe Prüfstelle), die die
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.
(2) Nach Ablauf des Haushalts- oder
Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand in der ersten Hälfte des neuen
Rechnungsjahres die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss auf und legt ihn
der externen Prüfstelle vor.
(3) Die externe Prüfstelle prüft die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss mit allen Unterlagen, insbesondere ob bei der Jahresrechnung
a) der Haushaltsplan eingehalten ist,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist, oder bei dem Jahresabschluss,
e) der Wirtschaftsplan,
f) die für den Jahresabschluss nach § 22a Abs. 4 RuhrVG maßgebenden Vorschriften
eingehalten sind. Der Vorstand und
der Verbandsrat können der externen Prüfstelle weitergehende Aufträge zur
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung erteilen.
(4) Die Jahresabschlüsse der
Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, sind
innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in
entsprechender Weise zu prüfen.
(5) Die Prüfberichte der externen
Prüfstelle sind dem Vorstand und dem Verbandsrat vorzulegen.
(6) Der Verband hat eine interne Prüfstelle (Revisionsabteilung), die organisatorisch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterstellt ist. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Prüfung
a) der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
b) der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,
c) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,
d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,
e) von Vergaben,
f) des Vermögens,
g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,
h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Die interne Prüfstelle ist bei der
Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von
Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlasste
Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, dass die interne Prüfstelle nicht
mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig
hält. Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen
Prüfung sowie die personelle Ausstattung regelt die Revisionsordnung.
§ 18
Abnahme der Jahresrechnung
oder des Jahresabschlusses
und Entlastung des Vorstandes
(Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6 RuhrVG)
(1) Der Vorstand legt der
Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Haushaltsplan oder
Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, die Jahresrechnung oder
den Jahresabschluss sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der
Unternehmungen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, mit dem
Prüfvermerk der externen Prüfstelle vor.
(2) Die Verbandsversammlung hat in
der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme der vorgelegten Jahresrechnung oder
des vorgelegten Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu
beschließen.
§ 19
Beitragsgruppen und Beitragsbedarf
(Zu §§ 25, 27 RuhrVG)
(1) Die Beiträge sind nach den
Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 RuhrVG unter
Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen oder Erträge zu berechnen und
getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragliste aufzuführen.
(2) Zu den beitragsfähigen
Aufwendungen gehören auch Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Entsprechend der Nutzungsdauer sind die Abschreibungen
gleichmäßig zu bemessen.
§ 20
Beiträge gemäß § 26 Abs. 3 RuhrVG
(1) Die Beiträge für die Kosten
gemäß § 26 Abs. 3 RuhrVG werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf die
Wasserentnehmer verteilt.
(2) Wird entnommenes Wasser dem
Verbandsgebiet dauernd entzogen (A-Wasser), haben die betreffenden
Wasserentnehmer von 100% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen.
(3) Wird entnommenes Wasser bis auf
die bei der Nutzung auftretenden Verluste dem Verbandsgebiet wieder zugeführt
(B-Wasser), haben die betreffenden Wasserentnehmer von 36% des entnommenen
Wassers Beiträge zu zahlen.
(4) Wird entnommenes Wasser im eigenen Betrieb verwendet und zu jeweils mehr als 90% dem Verbandsgebiet wieder zugeführt, haben die betreffenden Wasserentnehmer in Abweichung von Absatz 3 Beiträge nach folgender Maßgabe zu zahlen:
- von 18% des entnommenen Wassers, soweit keine Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken erfolgt (C1-Wasser),
- von 10% des entnommenen Wassers bei Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken (C2-Wasser).
Pumpspeicherwerke haben für das
ausschließlich zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser (C3-Wasser) von 30% des
Gesamtinhalts des Oberbeckens Beiträge zu zahlen.
(5) Wird Wasser in einem von dem
Talsperrenausgleich nicht unmittelbar beeinflussten Teil des Verbandsgebiets
entnommen, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen.
