Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
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Verordnung
über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Vom 18. März 2005
Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 sowie des § 133 Abs. 2 des
Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für
Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 (zu § 105 SchulG)
Grundsätze
§ 2 (zu § 106 SchulG)
Landeszuschuss und Eigenleistung
§ 3 (zu § 107 Abs.
1 bis 3 SchulG)
Personalkosten für
Lehrpersonal
§ 4 (zu § 107 Abs.
4 bis 6 SchulG)
Personalkosten für
Verwaltungs- und Hauspersonal
§ 5 (zu § 108 SchulG)
Sachkosten
§ 6 (zu § 109 SchulG)
Aufwendungen für
Miete oder Pacht
§ 7 (zu § 110 SchulG)
Förderfähige
Schulbaumaßnahmen
§ 8 (zu § 111 SchulG)
Folgelasten
aufgelöster Schulen
§ 9 (zu § 112 SchulG)
Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse
Stellenausstattung
mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern
Anlage 5
Grundpauschale
(Sachkosten)
§ 1
(zu § 105SchulG)
Grundsätze
(1) Voraussetzung für einen Anspruch auf Landeszuschüsse
ist die Genehmigung nach § 101 SchulG.
(2) Gemeinnützigkeit im Sinne des § 105 Abs. 5 SchulG liegt vor, wenn der Schulträger mit dem Betrieb der
Schule ausschließlich und unmittelbar die Ausbildung und Erziehung von Schülern
erstrebt und keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist. Die Absicht, Gewinne zu
erzielen, besteht nicht, wenn die Einnahmen der Schule einschließlich
öffentlicher oder privater Zuschüsse die zur Erfüllung des Schulzwecks
erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(3) Übersteigen die Finanzhilfe des Landes, die
anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule
(Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser
Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben, ist die Finanzhilfe um den
überschießenden Betrag zu kürzen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge zur
Aufbringung der Eigenleistung gelten auch bei Schulen in Elternträgerschaft als
Zuwendungen Dritter gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG.
§ 2
(zu § 106SchulG)
Landeszuschuss und Eigenleistung
(1) Eingesparte Mittel der einzelnen
Kostenpauschalen können für das laufende Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen
verstärken.
(2) Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt
werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der
Schulträger hat nur im Verfahren der Erstgenehmigung als Ersatzschule oder bei
einem Schulträgerwechsel das Wahlrecht, ob er für die Bereitstellung von
Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen
will.
(3) Wählt der Schulträger bei der
Schülerfahrkostenerstattung das in der Rechtsverordnung zu § 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG – Schülerfahrkostenverordnung – angebotene
Umlagemodell, hat er den dort vorgesehenen Eigenanteil als Einnahme in den
Ersatzschulhaushalt einzustellen.
(4) Anträge auf Herabsetzung der Eigenleistung sind an die
obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Schulträger muss grundsätzlich mit
dem Antrag seine gesamten Vermögensverhältnisse ohne Begrenzung auf das der
Ersatzschule gewidmete Vermögen offen legen.
(5) Die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG
als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend
gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen)
sind in Form von zusätzlichen Stellen (-anteilen) oder Mitteln grundsätzlich
nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Erneute Bewilligungen sind
zulässig.
Die Bewilligung hat sich an den Sonderbedarfen
vergleichbarer öffentlicher Schulen auszurichten. Durch Kostenpauschalen
abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Für Mietausgaben
trifft § 109 SchulG eine abschließende Regelung.
§ 3
(zu § 107 Abs. 1 bis 3SchulG)
Personalkosten für Lehrpersonal
(1) Auf der Grundlage der geltenden
Schüler-Lehrer-Relationen werden den Berechnungen nach § 107 Abs. 1 SchulG für das laufende Haushaltsjahr folgende
Schülerzahlen zugrunde gelegt:
1. für die ersten 7 Monate die Zahl der Schülerinnen und
Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule
besucht haben,
2. für die restlichen 5 Monate die Zahl der
Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des
laufenden Jahres die Schule besuchen.
