Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens (Katastermodernisierungsgesetz)
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Gesetz
zur Modernisierung des
Vermessungs- und Katasterwesens
(Katastermodernisierungsgesetz)
Vom 1. März 2005
Der
Landtag hat das folgenden Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Modernisierung des
Vermessungs- und Katasterwesens
(Katastermodernisierungsgesetz)
Artikel I
Gesetz
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
(Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Aufgaben
§ 2
Wahrnehmung der Aufgaben
§ 3
Vorlage- und
Unterrichtungspflicht
§ 4
Bereitstellung der Geobasisdaten
§ 5
Nutzung
der Geobasisdaten
§ 6
Betreten von Grundstücken und
baulichen Anlagen
§ 7
Vermessungsmarken
Abschnitt II
Landesvermessung
§ 8
Inhalt und Zweck des
Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung
§ 9
Erhebung und Führung von
Geobasisdaten der Landesvermessung
§ 10
Bereitstellung und Nutzung von
Geobasisdaten der Landesvermessung
Abschnitt III
Liegenschaftskataster
§ 11
Inhalt und Zweck des
Geobasisinformationssystems für denBereich des Liegenschaftskatasters
§ 12
Erhebung der Geobasisdaten des
Liegenschaftskatasters
§ 13
Führung der Geobasisdaten des
Liegenschaftskatasters
§ 14
Bereitstellung und Nutzung der
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
§ 15
Gewährung von Einsicht und Erteilung
von Auszügen durch andere Stellen
§ 16
Pflichten der Eigentümerinnen
und Eigentümer und Nutzungsberechtigten
§ 17
Beurkundung undBeglaubigung von Anträgen
auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
§ 18
Antragsrecht der Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure
Abschnitt IV
Feststellung und Abmarkung von Grundstücken
§ 19
Feststellung von
Grundstücksgrenzen
§ 20
Abmarkung von Grundstücksgrenzen
§ 21
Mitwirkung der Beteiligten
§ 22
Sonderfälle
Abschnitt V
Katasterbehörden
§ 23
Kreise und kreisfreie Städte
§ 24
Katasterämter
§ 25
Aufsicht, Unterrichtungs- und
Weisungsrecht
Abschnitt VI
Ausbildung
§ 26
Höherer vermessungstechnischer
Verwaltungsdienst
Abschnitt VII
Bußgeldvorschriften
und Schlussbestimmungen
§ 27
Bußgeldvorschriften
§ 28
Elektronische Kommunikation
§ 29
Rechtsverordnungen
§ 30
Weiterentwicklung von
Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Experimentierklausel)
§ 31
In-Kraft-Treten /
Außer-Kraft-Treten
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Aufgaben
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als
öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der
Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Die Aufgabenerfüllung des
amtlichen Vermessungswesens ist ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und
Technik anzupassen.
(2) Das amtliche Vermessungswesen
richtet den einheitlichen geodätischen Raumbezug ein.
Es erhebt hierzu Festpunktdaten, unterhält Positionierungsdienste, erhebt auf
dieser Grundlage die Daten über die Erscheinungsformen der Erdoberfläche (§ 8)
sowie die Daten aller Liegenschaften (§ 11) und stellt diese bereit. Die Daten
des amtlichen Vermessungswesens sind die Geobasisdaten.
(3) Die Geobasisdaten sind in einem
Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der Bürger und der
Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Zu den
Geobasisdaten gehören auch historisch gewordene Geobasisdaten. Das
Geobasisinformationssystem beinhaltet zudem Aussagen insbesondere über die
Herkunft, die Qualität, die Zugriffsmöglichkeiten und die Aktualität der
Geobasisdaten (Metadaten).
(4) Der
einheitliche geodätische Raumbezug und die
Geobasisdaten sind als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen
Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung und der
Kommunen zu verwenden. Andere öffentliche und private Stellen sollen die Daten
verwenden.
(5) Die zuständigen
Behörden informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten der
Geobasisdaten.
