Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) |
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Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
20020
Gesetz
zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung
und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
Vom 16.
Dezember 2004
Gesetz
zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung
und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(2) Die Regelungen gelten nicht für die Kirchen, Religionsgemeinschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 2
Prüfeinrichtungen
(2) Korruptionsgefährdete Bereiche sind insbesondere dort anzunehmen, wo
auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote und Verbote Einfluss
genommen werden kann. Die korruptionsgefährdeten Bereiche und die
entsprechenden Arbeitsplätze sind behördenintern festzulegen.
Abschnitt 2
Informationsstelle und Vergaberegister
§ 3
Informationsstelle
In dem für das Finanzwesen zuständigen Ressort wird eine Informationsstelle
eingerichtet, bei der zwischen öffentlichen Stellen Informationen über die
Zuverlässigkeit von natürlichen Personen, juristischen Personen und
Personenvereinigungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgetauscht werden
können. Zu diesem Zweck führt die Informationsstelle ein Vergaberegister.
§ 4
Aufgabe des Vergaberegisters
(2) Die Informationen aus dem Vergaberegister dienen der Vorbereitung und Prüfung
von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen.
Die Informationen dienen ferner der Unterstützung von
Strafverfolgungsbehörden.
(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten
1. über natürliche Personen gespeichert und verarbeitet (§ 7),
- die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
- bei denen im Sinne des § 5 Abs. 2 ein Eintrag erfolgt ist,
- die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
- deren Beschäftigte im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Verfehlung
begangen haben, die im Sinne des § 5 Abs. 2 einzutragen ist.
§ 5
Verfehlung
(1) Eine Verfehlung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn durch eine
Person (§ 4 Abs. 3 Nr. 1) im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung
(2) Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes 1
§ 6
Datenübermittlung an die Informationsstelle
(1) Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 sind verpflichtet, dem
Vergaberegister die in § 7 Abs. 1 genannten Daten zu melden, sobald sie in
Bezug auf natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen
einen Vergabeausschluss aussprechen oder ihnen einzutragende Verfehlungen im
Sinne von § 5 im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden.
(2) Öffentliche Stellen des Bundes und der anderen Länder können, soweit
nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in § 7 Abs. 1
genannten Daten melden, sobald sie in Bezug auf natürliche Personen,
juristische Personen oder Personenvereinigungen einen Vergabeausschluss
aussprechen oder ihnen einzutragende Verfehlungen im Sinne von § 5 bekannt
werden.
3) Die meldende Stelle gibt der natürlichen Person, juristischen Person
oder Personenvereinigung Gelegenheit zur Äußerung zur Datenverarbeitung nach
Absatz 1; § 4 Abs. 5 DSG NRW findet entsprechende Anwendung. Die meldende
Stelle dokumentiert ihre Entscheidungsgründe. Sie unterrichtet die Betroffenen
nach Satz 1 vor der Meldung über deren Wortlaut.
(4) Die meldende Stelle trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der gemeldeten
Daten nach § 7. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der meldenden Stelle haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 7
Datenverarbeitung
bei der Informationsstelle
(1) Die Informationsstelle erhebt und verarbeitet zu Verfehlungen im Sinne
dieses Gesetzes folgende Daten:
Wurde eine Verfehlung von einzelnen Personen begangen, die keinen
bestimmenden Einfluss auf ihr Unternehmen bzw. auf ihren Unternehmensteil
hatten und weist das Unternehmen nach, dass die Verfehlung nicht auf
strukturelle oder organisatorische Mängel in dem Unternehmen zurückzuführen
ist, so erfolgt nur eine Speicherung der Daten der verantwortlich handelnden
Personen.
(2) Erweisen sich einzelne Angaben als falsch, veranlasst die ursprünglich
meldende Stelle die unverzügliche Löschung oder Berichtigung.