Der Ausgleich von im Schuljahresverlauf
auftretenden Stellenunterhängen oder Stellenüberhängen erfolgt zum
Schuljahresende im laufenden Haushaltsjahr.
Bei der Berechnung
des stellenmäßigen Bedarfs der Schule werden
die Ganztagszuschläge nur berücksichtigt, wenn eine Refinanzierung des
Ganztagsbetriebs zugesagt worden ist. Keine
Anwendung finden die Regelungen zur Anrechnung des eigenverantwortlichen
Unterrichts von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und die
Vorschriften des § 7 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG
zur Rundung der berechneten Stellenzahl.
(2) Die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden Stellen können
bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107
Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar
öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Neben dem gesetzlichen
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dürfen für angestellte Lehrerinnen und
Lehrer oder sonstiges unterrichtliches Personal gemäß
§ 58 SchulG Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche
Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im
öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) zu leisten wären.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in
besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden
ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer
Erfordernisse abweichende Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen.
Soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer
Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist, gilt für Freie
Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Abs. 6 SchulG)
in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I
und II die Schulform Gymnasium als vergleichbare Schulform. Die Zuordnung zur
Schulform Gymnasium gilt mit der Maßgabe, dass höchstens 44 v. H. der freien
und besetzbaren Stellen im höheren Dienst ausgewiesen werden dürfen.
(4) Der Pauschalbetrag nach § 107 Abs. 3 Satz 2
SchulG wird auf der Grundlage der Besoldung des
Eingangsamtes der für die Schulform maßgebenden Laufbahnen des gehobenen oder
höheren Dienstes für eine Stelle an
Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs auf 45.000, – EUR jährlich, für eine Stelle an allen
anderen Schulformen auf 40.000, –
EUR jährlich festgesetzt. Waldorfschulen werden gemäß Absatz 3 den einzelnen
Schulformen zugeordnet.
(5) Der Antrag auf einen Zuschuss zu den
Versorgungsbezügen ist vor Eintritt des Versorgungsfalles der oberen
Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung der Versorgungsfestsetzung durch das
Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Abs. 2 SchulG)
vorzulegen.
§ 4
(zu § 107 Abs. 4 bis 6SchulG)
Personalkosten für Verwaltungs- und Hauspersonal
(1) Die
Personal- und Personalnebenkosten für Verwaltungskräfte werden im Rahmen
der nach Schulformen/Bildungsgängen und Schülerzahlen festgesetzten
Stellen/-anteile – unabhängig von Zahl und Art der tatsächlich beschäftigten
Verwaltungskräfte – mit einem Durchschnittsbetrag pauschal bezuschusst.
Die Stellenzahl richtet sich nach Anlage 3. Der
Pauschalbetrag bemisst sich auf der Grundlage des zum 1. Januar des jeweiligen
Haushaltsjahres geltenden Tarifvertrages BAT wie folgt:
1. Grundvergütung Vergütungsgruppe
BAT VI b der Lebensaltersstufe nach dem vollendeten 35. Lebensjahr,
2.
Ortszuschlag Tarifklasse II, Stufe 3, 1 Kind,
3. allgemeine Zulage,
4. 30 v. H. der
Beträge zu 1. – 3. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag),
5. das für Vergütungsgruppe
VI b BAT jeweils geltende Urlaubsgeld, wenn es auch an vergleichbare Beamte des
Landes zu zahlen ist,
6. eine nach der
Grundvergütung der Nummer 1 festzusetzende Sonderzahlung i.H.d.
tariflichen Bemessungssatzes, höchstens aber desjenigen Bemessungssatzes, der
für vergleichbare Beamte des Landes maßgebend ist.