§ 2
Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien
Städte als Katasterbehörden, das Landesvermessungsamt und die
Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des
Liegenschaftskatasters unterstützen das Landesvermessungsamt und die
Bezirksregierungen auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von
Programmsystemen für automatisierte Verfahren und Erneuerungsarbeiten einer
Katasterbehörde, die überörtliche Bedeutung haben oder
deren Leistungskraft übersteigen.
(2) Die im Land Nordrhein-Westfalen
zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens
nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen. Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die
in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
bestellt sind, kann in Einzelfällen gestattet werden, Vermessungen nach § 12
Nr. 2 auszuführen. Die Erlaubnis erteilt die Bezirksregierung.
(3) In Verfahren nach
dem Flurbereinigungsgesetz führen die Flurbereinigungsbehörden die
erforderlichen Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen
selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Andere als die in
den Absätzen 1 und 3 genannten behördlichen Vermessungsstellen dürfen
Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 2 ausführen, wenn diese Arbeiten in der
Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten der betreffenden Behörde stehen,
die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört,
und eigene Aufgaben erfüllt werden. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen
der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 25 gebunden.
(5) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen
Vermessungsstellen nach Absatz 4 oder Markscheiderinnen und Markscheidern
entstanden sind, können für das Geobasisinformationssystem verwendet werden,
wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter
den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen
und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger
Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, betrieblicher
Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für das Geobasisinformationssystem
verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2
genannten Personen und Stellen für das Liegenschaftskataster verwendet werden,
wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine
Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die
Vermessungsergebnisse für geeignet hält; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
Sind Gebäude durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheidern innerhalb
ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk (§ 63
Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach
diesen Unterlagen ergänzt werden.
§ 3
Vorlage- und Unterrichtungspflicht
(1) Wer Daten oder
Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem
von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden
auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese
Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private
Interessen dem entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen,
sind zu erstatten.
(2) Zur Sicherung der
Führung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung nach der
Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörden die Katasterbehörden über die
ihnen bekannt gewordene Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen
Bauwerken, die für den Inhalt des Liegenschaftskatasters bedeutend sind, zu
unterrichten. Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen
Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die
öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung
von Gebäuden schaffen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch
eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.
(3) In Verfahren der
streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die
Gerichte den Katasterbehörden (§ 23) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über
Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des
Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(4) Bildflugvorhaben,
die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Abs. 3) dienen können,
sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Die bei solchen Bildflügen erzeugten
Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt
auf Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem
Landesvermessungsamt zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv (§ 9 Nr. 4)
anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen.
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 4
Bereitstellung der Geobasisdaten
(1) Die Geobasisdaten
werden zur Nutzung bereitgestellt und verbreitet, soweit hierdurch nicht die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird. Die Bereitstellung
ermöglicht Berechtigten die Einsicht in das Geobasisinformationssystem, sowie
die Erteilung von Auskünften und Auszügen durch die zuständigen Stellen.
Insbesondere sind hierzu Online-Verfahren einzusetzen. Die Unversehrtheit des
Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten.
(2) Das
Innenministerium legt die Verfahren der Bereitstellung der Geobasisdaten (§ 29
Nr. 1) sowie die Standardausgaben aus dem Geobasisinformationssystem fest und
bestimmt Inhalt und Gestaltung von Standarddiensten in der Landesvermessung und
im Liegenschaftskataster.
(3) Die
Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes,
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes sowie die Kreise,
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden des Landes und Anstalten des
öffentlichen Rechts i.S. des § 114a der
Gemeindeordnung erhalten die in einer Rechtsverordnung aufgeführten
Geobasisdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben; § 15 Abs. 2 bleibt hiervon
unberührt. Die Bereitstellung der Geobasisdaten ist gebühren- oder entgeltfrei;
die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, sofern nicht Online-Verfahren
genutzt werden. Die Gebühren- oder Entgeltfreiheit gilt nicht, wenn eine
kommerzielle Verwendung beabsichtigt ist oder wenn die zu zahlenden Gebühren
oder Entgelte Dritten auferlegt oder wenn sonstwie
Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Die Gebührenfreiheit
gilt nicht für Vermessungsunterlagen zur Durchführung von
Liegenschaftsvermessungen.