(3) Eine Eintragung im Vergaberegister ist zu löschen
(4) Eine vorzeitige Löschung kann durch die meldende Stelle auf
schriftlichen Antrag der/des von der Meldung Betroffenen veranlasst werden,
wenn diese/dieser durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen
Vorsorge gegen die Wiederholung der Verfehlung getroffen hat und der Schaden
ersetzt wurde oder eine verbindliche Anerkennung der
Schadensersatzverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach - z.B. verbunden mit
der Vereinbarung eines Zahlungsplans - vorliegt.
Bei der Entscheidung über die vorzeitige Löschung sind die Besonderheiten
des Einzelfalles zu berücksichtigen.
(5) Erhält eine Stelle im Sinne von § 6 Abs. 1 Kenntnis von Umständen, die
eine weitere Speicherung im Vergaberegister ausschließen, so ist dies der
Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen. Andere öffentliche Stellen gemäß §
6 Abs. 2 haben insofern ein Melderecht.
Die Informationsstelle leitet diese Meldung unverzüglich an die
ursprünglich meldende Stelle zur Entscheidung über die endgültige Löschung aus
dem Vergaberegister weiter.
§ 8
Anfrage an die Informationsstelle
(1) Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters
oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die/der den Zuschlag erhalten soll,
vorliegen, sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit
einem Wert über 25.000,- € oder 50.000,- € bei Vergaben von Bauleistungen
jeweils netto nach Abzug der Umsatzsteuer, von der Vergabestelle vor Erteilung
eines öffentlichen Auftrages – bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte
bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung – an die
Informationsstelle zu richten.
Unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen
der Vergabestelle oder öffentlichen Stelle.
(2) Berechtigt, Anfragen an die Informationsstelle zu richten, sind
Vergabestellen, Prüfeinrichtungen, Staatsanwaltschaften und das
Landeskriminalamt NRW.
(3) Zu Anfragen an die Informationsstelle sind ferner berechtigt die
Vergabestellen des Bundes und der Länder, sofern das Auftragsvolumen mehr als
50.000,- € beträgt, sowie die Generalstaatsanwaltschaften der Länder.
§ 9
Datenübermittlung
an die anfragende Stelle
(1) Liegt eine berechtigte Anfrage nach § 8 Abs. 1 bis 3 vor, so werden der
anfragenden Stelle von der Informationsstelle die Daten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
bis 10 übermittelt, die in der Anfrage genannt werden. Jede insoweit erteilte
Auskunft ist sowohl bei der Informationsstelle als auch bei der anfragenden
Stelle zu dokumentieren. Die anfragende Stelle entscheidet in ihrer
Zuständigkeit, ob auf Grund der übermittelten Daten ein Ausschluss bei der
Vergabe eines öffentlichen Auftrages erfolgt.
(2) Die anfragende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die
übermittelten Daten nur zur Erfüllung des in § 4 genannten Zieles verwenden
darf.
§ 10
Sicherheit der Datenübermittlung
(1) Datenübermittlungen durch das Register und an das Register erfolgen
schriftlich. Das Telefax gilt als Schriftform.
(2) Abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW bedarf es für die elektronische Datenübermittlung zwischen öffentlichen
Stellen und der Informationsstelle über das Landesverwaltungsnetz oder andere
entsprechend sichere Verwaltungsnetze keiner Signatur.
§ 11
Anwendbarkeit
des Datenschutzgesetzes NRW
und des Informationsfreiheitsgesetzes NRW
Das Datenschutzgesetz NRW gilt sinngemäß auch, soweit von diesem Gesetz
andere als natürliche Personen betroffen sind. Das Informationsfreiheitsgesetz
NRW findet auf die Regelungen des 2. Abschnitts keine Anwendung.
Abschnitt 3
Anzeige-, Unterrichtungs-,
Beratungs- und Auskunftspflichten
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für Verfehlungen nach § 5 Abs. 1
darstellen können, zeigt die Leiterin oder der Leiter einer Stelle nach § 1
Abs. 1, die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die Verantwortliche oder der
Verantwortliche einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten
Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2),
diese dem Landeskriminalamt an. Das gleiche gilt für das für die Prüfung
zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der
kommunalen Rechnungsprüfungsämter und die Leiterin oder den Leiter der
Gemeindeprüfungsanstalt, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1
festgestellt werden; in diesem Fall ist in der Regel die Leiterin oder der
Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich
zu unterrichten.