(2) Die
als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit
Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen
Hauspersonal bemisst sich in Form einer Pauschalabgeltung nach Quadratmeternanerkannterschulisch genutzter Nettogrundfläche (§ 5 Abs. 5
und 6). Die Zahl der ohne Hinzutreten schulischer Besonderheiten
bezuschussungsfähigen Stellen ergibt sich aus Anlage 4. Diese werden mit
dem sich nach Absatz 1 errechnenden Pauschalbetrag multipliziert, wobei hiervon
abweichend die Grundvergütung des Absatzes 1 Nr. 1 nach BAT VI b Endstufe,
Ortszuschlag Tarifklasse II, Stufe 4, zu bemessen ist.
§ 5
(zu § 108SchulG) Sachkosten
(1)
Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG sind
insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf,
Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für
Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen
Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der
Schülervertretung sowie Reisekosten.
(2) Die
Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG
erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen
nach Klassenrichtzahl aufweisen. Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der
Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse des Berufsgrundschuljahres
und der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr zählt als drei Berufsschulklassen.
Für die in der
Grundpauschale zusammengefassten sächlichen Ausgaben gelten die in der Anlage
5 aufgeführten Pauschalbeträge, deren Höhe sich an dem Kostenaufwand
vergleichbarer öffentlicher Schulen im Lande orientiert.
(3) Übersteigt oder
unterschreitet die ermittelte Klassenzahl die für die Grundpauschale
festgesetzte Zahl an Klassen, so erhöht oder verringert sich der
Grundpauschalbetrag um einen Zuschlags- bzw. Abschlagsbetrag je Klasse. Ist der
Grundpauschalbetrag aufgrund der Klassenzahl zu verringern, so dürfen die vom
Ministerium festgelegten Mindestpauschalbeträge nicht unterschritten werden.
(4) Bei
Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG
ist die Grundpauschale nur einmal zu gewähren. Bei Zusammenfassung von
Schulformen mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen bemisst sich die
Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl. Die auf die
anderen vertretenen Schulformen / Bildungsgänge entfallenden Schülerzahlen
werden entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen
bewertet. Sie erhöhen als Mehrklassen mit dem für diese Schulform / diesen
Bildungsgang ausgewiesenen Zuschlagsbetrag je (Teil-) Klasse den
Grundpauschalbetrag.
Bei Waldorfschulen
bemisst sich die Grundpauschale mittels einer Addition der einzelnen
ermittelten Pauschalbeträge der jeweils in der Schule vertretenen Schulformen.
(5) Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte
Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten Räume nach der jeweils im
Einzelfall nach § 110 Abs. 6 SchulG genehmigten oder
für Altbauten anerkannten Raumprogrammfläche der Ersatzschule gemäß DIN 277 –
Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten –. Dabei gelten als Richtwerte für die Hauptnutzfläche mindestens
65 vom Hundert und für die Verkehrsfläche bis zu 25 vom Hundert der
Nettogrundfläche gemäß DIN 277.
(6) Nebennutz- und Funktionsflächen sind unter Beachtung des
Richtwertes von bis zu 10 vom Hundert der anzuerkennenden schulisch genutzten
Nettogrundfläche gemäß DIN 277 im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale
bezuschussungsfähig.
(7) Bei Anmietungen kann
der Pauschalbetrag in Höhe von 1,8 vom Hundert des Neubauwerts 1970 nach § 108
Abs. 3 SchulG nur jeweils zu einem Viertel jährlich
für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen in der Jahresrechnung geltend
gemacht werden.
(8) Die
Grundpauschale des Absatzes 1 ist um die pauschalierten Mittel für
Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget) aufzustocken.
§ 6
(zu § 109SchulG)
Aufwendungen für Miete oder Pacht
(1) Miete oder Pacht gelten grundsätzlich als
angemessen, wenn sie einen Betrag an Nettokaltmiete in Höhe von jährlich bis zu
90, – EUR (monatlich bis zu 7,50 EUR) je Quadratmeter anerkannter schulisch
genutzter Fläche (§ 5 Abs. 5 und 6) nicht überschreiten. Bestehen im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür, dass die Regelvermutung des Satzes 1 das ortsüblich
Angemessene überschreitet, findet § 109 Abs. 3 SchulG
entsprechend Anwendung.