§ 5
Nutzung der Geobasisdaten
(1) Die Geobasisdaten
werden mit Ausnahme der Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5) des
Liegenschaftskatasters jedem zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht.
Das Innenministerium kann die Befugnis zur Nutzung einschränken, soweit
öffentliche Belange der Nutzung entgegenstehen oder die Gewähr für eine
sachgerechte Verwendung nicht gegeben ist.
(2) Die Geobasisdaten
und hieraus abgeleitete Produkte dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde vervielfältigt, umgearbeitet, ergänzt, veröffentlicht oder an Dritte
weitergegeben werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur
innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch im Rahmen
des Betriebszweckes sind zulässig.
§ 6
Betreten von Grundstücken
und baulichen Anlagen
(1) Personen,
die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind,
sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche
Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach
pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können
Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein
rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung
der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, Grundstücke
oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen
und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der
Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung
verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten angebracht
erscheint.
(3) Wird jemandem durch das Betreten oder
Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die
getroffenen Ma
ßnahmen ein Schaden zugefügt, so
ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile
bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten
veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in
dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des
Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
in zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
dessen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
und über Rechtsfolgen der Verjährung sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
Vermessungsmarken
(1) Eigentümerinnen,
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken
und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters durch Vermessungsmarken festgelegt und für die Dauer von
Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.
(2) Berechtigte
Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen
berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
(3) Vermessungsmarken
dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und von
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren (§ 2 Abs. 2) und anderen behördlichen Vermessungsstellen
nach § 2 Abs. 4 angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert
werden. § 2 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die
Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden.
(5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die
Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der
Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt mitzuteilen. Vermessungsmarken dürfen von anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen
nur mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde entfernt
werden.
(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen
Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine
kreisförmige Schutzfläche von zwei Meter Durchmesser weder überbaut noch
abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Das Landesvermessungsamt
kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Meter Durchmesser erweitern, wenn dies
zur Sicherung erforderlich ist.
(7) Werden
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte
durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung ihrer Grundstücke
beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen,
soweit ihnen Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Wert
des Grundstücks gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
Abschnitt
II
Landesvermessung
§ 8
Inhalt und Zweck
des Geobasisinformationssystems
für denBereich
der Landesvermessung
Im
Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das
Landesgebiet
1. Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere,
insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und
2. die
topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes
unter besonderer
Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form nachzuweisen,
darzustellen und zu beschreiben.
§ 9
Erhebung und Führung
von Geobasisdaten
der Landesvermessung
Die Erhebung und
Führung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die
erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 1 im Geobasisinformationssystem
bereit zu stellen. Zur Erhebung und Führung gehören insbesondere
1. die Einrichtung
und Laufendhaltung der Festpunktfelder,
2.der Aufbau und die
Unterhaltung eines Satellitenpositionierungsdienstes,
3. die Einrichtung und
Laufendhaltung der topographisch-kartographischen Informationen und
4. die Führung des
Landesluftbildarchivs.
§ 10
Bereitstellung und Nutzung
von Geobasisdaten
der Landesvermessung
(1) Das
Landesvermessungsamt stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die
hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§§ 4 und 5). Dies sind insbesondere
1. Informationen zu
allen Vermessungspunkten, soweit sie nicht zum Liegenschaftskataster gehören,
die den einheitlichen geodätischen Raumbezug der
Lage, Höhe oder Schwere nach repräsentieren,
2. der
Satellitenpositionierungsdienst, der aufbauend auf einem Netz von
Referenzstationen den Raumbezug festpunktunabhängig bereit stellt,
3. das
Topographisch-Kartographische Informationssystem, das die landschaftsbeschreibenden
topographischen Daten in der Form objektbasierter Modelle umfasst.
(2) Das
Landesvermessungsamt kann weitere Geobasisdaten und Produkte auf Grund der
Maßnahmen nach § 9 bereit stellen.
