Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132

Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Elfte Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 8. März 2004

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 9.Mai 2003 und im schriftlichen Verfahren vom 30. Mai 2003 und 22. Dezember 2003 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 [StAnz. RhPf. 1986 S. 79]), zuletzt geändert durch die Zehnte Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (GV. NRW. S. 304 [StAnz. RhPf. S. 1387]), wird wie folgt geändert:

 

I.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt VII wird die Überschrift des § 31 geändert in „Leistungsverpflichtungen“.

 

b) In Abschnitt XII werden nach § 53 folgende Paragraphen angefügt:

㤠54
Übergangsvorschriften für die Berechnung
der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages
bei Umlageüberhang

 

§ 55
Übergangsvorschriften für die Mitglieder
in den Umlagegemeinschaften
"Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen“

 

§ 56
In-Kraft-Treten“.

 

c) Der Anhang mit der Übersicht über die abweichend vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Vorschriften erhält die Bezeichnung „Anhang 1“

 

d) Folgende Überschrift wird neu angefügt:

„Anhang 2

Übersicht über die gem. § 54 und § 55
weiterhin geltenden Satzungsvorschriften
in der Fassung der 10. Satzungsänderung
vom 23. Mai 2003“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e wird ersatzlos gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe a wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

 

d) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe d werden die Wörter „die AOK-Rheinland für einen Vertreter“ ersetzt durch die Wörter „der IKK-Landesverband Nordrhein und Rheinland-Pfalz für einen Vertreter“. Buchstabe „e“ entfällt ersatzlos.

 

3. In § 12 Abs. 4 Satz 2 werden hinter „§ 29 Abs. 8“ die Wörter „in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung)“ angefügt.

 

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"²Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend.

³Soweit vor einer Zusammenführung zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten Umlagegemeinschaft, fortgeführt.“

 

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und bleibt unverändert.

 

5. § 29 erhält folgende Fassung:

㤠29
Berechnung der Umlage

(1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Absatz 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet.

 

(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Stellen, die mit angestellten Beamten sowie Beamten zur Anstellung besetzt sind oder aus denen Versorgungsleistungen zu erbringen sind.

 

(3) Die Umlagebemessungsgrundlage kann um den Vomhundertsatz erhöht werden, der für Sonderzuwendungen erforderlich ist.

 

(4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden.

 

(5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis der Summe des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen dieser Mitglieder. ²Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:

a) Versterben im aktiven Dienst,

b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,

f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,

g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit im einstweiligen Ruhestand gemäß Beamtenversorgungsgesetz,

h) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften infolge Nichtwiederwahl,

i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der Versorgungsempfänger,

j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der Versorgungsempfängerinnen,

k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2,

l) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.

³Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchstaben a, b, c, g und h genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzliche Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

 

(6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen Versorgungsanteil.

 

(7) 1Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für das Jahr, für das die Umlage festgesetzt wird, weniger als 3 Stellen zur Versorgungskasse gemeldet haben, sind Kleinstmitglieder. 2Sie zahlen zur Vermeidung einer späteren Belastung durch den individuellen Versorgungsanteil eine Umlage, die dem für den Gesamtaufwand der Umlagegemeinschaft erforderlichen Finanzierungsbedarf entspricht. 3Die Umlage wird durch Anwendung des entsprechenden Vomhundertsatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitglieds jährlich berechnet. 4Für die Ermittlung der Stellenanzahl ist der Stand am 1. Dezember des der Umlageabrechnung vorangehenden Jahres maßgebend.“

 

6. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 entfällt ersatzlos.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz nach der Paragraphennennung „§ 29 Abs. 2“ die Wörter „Buchst. a“ gestrichen.

c) Absatz 7 entfällt ersatzlos.

 

7. § 31 erhält folgende Fassung:

㤠31
Leistungsverpflichtungen

(1) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Versorgungskasse abzuführen.² Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 verwendet.

 

(2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.

2Bei Zustimmung der RVK gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).“

 

8. § 34 enthält folgende Fassung:

㤠34
Allgemeine Rücklage

(1) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage gem. § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2 Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusammeln.

 

(2) 1Solange die in Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen. ²Hierauf können die Vermögenserträgnisse angerechnet werden.