(2) Liegt begrenzt auf den Ort des Schulstandortes
das Niveau für gewerblich angemietete Büroräume gemäß § 109 Abs. 2 SchulG höher, gilt der in dem zum Zeitpunkt des Beginns
oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuelle Immobilienpreisspiegel
Gewerbeimmobilien – Büromieten – des Ringes Deutscher Makler (RDM) für die
Gemeinde des Schulstandortes angegebene „mittlere Nutzungswert“ ohne weitere
Zu- und Abschläge als angemessen.
(3) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 2
erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auch eine neutrale Mietwertermittlung
der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der
Gutachterausschussverordnung NRW (GAVO NRW) vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146)
für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen.
(4) Im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen
anfallende Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen
Sportanlagen werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
bezuschusst.
(1)
Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme ist von
einem Raumbedarf auszugehen, der sich in entsprechender Anwendung der für die
Aufstellung von Raumprogrammen festgelegten Grundsätze für öffentliche Schulen
ergibt. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.
Schulträger, die einen Zuschuss beantragen, haben daher vor Baubeginn das
Raumprogramm bzw. das Sanierungsvorhaben mit den Kostenberechnungen zur
baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen.
(2)
Förderungsfähig sind die für eine Baumaßnahme entstehenden Kosten nach den vom
Schulträger erstellten Kostenschätzungen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau –, soweit sie auf die als förderungsfähig
anzuerkennenden Kostengruppen entfallen.
Förderungsfähige
Kostengruppen nach DIN 276 sind:
300
Bauwerk-Baukonstruktionen
400
Bauwerk-Technische
Anlagen
500
Außenanlagen
622
Künstlerisch
gestaltete Bauteile des Bauwerks
731
Architekten- und
Ingenieurleistungen
740
Gutachten und Beratung
750
Kunst.
(3) Zur Pauschalierung der zuschussfähigen Baukosten werden
beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau die maximal als förderungsfähig
anzuerkennenden Baukosten durch Multiplikation der Nutzflächen nachstehender
Unterrichtsbereiche
– Allgemeiner Unterrichtsbereich,
– Fachunterrichtsbereiche (z. B.
naturwissenschaftlicher, technischer und musischer Bereich),
– Schüleraufenthaltsraum in der Sekundarstufe
II,
– Bibliothek und Mediothek,
– Forum,
mit Kostenrichtsätzen ermittelt. Die Kostenrichtsätze
betragen:
für allgemein bildende Schulen
a) für normal ausgestattete
Räume
1.830 EUR/qm
b) für installationsintensive Räume
2.340 EUR/qm
für Förderschulen und Berufskollegs
a) für normal ausgestattete Räume
1.970 EUR/qm
b)
für installationsintensive Räume
2.520
EUR/qm
für Sporthallen je Übungseinheit (für je angefangene 10
Klassen)
15
x 27 m
880.000 EUR
21 x 45 m
1.790.000 EUR
27 x 45 m
2.400.000 EUR.
Zu den installationsintensiven Räumen zählen grundsätzlich
alle Räume der naturwissenschaftlichen und hauswirtschaftlichen Raumgruppen,
die Küchenbereiche bei Ganztagsschulen und Übungsräume in Berufskollegs mit
entsprechendem Installationsaufwand.
(4) Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten
gegenüber dem anerkannten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert
werden.
(5) Erübrigt sich durch das Vorhandensein einer
Ersatzschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen
Schule, ist ein Baukostenbeitrag der Gemeinde (GV), die durch den Betrieb der
Schule ihrerseits entlastet wird, nicht auf den Landeszuschuss anzurechnen; er
dient der Aufbringung der Eigenleistung des Schulträgers.
(6) Ist die Baumaßnahme bereits vor Erteilung
des Bewilligungsbescheides abgeschlossen, entfällt eine Bezuschussung. Der
Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung
des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.