Abschnitt III
Liegenschaftskataster
§ 11
Inhalt und Zweck
des Geobasisinformationssystems
für den Bereich des Liegenschaftskatasters
(1) Im
Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke
und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und
Beschreibung umfasst die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die
Angaben zur Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie in
jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form. Daneben werden weitere Unterlagen
in den Liegenschaftskatasterakten geführt. Der detaillierte Inhalt des
Liegenschaftskatasters wird in einer Rechtsverordnung festgelegt.
(2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der
Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung
geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag gebildet oder, wenn es für die
Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig oder erforderlich ist, von Amts
wegen. Werden Flurstücke in öffentlich-rechtlichen
Bodenordnungsverfahren gebildet, so ist das Liegenschaftskataster zu
berichtigen. Sind für Enteignungsverfahren oder zur Abgrenzung
öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren nur Teile von Flurstücken
erforderlich, kann die Katasterbehörde auf Antrag der jeweils für das Verfahren
zuständigen Stelle neue Flurstücke bilden, § 22 bleibt hiervon unberührt;
Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
(3) Gebäude sind
dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen
ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Sie können von
Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von
Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.
(4)
Liegenschaftsangaben umfassen insbesondere die Angaben zur geometrischen Form,
Lage und Größe der Liegenschaften einschließlich der bestimmenden Koordinaten
sowie Angaben zu Flurstücksnummern, Straßennamen, Hausnummern und
Lagebezeichnungen.
(5) Eigentümerangaben
sind die Namen und Geburtsdaten der Eigentümerinnen, Eigentümer und
Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, ihre der
Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften, die
Anteilsverhältnisse und die Angaben zu Verwaltern sowie die
Grundbuchbezeichnung. Eigentümerangaben von nicht im Grundbuch nachgewiesenen
Grundstücken werden von der Katasterbehörde geführt, soweit das Eigentum
gegenüber der Katasterbehörde nachgewiesen ist. Ein Recht der Betroffenen,
Eigentümerangaben löschen oder sperren zu lassen, besteht nicht; ein
Berichtigungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
(6) Ergänzend können
öffentlich-rechtliche Festlegungen geführt werden. Öffentlich-rechtliche
Festlegungen sind auf den Grund und Boden bezogene Bewertungen, Rechte,
Beschränkungen, Belastungen oder andere Festlegungen, die öffentlich-rechtlich
begründet sind. Soweit nicht der Nachweis im Liegenschaftskataster gesetzlich
festgelegt ist, können anstelle der öffentlich-rechtlichen Festlegungen
Hinweise und Verknüpfungen geführt werden.
(7) Die auf Grund des
Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im
Liegenschaftskataster geführt.
(8) Das Liegenschaftskataster ist amtliches
Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die
Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.
(9) Darüber hinaus
hat das Liegenschaftskataster insbesondere die Bedürfnisse der
Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von
Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu
berücksichtigen.
§ 12 Erhebung der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters
Die Erhebung der Geobasisdaten des
Liegenschaftskatasters umfasst:
1. die Maßnahmen zur
Einrichtung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters einschließlich des
Aufbaus von Vermessungspunktfeldern des Liegenschaftskatasters,
2. die Vermessungen,
die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und der
Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen
dienen (Liegenschaftsvermessungen),
3. die sonstigen
Maßnahmen zur Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters.
§ 13
Führung der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters
(1) Das
Liegenschaftskataster wird in einem landeseinheitlichen Standard geführt.
(2) Die
Katasterbehörde (§ 23) kann zur Führung der Geobasisdaten des
Liegenschaftskatasters die Speicherung der Eigentümerangaben durch eine
Verknüpfung mit den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten des
maschinell geführten Grundbuchs ersetzen. Entsprechend kann das Grundbuchamt in
für die Führung des Grundbuchs erforderlichem Umfang auf das
Liegenschaftskataster zugreifen.
(3) Neueinrichtung
und Fortführung der Liegenschaftsangaben (§ 11 Abs. 4),mit Ausnahme der
Koordinaten und geringfügiger Flächenänderungen, und der Eigentümerangaben (§
11 Abs. 5) des Liegenschaftskatasters sowie der Ertragsmesszahl (§ 11 Abs. 7)
sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich
bekannt zu geben. Bei einer Führung der Eigentümerangaben nach Absatz 2 Satz 1
kann auf ihre Bekanntgabe verzichtet werden. Steht das Eigentum an einem
Grundstück oder das Erbbaurecht mehreren Personen zu, deren Wohnsitz nur mit
besonderem Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, so genügt die Bekanntgabe
an diejenigen, deren Anschrift bekannt ist.
