Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung und der sachkundigen
Bürger in den Ausschüssen sowie über
Zuschüsse an die Fraktionen

 

Vom 16. Dezember 2004

 

Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420,) in der Sitzung am 16. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW S. 204), zuletzt geändert am 13. November 2003 (GV. NRW. S. 714), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Sachkundigen Bürger/innen wird Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen nur gezahlt, wenn sie in mindestens einem Ausschuss ordentliches Mitglied sind.“

 

2. § 3 Abs.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Entschädigungsverordnung gewährt.“

 

3. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren.“

 

4. In § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verdienstausfallpauschale wird montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr begrenzt.“

 

5. In § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Zahlung des Regelstundensatzes und der Anspruch auf Kostenerstattung für eine notwendige Vertretung im Haushalt wird montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr begrenzt.“

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.

 

 

Münster, den 16. Dezember 2004

 

 

S e i f e r t

Vorsitzende der
12. Landschaftsversammlung

 

S c h ä f e r

Schriftführer der
12. Landschaftsversammlung

 

 

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 16. Dezember 2004

 

 

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2005 S. 2