Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 30.3.2005 Seite 185 bis 200

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)

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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)

Vom 1. März 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)

 

Artikel 1

 

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. § 48c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

 

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Ist ein Gebiet“ die Wörter „von gemeinschaftlicher Bedeutung“ eingefügt, die Angabe „§ 19a Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 6“ ersetzt, nach dem Wort „sind“ wird das Wort „darin“ eingefügt und werden die nachstehenden Wörter „in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet“ gestrichen.

 

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 (neu) angefügt:

„(5) Die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2005 (S. 66) – SMBl. NRW. Gl.-Nr. 1000 vom 17.12.2004 – bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind durch dieses Gesetz mit ihren dort jeweils aufgeführten Gebietsabgrenzungen und mit den dort genannten gebietsspezifischen Schutzzwecken nach Maßgabe der Sätze 3 bis 9 unter Schutz gestellt. Die Landesregierung wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der tatsächlichen Entwicklung der Gebiete Rechnung zu tragen. In Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, auch in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG, gelten in den Europäischen Vogelschutzgebieten Absatz 4, die §§ 48d und 48e sowie vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Satzes 8. In ihnen ist verboten

1. die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher oder sonstiger Anlagen oder Vorhaben, sofern diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,

2. die Beseitigung oder Beeinträchtigung der Brut-, Rast- und Schlafplätze der in der Richtlinie 79/409/EWG in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 genannten Arten,

3. die Störung und Vertreibung der vorgenannten rastenden und brütenden Vogelarten und

4. das Fällen von Horst- und Höhlenbäumen.

Unberührt von den Verboten des Satzes 4 Nrn. 1 bis 4 bleiben

1. § 63 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und

2. nicht vorsätzlich herbeigeführte Beeinträchtigungen, Störungen oder Vertreibungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung oder der ordnungsgemäßen Jagd.

Ausgenommen von den Verboten sind Pläne und Projekte, die die Voraussetzungen des § 48d Abs. 4 bis 7 erfüllen. Insoweit findet § 69 auf die Europäischen Vogelschutzgebiete keine Anwendung.

Darüber hinaus besteht für die unteren Landschaftsbehörden die Verpflichtung, für die Europäischen Vogelschutzgebiete Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen.

Unter Beachtung des Absatzes 4 und der §§ 48d und 48e können Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auch durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt werden.

Die Gebiete nach Satz 1 sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen.

Alle Gebietskarten im Maßstab 1:5000 können bei den unteren Landschaftsbehörden eingesehen werden.“

 

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Nr. 3 folgende Fassung:

„gegen die in § 48c Abs. 5 aufgeführten Verbote verstößt,“.

 

b) In Absatz 1 erhält Nr. 4 die Fassung der derzeitigen Nr. 3.

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. März 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2005 S. 191