 

(3) Ist der Sollbestand der allgemeinen Rücklage überschritten, dienen diese Mittel der Minderung des in die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden Gesamtaufwandes.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).“

 

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Entlastung von freiwilligen Kassenmitgliedern, deren Umlageaufwand über lange Zeit den Gesamtaufwand überschritten hat (§ 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung), ist eine Sonderrücklage zu bilden.“

 

b) Absatz 2 entfällt ersatzlos.

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ist die Untergrenze der Sonderrücklage nach Absatz 1 noch nicht erreicht, sind im Wirtschaftsplan weitere Beträge auszuweisen.“

10. § 36 enthält folgende Fassung:

 

㤠36
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes
bei Auflösung der Versorgungskasse

1Bei Auflösung der Versorgungskasse sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen:

2Für die Dauer der Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft, wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt. 3Die Summe der sich hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel. 4Der so ermittelte Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst.“

 

11. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die Wörter „Landesgesetz RhPf“ durch die Wörter „Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz RhPf.“ ersetzt.

 

12. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Gesetzliche Zuführungen sind die seit 1999 fällig werdenden Pflichtzuführungen in Höhe von derzeit 0,8 v.H. der Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres.“

 

b) Absatz 3 entfällt ersatzlos.

 

13. § 47 Abs.3 entfällt ersatzlos.

 

14. 54 erhält folgende Fassung:

㤠54
Übergangsvorschriften für die Berechnung
der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages
bei Umlageüberhang

(1) Beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 werden die Finanzierungsanteile gem. § 29 Abs. 5 und 6 gesondert festgesetzt.

 

(2) Für die unter § 29 Abs. 5 fallenden Teile der Versorgung sind für die Umlageberechnung bis zu einer satzungsrechtlichen Neuregelung die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003(s. Anhang 2 zur Satzung) maßgebend.

 

(3) 1Die Berechnung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 erfolgt für die Umlageberechnungen der Jahre 2004 bis 2013 nach den Regelungen der Sätze 2 bis 4.

2Die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) bleiben maßgebend.

3Die Vomhundertsätze für Obergrenze, Bonus und Sonderbonus werden beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich um 5 Prozentpunkte abgesenkt. 4Für die Umlagegemeinschaften mit einer Obergrenze von 200 % ist beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich eine Absenkung von 10 Prozentpunkten vorzunehmen.

 

(4) 1Sofern sich bei der Umlageabrechnung des Jahres 2013 für die letzten 15 Jahre für einzelne Mitglieder einer Umlagegemeinschaft ein erheblicher Umlageüberhang ergibt, erhalten diese Mitglieder einen Ausgleich. 2Der Ausgleich richtet sich nach der Höhe der über dem Sollbestand liegenden Rücklagemittel und wird den betroffenen Mitgliedern als einmalige Zuführung zum KVR-Fonds gutgeschrieben.“

 

15. § 55 wird neu eingefügt:

㤠55
Übergangsvorschriften für die Mitglieder
in den Umlagegemeinschaften
„Handwerk und Genossenschaften“ und „Korporationen“

1Die Vorschriften des § 29, § 30 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs.7, § 31, § 34, § 35 und § 54 gelten nicht für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften „Handwerk und Genossenschaften“ und „Korporationen“. 2Vielmehr sind die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) weiterhin anzuwenden.“

 

16. § 54 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 wird zu § 56.

17. Der Anhang mit der Übersicht über die abweichend vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Vorschriften erhält die Bezeichnung „Anhang 1“.

18. Die gem. § 54 und § 55 weiterhin geltenden Satzungsvorschriften (§ 29, § 30 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs.7, § 31, § 34 und § 35) in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 werden in einem Anhang 2 der Satzung neu angefügt.

 

II.

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

 

Ratingen, den 9. Mai 2003

 

Köln, den 30. Mai und 22. Dezember 2003

 

 

Dr.  S t e i n k e m p e r

Vorsitzende des Verwaltungsrates

 

H ü r t g e n

Schriftführer

 

Die vorstehende Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 10. Februar 2004 - 3 - 31 - 37.65.20 - 3507/04(0) - genehmigt. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

 

Köln, den 8. März 2004

 

 

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

M o l s b e r g e r

 

GV. NRW. 2004 S. 129