(6) Soweit Mitglieder aus
Talsperren des Verbandes unmittelbar Wasser entnehmen oder daraus unmittelbar
vom Verband Wasser erhalten, haben diese für diesen besonderen Vorteil einen
Sonderbeitrag zu zahlen, dessen Höhe der Vorstand im Einvernehmen mit dem
Verbandsrat festlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 sowie getroffene Sonderregelungen bleiben hiervon
unberührt.
§ 21
Beiträge für den Ausgleich
der Wasserführung und die Sicherung
des Hochwasserabflusses
(1) Die bei der Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie
nicht von § 26 Abs. 3 RuhrVG erfasst werden, innerhalb des Bereichs, in dem der
Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf die betreffenden
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG verteilt; soweit
Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt werden, werden die dadurch entstehenden
Kosten auf diejenigen Mitglieder verteilt, die durch diese Maßnahmen einen
nicht nur unerheblichen Vorteil haben.
(2) Für die Ausnutzung der
Wasserkraft haben die Triebwerksbesitzer für das bei Sommer-Niedrigwasser
ausnutzbare Gefälle einen Beitrag zu zahlen.
§ 22
Beiträge für die Gewässerunterhaltung
(1) Die bei der Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG entstehenden, nicht durch
Finanzierungshilfen des Landes gedeckten Kosten werden vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 2 auf die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG
jeweils für den Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser
seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet), umgelegt; als seitliches
Einzugsgebiet gilt das zum Verbandsgebiet gehörende Gemeindegebiet. Fließt
Wasser aus Gebieten mehrerer Gemeinden seitlich zu, wird der Aufwand auf die
Gemeinden im Verhältnis der nach Abflussbeiwerten für unbebaute und für bebaute
Flächen gewichteten Größe der im Verbandsgebiet liegenden Gemeindegebiete
verteilt.
(2) Obliegt die
Gewässerunterhaltung dem Verband im Zusammenhang mit bestehenden
Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, sind die Kosten der Unterhaltung der
betreffenden Anlage bzw. Maßnahme zuzuordnen. Die Umlage dieser Kosten auf die
betreffenden Mitglieder richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
§ 23
Beiträge für Renaturierung
(1) Die bei der Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 RuhrVG entstehenden Kosten werden vorbehaltlich
der Regelung in Absatz 2 und vorbehaltlich vom Land zur Verfügung gestellter
Finanzierungshilfen auf die Mitglieder verteilt, die zu den Maßnahmen
Veranlassung gegeben haben.
(2) Wird vom Verband gemäß § 89
Abs. 2 des Landeswassergesetzes die Rückführung eines von dem früheren
Ruhrverband oder dem früheren Ruhrtalsperrenverein ausgebauten Gewässers in
einen naturnahen Zustand verlangt, sind die dadurch entstehenden Kosten der
Verbandsanlage bzw. -maßnahme zuzuordnen, in deren Rahmen der Ausbau erfolgt
ist. Die Umlage der Kosten auf die betreffenden Mitglieder richtet sich nach
den hierfür geltenden Bestimmungen.
§ 24
Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG
(1) Die Beiträge für die Kosten
gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf die
Mitglieder, die Abwasser ableiten, und die Wasserentnehmer verteilt.
(2) Die bei Erfüllung der Aufgaben
gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden Kosten werden unter
Berücksichtigung des gemäß Absatz 3 auf die Wasserentnehmer entfallenden
Anteils auf die Gesamtheit der Mitglieder gemäß Absatz 1 umgelegt (allgemeine
Reinhaltungsbeiträge: A-Beiträge), wobei die vom Verband gemäß § 64 Abs. 2 des
Landeswassergesetzes zu entrichtende Abwasserabgabe für Schmutzwasser nur auf die
Abwasser ableitenden Mitglieder und die zu entrichtende Abwasserabgabe für
Niederschlagswasser nur auf die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG
umgelegt wird, sofern der Verband deren Abwasser ganz oder teilweise behandelt
und einleitet. Die Menge und Beschaffenheit des Abwassers der Abwasserableiter,
die den Mindestbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht erreichen, sowie der ihnen
aus der Beseitigung des Abwassers sowie der Klärschlämme und sonstiger fester
Stoffe erwachsende Vorteil, sind bei der Veranlagung der Mitglieder gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG zu berücksichtigen, in deren Kanalisation sie ihr
Abwasser einleiten.