(4) Grundbuchamt und
Finanzamt werdenüber Neueinrichtung
und Fortführungen der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters
entsprechend einer Rechtsverordnung benachrichtigt.
(5) Neueinrichtung und umfangreiche
Fortführungen des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt
gegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit
der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 14
Bereitstellung und Nutzung
der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters
(1) Die
Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und
hieraus abgeleitete Produktezur Nutzung bereit (§§ 4 und 5).
(2) Die
Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Markscheiderinnen und Markscheider
sowie Notarinnen und Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
Aufgaben tätig werden oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und
Erbbauberechtigte die sie betreffenden Eigentümerangaben beantragen.
(3) Nach Erfüllung des
Zwecks, zu dem die Eigentümerangaben bereit gestellt worden sind, sind sie zu
löschen. Ein Aufbau von Datenbeständen für unbestimmte Zwecke ist unzulässig.
(4) Zuständig für die
amtliche Beglaubigung von Originalauszügen aus dem Liegenschaftskataster
sind die Katasterämter. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen auf fälschungsgeschützten
Vordrucken erstellte analoge Auszüge ohne Unterschrift und ohne Siegel oder
Stempel stehen beglaubigten Auszügen gleich.
§ 15
Gewährung von Einsicht
und Erteilung von Auszügen
durch andere Stellen
(1) Zur Gewährung von
Einsicht in das Liegenschaftskataster und zur Erteilung von Auszügen daraus
sowie zur Verbreitung von Geobasisdaten und Produkten des
Liegenschaftskatasters wird beim Landesvermessungsamt ein Geodatenzentrum
eingerichtet. Das Geodatenzentrum erfüllt die in Satz 1 genannten Aufgaben,
wenn diese über das Gebiet eines Katasteramtes hinausgehen, und handelt hierbei
im Auftrag der Katasterbehörden. Das Geodatenzentrum kann die Übereinstimmung
abzugebender Daten mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster zu bestimmten
Stichtagen bescheinigen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 und 3 entsprechend. Zur
Regelung bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der
Katasterbehörde, in der mindestens die technischen Rahmenbedingungen und die
Erstattung des Aufwandes geregelt werden. Die Aufgabenwahrnehmung bezüglich der
Landesvermessung bleibt hiervon unberührt.
(2) Kreisangehörige
Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure, die im Online-Verfahren auf das
Liegenschaftskataster zugreifen, können den Eigentümerinnen, Eigentümern und
anderen Berechtigten im Auftrag der Katasterbehörde Einsicht in das
Liegenschaftskataster gewähren und Auszüge daraus erteilen. Absatz 1 Satz 5 und
§ 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 4 Abs. 3 findet hier keine Anwendung.
(3) Für die
Einsichtnahme Dritter in das Liegenschaftskataster und die Erteilung von
Auszügen daraus erheben die kreisangehörigen Gemeinden und Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Gebühren und Auslagen nach der für die Katasterbehörde geltenden
Gebührenordnung. Die Gebühren stehen der Katasterbehörde zu.
§ 16
Pflichten der Eigentümerinnen
und Eigentümer
und Nutzungsberechtigten
(1) Die Eigentümerin
und der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für
die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und
die Vermessung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die
Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich ist.
(2) Wird auf einem
Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben
die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf
eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung
durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die
Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private
Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen.
(3) Die Katasterbehörde
kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche
entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 11) auf Kosten der Verpflichteten
veranlassen.
(4) Die Eigentümerin
und der Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch nicht eingetragen ist,
sind verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden auf Anforderung zur Verfügung
zu stellen, aus denen sich ihr Eigentumsrecht ergibt.
§ 17
Beurkundung und Beglaubigung
von Anträgen auf Vereinigung oder
Teilung von Grundstücken
(1) Die Leiterin oder
der Leiter des Katasteramtes (§ 24) und die von ihr oder ihm beauftragten
Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge der
Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder
Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden.
