Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132
Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Normkopf Norm Normfuß |
Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Elfte
Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom
8. März 2004
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande
Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat der
Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 9.Mai 2003 und im schriftlichen Verfahren
vom 30. Mai 2003 und 22. Dezember 2003 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen
Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV.
NRW. 1986 S. 71 [StAnz. RhPf. 1986 S. 79]), zuletzt geändert durch die Zehnte
Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (GV. NRW. S. 304 [StAnz. RhPf. S. 1387]),
wird wie folgt geändert:
I.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt VII wird die
Überschrift des § 31 geändert in „Leistungsverpflichtungen“.
b) In Abschnitt XII werden nach § 53 folgende Paragraphen angefügt:
„§
54
Übergangsvorschriften für die Berechnung
der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages
bei Umlageüberhang
§ 55
Übergangsvorschriften für die Mitglieder
in den Umlagegemeinschaften
"Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen“
§ 56
In-Kraft-Treten“.
c) Der Anhang mit der Übersicht
über die abweichend vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Vorschriften erhält
die Bezeichnung „Anhang 1“
d) Folgende Überschrift wird neu angefügt:
„Anhang 2
Übersicht
über die gem. § 54 und § 55
weiterhin geltenden Satzungsvorschriften
in der Fassung der 10. Satzungsänderung
vom 23. Mai 2003“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e wird ersatzlos gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe a
wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe d
werden die Wörter „die AOK-Rheinland für einen Vertreter“ ersetzt durch die
Wörter „der IKK-Landesverband Nordrhein und Rheinland-Pfalz für einen
Vertreter“. Buchstabe „e“ entfällt ersatzlos.
3. In § 12 Abs. 4 Satz 2 werden
hinter „§ 29 Abs. 8“ die Wörter „in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23.
Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung)“ angefügt.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"²Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend.
³Soweit vor einer Zusammenführung
zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere
Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer
Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten
Umlagegemeinschaft, fortgeführt.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4
und bleibt unverändert.
5. § 29 erhält folgende Fassung:
„§
29
Berechnung der Umlage
(1) Die Umlage wird durch die
Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes
und den sich aus Absatz 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der
Mitglieder jährlich berechnet.
(2) Umlagebemessungsgrundlage ist
die Summe aus den Jahreswerten der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der
Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Stellen, die mit angestellten
Beamten sowie Beamten zur Anstellung besetzt sind oder aus denen
Versorgungsleistungen zu erbringen sind.
(3) Die Umlagebemessungsgrundlage
kann um den Vomhundertsatz erhöht werden, der für Sonderzuwendungen
erforderlich ist.
(4) Allgemeine Erhöhungen der
Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des
Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage
einbezogen werden.
(5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis der Summe des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen dieser Mitglieder. ²Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:
a) Versterben im aktiven Dienst,
b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,
c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,
d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,
f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,
g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit im einstweiligen Ruhestand gemäß Beamtenversorgungsgesetz,
h) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften infolge Nichtwiederwahl,
i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der Versorgungsempfänger,
j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der Versorgungsempfängerinnen,
k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2,
l) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.
³Der Versorgungsaufwand der unter
Satz 2 Buchstaben a, b, c, g und h genannten Leistungen wird bis zum Erreichen
der gesetzliche Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw.
landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
(6) Die nicht unter Absatz 5
fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen
Versorgungsanteil.
(7) 1Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für das Jahr, für das die
Umlage festgesetzt wird, weniger als 3 Stellen zur Versorgungskasse gemeldet
haben, sind Kleinstmitglieder. 2Sie zahlen zur Vermeidung einer
späteren Belastung durch den individuellen Versorgungsanteil eine Umlage, die
dem für den Gesamtaufwand der Umlagegemeinschaft erforderlichen
Finanzierungsbedarf entspricht. 3Die Umlage wird durch Anwendung des
entsprechenden Vomhundertsatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitglieds
jährlich berechnet. 4Für die Ermittlung der Stellenanzahl ist der Stand
am 1. Dezember des der Umlageabrechnung vorangehenden Jahres maßgebend.“
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 entfällt ersatzlos.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz nach der Paragraphennennung „§ 29 Abs. 2“ die Wörter „Buchst. a“ gestrichen.
c) Absatz 7 entfällt ersatzlos.
7. § 31 erhält folgende Fassung:
„§
31
Leistungsverpflichtungen
(1) 1Ist ein Dritter
kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet,
einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die
Versorgungskasse abzuführen.² Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile
der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur
Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur
Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 verwendet.
(2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.
2Bei Zustimmung der RVK
gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind
(Erstattungsmitglieder).“
8. § 34 enthält folgende Fassung:
„§
34
Allgemeine Rücklage
(1) Zur Sicherung der
Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel
der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der
satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der
Umlage gem. § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2
Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und
der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres
anzusammeln.
