Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
2022
Satzung
zur Änderung
der Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung und der sachkundigen
Bürger in den Ausschüssen sowie über
Zuschüsse an die Fraktionen
Vom
16. Dezember 2004
Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d und des § 16 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420,) in der Sitzung am 16. Dezember 2004
folgende Satzung beschlossen:
Artikel
I
Die Satzung über die Entschädigung
der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den
Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW S. 204), zuletzt geändert am 13. November 2003 (GV. NRW. S. 714), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird folgender
Satz 3 angefügt:
„Sachkundigen Bürger/innen wird
Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen nur gezahlt, wenn sie in mindestens einem
Ausschuss ordentliches Mitglied sind.“
2. § 3 Abs.1 Satz 3 erhält folgende
Fassung:
„Bei Benutzung eines
Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2
Entschädigungsverordnung gewährt.“
3. In § 6 Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt:
„Der Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren.“
4. In § 6 Abs. 4 wird folgender
Satz angefügt:
„Die Verdienstausfallpauschale wird
montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags auf
die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr begrenzt.“
5. In § 6 Abs. 5 wird folgender
Satz angefügt:
„Der Anspruch auf Zahlung des
Regelstundensatzes und der Anspruch auf Kostenerstattung für eine notwendige
Vertretung im Haushalt wird montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis
18.00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr begrenzt.“
Artikel
II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
16. Dezember 2004 in Kraft.
Münster, den 16. Dezember 2004
S
e i f e r t
Vorsitzende
der
12. Landschaftsversammlung
S
c h ä f e r
Schriftführer
der
12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende
Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 16. Dezember 2004
S
c h ä f e r
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2005 S. 2
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