(2) Die für die
Ausführung von Vermessungen nach § 12 Nr. 2 verantwortlichen Beamtinnen oder
Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes anderer
behördlicher Stellen (§ 2 Abs. 4) und die von ihnen beauftragten Beamtinnen
oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des
gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 2
Abs. 2) sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich
zu beglaubigen.
(3) Von dieser
Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden
Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die
Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und
wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.
(4) Auf die
öffentliche Beglaubigung und Beurkundung sind die Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2
beauftragten Beamtinnen und Beamten sollen bei der öffentlichen Beglaubigung
auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.
(5) Für die in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen öffentlichen Beglaubigungen werden Gebühren nicht
erhoben.
§ 18 Antragsrecht der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(1) Sind die zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der
Beteiligten von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt, so gelten diese
als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.
(2) Bedarf es zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht,
so gelten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure als ermächtigt, die Fortführung nach
den von ihnen hergestellten Unterlagen zu beantragen.
Abschnitt IV
Feststellung und Abmarkung
von Grundstücksgrenzen
§ 19
Feststellung von Grundstücksgrenzen
(1) Eine
Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung)
und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1)
anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5).
(2) Kann eine
bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten
sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach
sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 23) anzunehmen ist,
dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.
§ 20 Abmarkung von Grundstücksgrenzen
(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch
Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung).
Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher
Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder
Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei
bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten
über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt
werden.
(2) Von einer Abmarkung
kann abgesehen werden, wenn
a) die
Grundstücksgrenze durch eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen
hinreichend gekennzeichnet ist,
b) Grenzzeichen die
Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die
Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden,
c) es sich um Grenzen
zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
d) Grundstücksgrenzen
in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen oder
e) die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
erfordern würde.
(3) Die Abmarkung
soll zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel
wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können. Die
jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung
nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die
Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist
setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der
Verpflichteten veranlassen.
(4) Grundstückseigentümerinnen
oder Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in
den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der
Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.
(5)
Grenzzeichen dürfen nur von den in § 2 Ab. 1 bis 4
genannten Behörden und Personen angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen
Lage verändert werden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Vorschriften
über die Abmarkung gelten auch, wenn
verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen in ihrer
vorgefundenen Lage verändert oder entfernt werden.
§ 21 Mitwirkung der Beteiligten
(1) Beteiligte sind die
Eigentümerinnen oder Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber
grundstücksgleicher Rechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden.
Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung
ein berechtigtes Interesse hat; sie oder er wird dadurch nicht Beteiligte oder
Beteiligter.
(2) In einem Grenztermin ist den Beteiligten
Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung
unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstücksgrenzen
notwendigen Anerkennungserklärungen schriftlich abzugeben (§ 19 Abs. 1).
Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer
Grundstücksgrenzen (§ 20) bekanntgegeben.
(3) Zeit und Ort des
Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie
darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grundstücksgrenzen
festgestellt und abgemarkt werden können.
(4) Über den Befund
sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Beteiligten erhalten Kopien der sie betreffenden Teile der
Niederschriften.
(5) Das Ergebnis der
Grenzermittlung ist den Beteiligten, die im Grenztermin die ermittelte Grenze
nicht schriftlich anerkannt haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt
zu geben. Entsprechendes gilt für die Abmarkung,
soweit ihr nicht schriftlich widersprochen wurde. Können Beteiligte für den
Grenztermin nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermittelt werden, so ist das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung ebenfalls offen zu legen. Für die Offenlegung
sind die Sätze 2 und 3 des § 13 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis
der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
§ 22
Sonderfälle
Werden in einem
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen
gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn
den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung
in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden.
Abschnitt V
Katasterbehörden
§ 23
Kreise und kreisfreie Städte
(1) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben
als Katasterbehörden
1. das Liegenschaftskataster
zu führen und dessen Daten bereitzustellen,
2. Liegenschaftsvermessungen auszuführen,
3. die charakteristische Topographie zu
erfassen, sowie
4. an Aufgaben gemäß
§§ 9 und 10 nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 29 Nr.
