Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 9 vom 5.4.2004 Seite 133 bis 144

Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL)
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Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL)

2005

Gesetz
zum Bürokratieabbau in der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe
(Bürokratieabbaugesetz OWL)

 

Vom 16. März 2004

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zum Bürokratieabbau in der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe
(Bürokatieabbaugesetz OWL)

 

§ 1
Modellklausel

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus über einen Zeitraum von drei Jahren Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung in der Modellregion insgesamt voran getrieben werden kann. Die Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Modellregion Ostwestfalen-Lippe. Die Modellregion Ostwestfalen-Lippe umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold.

 

§ 3
Sachlicher Geltungsbereich

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

1. Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808)

Abweichend von § 9 wird für die Modellregion ein staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Auflösung der staatlichen Umweltämter und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sowie Zusammenführung der Aufgaben dieser Ämter und der entsprechenden Aufgaben der Bezirksregierung Detmold (mit Ausnahme ihrer Aufsichtsfunktionen) gegründet.

Die bisherige Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt.

 

2. Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808):

Abweichend von § 16 Abs. 1 bedürfen Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.

 

3. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766):

a) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird.

b) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 3 soll die Straßenbaubehörde für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

 

4. Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284):

Abweichend von § 63 Abs. 3 und Abs. 4 können die Hochschulen des Landes natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts zum Zwecke der Existenzgründung aus der Hochschule heraus oder hochschulnahen Einrichtungen (Verwertungsgesellschaften) zum Zwecke des Forschungs- und Technologietransfers Vermögensgegenstände für ein pauschal zu bemessendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

 

5. a) Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360):

Abweichend von § 12 Abs. 25 können auch Notare das Liegenschaftskataster nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren einsehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie Auskünfte und Auszüge daraus erhalten.

 

b) Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster -KatasterdatenübermittlungsVO - (LikaDÜV NW) vom 17. Oktober 1994 (GV. NRW. 1995 S. 51):

Abweichend von § 1 Abs.1 und 2 sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Notare in Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, auch unter Nutzung von Netzwerktechnologien (z.B. Internet) auf das Liegenschaftskataster zuzugreifen, wenn durch das zum Einsatz kommende System die Identität des Benutzers verlässlich feststellbar und die unverfälschte Datenübertragung (Integrität) sicher gestellt sind. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Auf die Daten der Punktdatei und des Katasterzahlenwerks dürfen nur die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugreifen. Absatz 5 gilt entsprechend.

 

6. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 715):

Abweichend von § 6 Abs. 1 bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht:

1. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

wenn jeweils die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen hat, ihren Sitz in dem in § 2 dieses Gesetzes bezeichneten Gebiet hat.

Dies gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, sowie für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und für Verwaltungsakte, die vor dem 19. April 2004 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

 

§ 4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten;
Evaluierung

(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Dieses Gesetz tritt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

 

(3) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft.

 

Düsseldorf, den 16. März 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

 

GV. NRW. 2004 S. 134