Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
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Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Vom 1. März 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Artikel
1
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und
zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. § 48c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2
gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach den
Wörtern „Ist ein Gebiet“ die Wörter „von gemeinschaftlicher Bedeutung“
eingefügt, die Angabe „§ 19a Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 6“
ersetzt, nach dem Wort „sind“ wird das Wort „darin“ eingefügt und werden die
nachstehenden Wörter „in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in
einem Europäischen Vogelschutzgebiet“ gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 (neu) angefügt:
„(5) Die im Ministerialblatt des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2005 (S. 66) – SMBl.
NRW. Gl.-Nr. 1000 vom 17.12.2004 – bekannt gemachten
Europäischen Vogelschutzgebiete sind durch dieses Gesetz mit ihren dort jeweils
aufgeführten Gebietsabgrenzungen und mit den dort genannten gebietsspezifischen
Schutzzwecken nach Maßgabe der Sätze 3 bis 9 unter Schutz gestellt. Die Landesregierung
wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des
Schutzzwecks des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen, soweit
dies erforderlich ist, um der tatsächlichen Entwicklung der Gebiete Rechnung zu
tragen. In Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, auch in Verbindung mit der
Richtlinie 92/43/EWG, gelten in den Europäischen Vogelschutzgebieten Absatz 4,
die §§ 48d und 48e sowie vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Satzes 8. In
ihnen ist verboten
1. die Errichtung oder wesentliche
Umgestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher oder sonstiger Anlagen oder
Vorhaben, sofern diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in
seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,
2. die Beseitigung oder
Beeinträchtigung der Brut-, Rast- und Schlafplätze der in der Richtlinie
79/409/EWG in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 genannten Arten,
3. die Störung und Vertreibung der
vorgenannten rastenden und brütenden Vogelarten und
4. das Fällen von Horst- und
Höhlenbäumen.
Unberührt von den Verboten des
Satzes 4 Nrn. 1 bis 4 bleiben
1. § 63 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und
2. nicht vorsätzlich herbeigeführte
Beeinträchtigungen, Störungen oder Vertreibungen im Rahmen einer
ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung oder
der ordnungsgemäßen Jagd.
Ausgenommen von den Verboten sind
Pläne und Projekte, die die Voraussetzungen des § 48d Abs. 4 bis 7 erfüllen.
Insoweit findet § 69 auf die Europäischen Vogelschutzgebiete keine Anwendung.
Darüber hinaus besteht für die unteren
Landschaftsbehörden die Verpflichtung, für die Europäischen Vogelschutzgebiete
Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen.
Unter Beachtung des Absatzes 4 und der §§ 48d
und 48e können Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
auch durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt werden.
Die Gebiete nach Satz 1 sind nachrichtlich in
den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu
übernehmen.
Alle Gebietskarten im Maßstab 1:5000 können bei
den unteren Landschaftsbehörden eingesehen werden.“
2. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nr. 3
folgende Fassung:
„gegen die in § 48c Abs. 5
aufgeführten Verbote verstößt,“.
b) In Absatz 1 erhält Nr. 4 die
Fassung der derzeitigen Nr. 3.
Artikel
2
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Düsseldorf, den 1. März 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der
Justizminister
WolfgangG e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a r t a u
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. MichaelV e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
Für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
UteS c h ä f e r
GV.NRW. 2005 S. 191
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