Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
20302
Erste
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Vom
21. Februar 2004
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung des Landtags verordnet:
Artikel
I
Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich
Das Hochschulpersonal der
staatlichen Universitäten und Fachhochschulen im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung ist nach Maßgabe dieser Verordnung
zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen
(Lehrende).“
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl „8“durch die Zahl „9“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Fachhochschulstudiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen“ durch die Wörter „entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
f) In Nummer 7 werden die Wörter „8 Lehrveranstaltungsstunden“ durch die Wörter „9 Lehrveranstaltungsstunden“ ersetzt.
g) In Nummer 8 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
h) In Nummer 9 werden die Zahlen „4-12“ durch die Zahlen „5-13“ ersetzt.
i) In Nummer 12 werden die Wörter „Universitäten - Gesamthochschulen“ durch die Wörter „in entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ ersetzt.
j) In Nummer 13 werden die Wörter „Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 UG“ durch die Wörter „Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 54 Abs. 1 HG“ und die Zahlen „12-16“ durch die Zahlen „13-17“ ersetzt.
k) In Nummer 14 wird die Zahl „12“
durch die Zahl „13“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „§
49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b UG“ durch die Wörter „§ 46 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b HG“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für Lehrende, die
in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort
genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar
sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der
Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund
vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1
Nr. 1 bis 3, 6 und 10 bis 12 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre
Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die
entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden
Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher
Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 4
und 5, 7 bis 9 sowie 13 und 14 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die
Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen. Bei den übrigen
Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen
Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 4 und 5, 7 bis 9 sowie 13 und
14 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils
entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in
seiner vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung
festzusetzen. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten
in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen,
ihre Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 UG oder § 54 FHG“ durch die Wörter „§ 84 HG“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die
Wörter „Universitäten - Gesamthochschulen“ durch das Wort „Universitäten“
ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die
Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und
Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und
Forschung“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Funktionen“ die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten oder“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die
Wörter „Universitäten - Gesamthochschulen“ durch das Wort „Universitäten“
ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§
11
In früherer dienstrechtlicher Stellung
verbliebene Beamtinnen und Beamte
Die vorstehenden Bestimmungen
gelten auch für die nach § 120 HG in der früheren dienstrechtlichen Stellung
verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und
Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13
Lehrveranstaltungsstunden.“
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten oder“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „;§ 25 Abs. 2 Satz 2 UG und § 21 Abs. 2 Satz 2 FHG“ durch die Wörter „§ 25 Abs. 2 Satz 2 HG“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Die“
die Wörter „Präsidentin oder der Präsident oder die“ eingefügt.
10. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
11. In § 13 werden die Wörter „§
53 UG und § 36 FHG“ durch die Wörter „§ 51 HG“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung lautet: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
b) Der Wortlaut des § 14 wird
Absatz 1.
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung
tritt mit Ablauf des 14. August 2009 außer Kraft.“
Artikel
II
Diese Verordnung tritt am 15.
August 2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Februar 2004
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K r a f t
GV.
NRW. 2004 S. 120