2) mitzuwirken.
Die Kreise und die
kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung wahr. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 4
ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur
nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung und des § 2 Abs. 5 und 6
Kreisordnung eröffnet.
(2) Die Kreise
und die kreisfreien Städteals Katasterbehörden sind zudem befugt, Tatbestände, die sie durch
vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, mit
öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BeurkG),
sowie weitere ihnennach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes
zugewiesenen Aufgaben auszuführen.
(3) Bei Vorhaben der
Landesvermessung, die sich über Gebiete mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte
erstrecken, koordiniert die Aufsichtsbehörde die Durchführung der Arbeiten.
(4) Die
Bezirksregierungen übernehmen aus dem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Arbeiten
zur Ergänzung, Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und seiner
geodätischen Grundlagen, soweit es aus übergebietlichen Gesichtspunkten oder zur Einführung oder
Entwicklung besonderer Verfahren notwendig oder zweckmäßig ist.
§ 24
Katasterämter
(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 ein
Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu
besetzen. Das Katasteramt muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet
werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
angehört.
(2) Für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis
4 kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 25
Aufsicht,
Unterrichtungs- und Weisungsrecht
(1) Die
Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte
als Katasterbehörden (§ 23 Abs. 1). Sie führt zudem die Aufsicht über die
behördlichen Vermessungsstellen (§ 2 Abs. 4) mit Ausnahme der kreisangehörigen
Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 2 durchführen.
(2) Die Landrätin
oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht
über die kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen
nach § 12 Nr. 2 durchführen.
(3) Die Aufsicht
erstreckt sich auf die gesetzmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(4) Die
Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die gesetzmäßige und zweckmäßige
Aufgabenerfüllung unterrichten.
(5) Die
Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der
genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben
dürfen sie
a) allgemeine
Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die
einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern,
b) besondere
Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht
gesichert erscheint oder überörtliche Belange gefährdet sein können.
(6) Die Behörden der
allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in
Angelegenheiten nach diesem Gesetz (§ 2 Abs. 4 sowie § 23 Abs. 1) die
Befugnisse der §§ 118 bis 122 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen.
(1) Das
Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durch
Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1. die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 19
Landesbeamtengesetz) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst,
2. der Inhalt, das Ziel und die Dauer der
theoretischen und praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes
sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
3. die Kürzung der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes
durch Anrechnung förderlicher Zeiten sowie die Verlängerung,
4. die vorzeitige Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die
Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Landesbeamtengesetz,
5. die Beurteilung der Leistungen während des
Vorbereitungsdienstes und deren Berücksichtigung bei der Festlegung des
Prüfungsergebnisses,
6. die Zulassung zur Prüfung, die Art und Zahl
der Prüfungsleistungen und das Verfahren der Prüfung,
7. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
8. die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und
Feststellung des Prüfungsergebnisses,
9. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und
der gesamten Prüfung,
10. die Voraussetzungen für den Aufstieg aus
der nächstniedrigeren Laufbahn derselben
Fachrichtung.
(2) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder
Vermessungsassessor führen.
Abschnitt VII Bußgeldvorschriften
und Schlussbestimmungen
§ 27
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Abs. 2 Ergebnisse des
Geobasisinformationssystems ohne Zustimmung vervielfältigt, umarbeitet,
veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,
2. sich entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters ohne
berechtigtes Interesse verschafft oder diese gemäß § 14 Abs. 3 nach Erfüllung
des Zwecks nicht löscht,
3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7
Abs. 3 und 5 Vermessungsmarken anbringt,
entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert,
4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 5 Grenzzeichen anbringt, entfernt oder
in ihrer vorgefundenen Lage verändert,
5. vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die
Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken,
Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet,
6. vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf
sonstige Weise verändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
dreitausend EURO geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können
verbotswidrig hergestellte Produkte eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
§ 28
Elektronische Kommunikation
§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen findet nur Anwendung, wenn und soweit das Innenministerium
durch Rechtsverordnung die elektronische Kommunikation zugelassen hat.