(2) 1Solange die in
Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht
wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes
jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen. ²Hierauf können die
Vermögenserträgnisse angerechnet werden.
(3) Ist der Sollbestand der
allgemeinen Rücklage überschritten, dienen diese Mittel der Minderung des in
die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden Gesamtaufwandes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind
(Erstattungsmitglieder).“
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Entlastung von freiwilligen
Kassenmitgliedern, deren Umlageaufwand über lange Zeit den Gesamtaufwand
überschritten hat (§ 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23.
Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung), ist eine Sonderrücklage zu bilden.“
b) Absatz 2 entfällt ersatzlos.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ist die Untergrenze der Sonderrücklage nach Absatz 1 noch nicht erreicht, sind im Wirtschaftsplan weitere Beträge auszuweisen.“
10. § 36 enthält folgende Fassung:
„§
36
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes
bei Auflösung der Versorgungskasse
1Bei Auflösung der Versorgungskasse sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen:
2Für die Dauer der
Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft,
wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied
entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt. 3Die Summe der sich
hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis
gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel. 4Der so ermittelte
Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des
Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende
Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst.“
11. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden in
dem Klammerzusatz die Wörter „Landesgesetz RhPf“ durch die Wörter
„Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz RhPf.“ ersetzt.
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Gesetzliche Zuführungen sind die
seit 1999 fällig werdenden Pflichtzuführungen in Höhe von derzeit 0,8 v.H. der
Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres.“
b) Absatz 3 entfällt ersatzlos.
13. § 47 Abs.3 entfällt ersatzlos.
14. 54 erhält folgende Fassung:
„§
54
Übergangsvorschriften für die Berechnung
der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages
bei Umlageüberhang
(1) Beginnend mit der
Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 werden die Finanzierungsanteile
gem. § 29 Abs. 5 und 6 gesondert festgesetzt.
(2) Für die unter § 29 Abs. 5
fallenden Teile der Versorgung sind für die Umlageberechnung bis zu einer
satzungsrechtlichen Neuregelung die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der
Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003(s. Anhang 2 zur Satzung)
maßgebend.
(3) 1Die Berechnung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 erfolgt für die Umlageberechnungen der Jahre 2004 bis 2013 nach den Regelungen der Sätze 2 bis 4.
2Die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) bleiben maßgebend.
3Die Vomhundertsätze für
Obergrenze, Bonus und Sonderbonus werden beginnend mit der Umlageberechnung für
das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich um 5 Prozentpunkte abgesenkt. 4Für
die Umlagegemeinschaften mit einer Obergrenze von 200 % ist beginnend mit der
Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich eine Absenkung von 10
Prozentpunkten vorzunehmen.
(4) 1Sofern sich bei der
Umlageabrechnung des Jahres 2013 für die letzten 15 Jahre für einzelne
Mitglieder einer Umlagegemeinschaft ein erheblicher Umlageüberhang ergibt,
erhalten diese Mitglieder einen Ausgleich. 2Der Ausgleich richtet
sich nach der Höhe der über dem Sollbestand liegenden Rücklagemittel und wird
den betroffenen Mitgliedern als einmalige Zuführung zum KVR-Fonds
gutgeschrieben.“
15. § 55 wird neu eingefügt:
„§
55
Übergangsvorschriften für die Mitglieder
in den Umlagegemeinschaften
„Handwerk und Genossenschaften“ und „Korporationen“
1Die Vorschriften des §
29, § 30 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs.7, § 31, § 34, § 35 und § 54 gelten nicht für
die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften „Handwerk und Genossenschaften“ und
„Korporationen“. 2Vielmehr sind die entsprechenden Bestimmungen in
der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung)
weiterhin anzuwenden.“
16. § 54 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 wird zu § 56.
17. Der Anhang mit der Übersicht über die abweichend vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Vorschriften erhält die Bezeichnung „Anhang 1“.
18. Die gem. § 54 und § 55
weiterhin geltenden Satzungsvorschriften (§ 29, § 30 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs.7,
§ 31, § 34 und § 35) in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 werden
in einem Anhang 2 der Satzung neu angefügt.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Ratingen, den 9. Mai 2003
Köln, den 30. Mai und 22. Dezember
2003
Dr. S t e i n k e m p e r
Vorsitzende
des Verwaltungsrates
H ü r t g e n
Schriftführer
Die vorstehende Elfte Änderung der
Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat
das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 10. Februar
2004 - 3 - 31 - 37.65.20 - 3507/04(0) - genehmigt. Sie wird nach § 3 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt
gemacht.
Köln, den 8. März 2004
Rheinische
Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
M o
l s b e r g e r
GV.
NRW. 2004 S. 129