(3) In den Übersichten gemäß § 3
Abs. 2 und 3 RuhrVG sind die Unternehmen darzustellen, an welchen sich die
Wasserentnehmer zu beteiligen haben (§ 26 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG). Das Verhältnis
der sich daraus ergebenden Kosten zu den Kosten, die dem Verband insgesamt aus
der Erfüllung der ihm in § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 RuhrVG übertragenen Aufgaben
erwachsen, bestimmt den Anteil der Wasserentnehmer an den allgemeinen
Reinhaltungsbeiträgen; dieser Kostenanteil beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2004
6 Prozent und verbleibt auf diesem Niveau, bis eine Änderung der seiner
Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren eine Anpassung erfordert.
(4) Bei der Verteilung der Beiträge
auf die Wasserentnehmer haben die Entnehmer von A-Wasser von 100% und die
Entnehmer von B-Wasser von 77% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen. Bei
Entnahme von C1-Wasser haben die Wasserentnehmer von 23% und bei der Entnahme
von C2-Wasser von 7% des zu dem jeweiligen Zweck entnommenen Wassers Beiträge
zu zahlen. Pumpspeicherwerke zahlen für das zu Pumpspeicherzwecken entnommene
Wasser keinen Beitrag. Wird Wasser an einer Stelle entnommen, oberhalb derer
der Verband keine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist die Hälfte des
Beitrags zu zahlen.
§ 25
Sonderbeiträge für Abwasserableiter
(1) Aufwendungen für
Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, aus denen einzelnen Abwasser ableitenden
Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen
eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder
umgelegt (besondere Reinhaltungsbeiträge: B-Beiträge).
(2) Müssen die Voraussetzungen für
den Übergabepunkt (§ 13 Abs. 2 und 3) mit besonderen Maßnahmen geschaffen
werden, sind diese Aufwendungen durch B-Beiträge des betreffenden Mitgliedes zu
decken.
(3) Entstehen dem Verband infolge
Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Aufwendungen oder Kosten, sind diese durch
B-Beiträge desjenigen Mitgliedes zu decken, das die Abwässer den
Verbandsanlagen zugeführt oder die Aufwendungen oder Kosten in sonstiger Weise
verursacht hat; Kosten sind auch höhere Abwasserabgaben, zu denen der Verband
herangezogen wird.
§ 26
Beiträge für die Ermittlung
der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
Die bei der Erfüllung der Aufgaben
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht
einzelnen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RuhrVG zugeordnet werden
können, auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Beitragsanteile am
Gesamtbeitrag verteilt.
§ 27
Auftragsmaßnahmen
Die Aufwendungen für
Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 5 RuhrVG werden nicht im Wege der
Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen
abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.
§ 28
Veranlagung
(Zu §§ 7, 27 RuhrVG)
(1) Die Veranlagung ist für das
laufende Haushaltsjahr oder Wirtschaftsjahr vorzunehmen. Dabei sind
grundsätzlich die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde zu legen (Erhebungszeitraum).
Soweit dies nicht möglich ist, sind die Verhältnisse des laufenden
Haushaltsjahres oder Wirtschaftsjahres - notfalls im Wege der Schätzung -
einzusetzen. Ein etwaiger Ausgleich ist bei der nächsten Veranlagung
durchzuführen.
(2) Die Mitglieder haben auf
Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine
Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen
Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch
Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder
eintreten (§ 7 Abs. 6 RuhrVG).
(3) Nach Festsetzung der Beiträge
sind die Veranlagten im Beitragsbescheid darauf hinzuweisen, dass sie die Beitragsliste
und die zugehörigen Unterlagen während eines Monats am Sitz der
Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen einsehen können.
