Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)

20302

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)

 

Vom 21. Februar 2004

 

Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Geltungsbereich

Das Hochschulpersonal der staatlichen Universitäten und Fachhochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende).“

 

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl 8“durch die Zahl 9“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl 12“ durch die Zahl 13“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter Fachhochschulstudiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen“ durch die Wörter entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Zahl 8“ durch die Zahl 9“ ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Zahl 6“ durch die Zahl 7“ ersetzt.

f) In Nummer 7 werden die Wörter 8 Lehrveranstaltungsstunden“ durch die Wörter 9 Lehrveranstaltungsstunden“ ersetzt.

g) In Nummer 8 wird die Zahl 4“ durch die Zahl 5“ ersetzt.

h) In Nummer 9 werden die Zahlen 4-12“ durch die Zahlen 5-13“ ersetzt.

i) In Nummer 12 werden die Wörter Universitäten - Gesamthochschulen“ durch die Wörter in entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ ersetzt.

j) In Nummer 13 werden die Wörter Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 UG“ durch die Wörter Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 54 Abs. 1 HG“ und die Zahlen 12-16“ durch die Zahlen 13-17“ ersetzt.

k) In Nummer 14 wird die Zahl 12“ durch die Zahl 13“ ersetzt.

 

3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b UG“ durch die Wörter § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b HG“ ersetzt.

 

4. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 bis 12 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 4 und 5, 7 bis 9 sowie 13 und 14 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen. Bei den übrigen Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 4 und 5, 7 bis 9 sowie 13 und 14 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.“

 

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter § 83 UG oder § 54 FHG“ durch die Wörter § 84 HG“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter Universitäten - Gesamthochschulen“ durch das Wort Universitäten“ ersetzt.

 

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort sind“ die Wörter der Präsidentin oder dem Präsidenten oder“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Funktionen“ die Wörter der Präsidentin oder des Präsidenten oder“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl 7“ durch die Zahl 4“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter Universitäten - Gesamthochschulen“ durch das Wort Universitäten“ ersetzt.

 

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11
In früherer dienstrechtlicher Stellung
verbliebene Beamtinnen und Beamte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 HG in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.“

 

9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort auf“ die Wörter die Präsidentin oder den Präsidenten oder“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 25 Abs. 2 Satz 2 UG und § 21 Abs. 2 Satz 2 FHG“ durch die Wörter § 25 Abs. 2 Satz 2 HG“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort Die“ die Wörter Präsidentin oder der Präsident oder die“ eingefügt.

 

10. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

11. In § 13 werden die Wörter § 53 UG und § 36 FHG“ durch die Wörter § 51 HG“ ersetzt.

 

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung lautet: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

b) Der Wortlaut des § 14 wird Absatz 1.

 

c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. August 2009 außer Kraft.“

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am 15. August 2004 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. Februar 2004

 

 

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

 

GV. NRW. 2004 S. 120