(2) Soll eine Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil nicht
erfolgen, weil Zweifel an der Unbefangenheit der Leiterin oder des Leiters
vorliegen und diese/dieser für Aussagegenehmigungen zuständig wäre, ist die
oberste Aufsichtsbehörde für die Erteilung der Aussagegenehmigung zuständig.
§ 13
Beratungspflicht
§ 14
Personalakten
Für die uneingeschränkte Auskunft aus und den Zugang zu Personalakten für
die Prüfeinrichtungen ist § 102 Abs. 3 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG)
entsprechend anzuwenden. § 95 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 15
Auskunftspflicht
Die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 geben, soweit es für die
jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist, der Prüfeinrichtung uneingeschränkt
Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse
wie Beteiligung an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch
gehaltenem Vermögen und Grundbesitz. Art und Weise des Verfahrens, wie
Mitglieder der Landesregierung einer Auskunftspflicht entsprechend Satz 1
genügen können, regelt die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung.
Abschnitt 4
Vorschriften zur
Herstellung von Transparenz
§ 16
Anzeigepflicht
für die Vergabe von Aufträgen und
Vermögensveräußerungen
Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 zeigen die Vergabe von
Aufträgen, deren Wert 200.000,- € übersteigt und die keine Inhousegeschäfte
darstellen, den für sie zuständigen Prüfeinrichtungen, der
Gemeindeprüfungsanstalt für alle im kommunalen Bereich oder dem
Landesrechnungshof für alle im Landesbereich erfolgten Vergaben, an. Das
gleiche gilt für Vermögensveräußerungen. Hierzu sind eine Liste der Angebote
aller Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und
Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich Begründung beizufügen. § 10
gilt entsprechend. Die Prüfeinrichtungen sind untereinander im Rahmen ihrer
Zuständigkeit auskunftsverpflichtet.
§ 17
Veröffentlichungspflicht
Die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 geben gegenüber der
Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, die Mitglieder nach § 1 Abs.
1 Nr. 5 geben gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten, Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte
und Leiterinnen oder Leiter von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geben gegenüber
der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder nach § 1
Abs. 1 Nr. 6 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung schriftlich
Auskunft über
§ 18
Anzeigepflicht
von Nebentätigkeiten
(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt
ihre/seine Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 LBG vor Übernahme dem Rat oder dem
Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze innerhalb eines Zeitraums von drei
Jahren, für alle anderen Fälle innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
entsprechend.
(2) Die Aufstellung nach § 71 LBG ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31.
März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
§ 19
Anzeigepflicht nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ehemalige
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie aus ihrer früheren Tätigkeit
Versorgungsbezüge oder ähnliches erhalten, gilt § 75b LBG entsprechend.
(2) Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist die Beschäftigte oder
der Beschäftigte schriftlich auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 hinzuweisen.
Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
Abschnitt 5
Vorschriften zur Vorbeugung
§ 20
Vieraugenprinzip
Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen
ist von mindestens zwei Personen innerhalb der Stelle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
2 zu treffen.
§ 21
Rotation
(1) Beschäftigte der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
genannten Stellen, bei Gemeinden ab einer Einwohnerzahl über 25.000, sollen in
korruptionsgefährdeten Bereichen in der Regel nicht länger als fünf Jahre
ununterbrochen eingesetzt werden.
(2) Soweit von Absatz 1 abgewichen wird, sind die
Gründe zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22
Überprüfung der
Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem
Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung überprüft. Die
Landesregierung unterrichtet danach den Landtagsausschuss für Innere Verwaltung
und Verwaltungsstrukturreform sowie den Ausschuss für Kommunalpolitik.
§ 23
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2005 in Kraft und am 28. Februar 2009 außer Kraft.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael
V e s p e r
(L. S.)
Der Innenminister
zugleich für
den Justizminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2005 S. 8