(4) Abwasser ableitenden Mitgliedern, die Anlagen oder Einrichtungen hergestellt haben oder bei denen sonstige Ereignisse eingetreten sind, die mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigung bewirken, ist der Beitrag auf schriftlichen Antrag vom nächsten Veranlagungsjahr an zu ermäßigen. Der Beitrag wird jedoch mindestens in dem Maße weiter erhoben, wie dem Verband Aufwendungen daraus entstehen, dass er Anlagen für die Beseitigung der von diesem Mitglied hervorgerufenen Verunreinigung erstellt hat.
Die Zahlungspflicht gilt längstens
für 15 Jahre. Werden solche Anlagen durch das Abwasser verbleibender oder neu
hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt, kann von der
Heranziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 29
Beitragszahlungen
(Zu § 27 RuhrVG)
(1) Die Mitglieder haben auf die
Beiträge Vorauszahlungen zu entrichten, die der Vorstand festsetzt. Die
Vorauszahlungen betragen jeweils ein Viertel des Beitrags des letzten
Beitragsbescheides. Der Vorstand kann die Vorauszahlungen dem Beitrag anpassen,
der sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; hierbei ist
der für diesen Zeitraum festgesetzte Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan
entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Vorauszahlungen sind für
jedes Vierteljahr am 15. des zweiten Monats fällig und unbar an den Verband zu zahlen.
(3) Der sich aus dem
Beitragsbescheid ergebende Beitrag ist einen Monat nach Zugang des
Beitragsbescheides fällig und unter Berücksichtigung geleisteter
Vorauszahlungen unbar an den Verband zu zahlen. Die Fälligkeit rückständiger
Vorauszahlungen gemäß Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Eventuelle
Überzahlungen werden mit den Vorauszahlungen für das folgende Veranlagungsjahr
verrechnet.
(4) Auf Antrag kann der Vorstand in
begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§§ 222, 227, 234 und 238 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 30
Widerspruchsausschuss
(Zu § 29 RuhrVG)
(1) Für die Wahl und Ersatzwahl der
Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG
und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 Abs. 3 bis 5
entsprechend.
(2) Die Mitglieder des
Widerspruchsausschusses erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine
Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
§ 31
Bekanntmachungen
(Zu § 33 RuhrVG)
(1) Die Bekanntmachungen des
Verbandes werden von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet,
soweit nicht die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zuständig ist.
(2) Die für die Öffentlichkeit
bestimmten Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und in den Amtsblättern
für die Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf veröffentlicht.
(3) Bekanntmachungen umfangreicher
Mitteilungen im Sinne von § 33 Abs. 1 RuhrVG sind am Sitz der
Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes auszulegen.
§ 32
Zustellungen
(Zu § 33 RuhrVG)
Anordnungen und Festsetzungen gemäß
§ 7 Abs. 5 RuhrVG, Beitragsbescheide und Festsetzungen von Säumniszuschlägen (§
27 Abs. 1 und 7 RuhrVG), Entscheidungen des Widerspruchsausschusses gemäß § 30 RuhrVG
sowie Festsetzungen gemäß § 32 Abs. 1 RuhrVG werden den Mitgliedern durch die
Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt, soweit nicht § 3 des
Landeszustellungsgesetzes Anwendung findet.
§ 33
Genehmigung von Geschäften
(Zu § 38 Abs. 1 RuhrVG)
(1) Bei der unentgeltlichen
Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von §
38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein Geschäftswert von 25.000 Euro
überschritten wird.
(2) Bei der unentgeltlichen
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein
erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein jährlicher
Nutzungswert von 2.500 Euro überschritten wird.
(3) Die Belastung aus der
Bestellung von Sicherheiten und der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen steht im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 5 RuhrVG dann
nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes,
wenn deren Höhe insgesamt 10% der zum Verwaltungshaushalt zu leistenden
Jahresbeiträge übersteigt.
Essen, den 13. Februar 2004
Der Vorsitzende des Vorstandes
B o
n g e r t
GV.
NRW. 2004 S. 110