§ 29
Rechtsverordnungen
Das Innenministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. den Inhalt, die
Führung, die Bereitstellung sowie die Nutzung der Geobasisdaten und der hieraus
abgeleiteten Produkte (insbesondere § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2),
2. die
Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2
Abs. 1 genannten Behörden,
3. die Zulassung der
elektronischen Kommunikation (§ 28),
4. die Abgabe der
Geobasisdaten nach § 4 Abs. 3,
5. das Verfahren der
Offenlegung (§ 13 Abs. 5 und § 21 Abs. 5),
6. das Verfahren bei
der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen
(§§ 19 und 20), bei der Abmarkung in
Bodenordnungsverfahren, sowie bei der Bildung von Flurstücken zur Vorbereitung
von Enteignung- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren (§ 11 Abs. 2),
7. die Einräumung von
Nutzungsrechten an Geobasisdaten sowie Entscheidungen über die Erhebung von
Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelten,
8. im Einvernehmen
mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium das Verfahren der
Benachrichtigung der Grundbuch- und Finanzämter über die Neueinrichtung und
Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters (§ 13 Abs.
4),
9. im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport die Form und das Verfahren der Abgabe
archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem
Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen
Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger
Katasterdokumente Rechnung zu tragen,
10. im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorschriften über die Ausbildung und
Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 26),
11. das Verfahren der
Gebäudeeinmessung entsprechend § 16 Abs. 2 und 3.
§ 30
Weiterentwicklung
von Landesvermessung
und Liegenschaftskataster
(Experimentierklausel)
Für die Erprobung
neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters kann das Innenministerium im Einzelfall zeitlich
begrenzte Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung
ergangenen Rechtsverordnungen zulassen.
§ 31
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2009
außer Kraft.
(2) Mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Vermessungs- und Katastergesetz vom
30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360), geändert am 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), außer Kraft.
Artikel II
Gesetz zur Änderung der Berufsordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure /
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in
Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW)
Die Berufsordnung für
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 5 24), geändert durch Gesetz vom 22.
November 1994 (GV. NRW. S. 1058), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift
wird die Bezeichnung „NW“ in „NRW“ geändert.
2. Der § 1 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 1
Wesen und Aufgaben des Berufs
(1) Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure üben einen freien Beruf aus; ihre Tätigkeit ist
kein Gewerbe.
(2) Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure sind als Organe des öffentlichen
Vermessungswesens neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung
berechtigt,
1.
Liegenschaftsvermessungen (§ 12 Nr. 2 VermKatG NRW)
auszuführen,
2. an der Erhebung
weiterer Geobasisdaten gemäß §§ 9 und 12 VermKatG NRW
mitzuwirken,
3. gemäß § 15 Abs. 2
und 3 VermKatG NRW Einsicht in das
Liegenschaftskataster zu gewähren und Auszüge daraus zu erteilen,
4. Anträge auf
Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 63 BeurkG) öffentlich zu
beglaubigen,
5. Tatbestände, die
sie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt
haben, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BeurkG), sowie
6. weitere ihnen nach
Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Aufgaben auszuführen.
(3)
Sie können unter Berufung auf ihren Berufseid als
Sachverständige für vermessungstechnische Angelegenheiten im Sinne von Absatz 2
auftreten.
(4) Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure können auf allen anderen Gebieten des
Vermessungswesens tätig werden, wenn dadurch die unabhängige und
eigenverantwortliche Tätigkeit in dem Bereich ihrer öffentlichen Bestellung (§
1 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird.
(5) Öffentliche
Bestellungen von Sachverständigen aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des
Baukammerngesetzes (BauKAG NRW) oder des § 36 der
Gewerbeordnung bleiben unberührt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Artikel II dieses Gesetzes tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1.
März 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü
c k
(L. S.)
Der Finanzminister
JochenD i e c k m a n n
Der
Innenminister
Dr. FritzB e h r e n s
Der
Justizminister
WolfgangG e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a r t a u
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
HanneloreK r a f t
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. MichaelV e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
Für den
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
UteS c h ä f
e r
GV.NRW. 2005
S. 174
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