(7) Die Bewilligung der Zinszuschüsse kann
widerrufen werden, wenn die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck
verwendet oder damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Der
Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung. Er vermindert
sich für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der
Zweckbindungsfrist der Bewilligung um 5 v. H.
Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 SchulG und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und
Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Abs. 1 und 2 SchulG nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 9
zu § 112SchulG)
Haushaltsplan, Beantragung
und Festsetzung der Zuschüsse
(1) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1
aufzustellen. Die Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und
Kostenpauschalen sind bindend. Der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sind
nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
Soweit der Ersatzschulträger Lehrerinnen und Lehrer im
Planstelleninhaberverhältnis (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG)
beschäftigt, sind diese – vorrangig vor sonstigen Angestellten – zur
Bezuschussung in den Stellenplan einzustellen.
Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5 SchulG soll auch auf elektronischem Datenträger übermittelt
werden.
(2)
Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine
Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für
die Bemessung der Landeszuschüsse erforderlich ist.
(3)
Bei zu geringer Bemessung der Abschlagszahlungen gegenüber dem im
Festsetzungsbescheid festgestellten Zuschussbedarf ist ein Zinsanspruch des Schulträgers
ausgeschlossen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung bleibt in der
Regel ohne Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen.
§ 10
(zu § 113 SchulG)
Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
(1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich
für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und
Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Abs. 1 SchulG). Diese Jahresrechnung ist nach dem Muster des
Haushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) zu
erstellen; ihr ist eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben
einschließlich der Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse bei den Kostenpauschalen
im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 2 Abs. 1) beizufügen. Bündelschulen i. S. des §
105 Abs. 4 SchulG legen eine Übersicht vor.
(2)
Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Abs. 4 SchulGin der Jahresrechnung des nächsten
Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und – nachrangig zu
sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung – auf die
Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet
werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung
gemäß § 106 Abs. 7 oder 11 SchulG ermäßigt worden
oder hat er gemäß § 106 Abs. 10 SchulG zusätzliche
Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab
mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen.
§ 11
(zu § 114SchulG)
Prüfungsrecht
(1) Schulträger und Schulleitung sind
verpflichtet, die Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereit zu halten,
jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule im Rahmen
einer örtlichen Prüfung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen
und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung und Prüfung der
Verwendung der Zuschüsse erforderlich ist.
(2) Die Nachprüfung der getroffenen Beihilfe-
und Versorgungsfestsetzungen im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung wird gemäß §
114 Abs. 2 Satz 1 SchulG als Bestandteil der
Rechnungsprüfung übertragen
1. in Beihilfeangelegenheiten
der zuständigen Bezirksregierung,
2. in Versorgungsangelegenheiten
dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Gemäß § 114 Abs. 3 SchulG
ist auf Antrag des Trägers der Ersatzschule die Bearbeitung folgender Verwaltungsangelegenheiten spezialisierten Landesbehörden
gegen Entgelt zu übertragen:
1. die Beihilfenbearbeitung für Lehrerinnen und
Lehrer an Ersatzschulen den zentralisierten Beihilfestellen der
Bezirksregierungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO),
2. ganz oder teilweise die
Versorgungsbearbeitung, -festsetzung und -auszahlung einschließlich der
Beihilfengewährung für Versorgungsempfänger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.
(1) Der
Erprobungsversuch Personalkostenpauschale hat das Ziel, in einem auf fünf
Jahre befristeten Zeitraum mit einer begrenzten Zahl geeigneter Schulen in zwei
Regierungsbezirken als Modellregionen zu erproben, ob auch die Personalausgaben
zur Deckung des lehrplanmäßigen Unterrichts abweichend von § 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG sowie von § 107 Abs. 2 SchulG
ohne größere nachteilige finanzielle Auswirkungen für alle Beteiligten pauschal
abgerechnet werden können. Der Versuch ist nur zuzulassen, wenn nach
Möglichkeit sichergestellt ist, dass Schulen aller Schulformen und -träger in
ausreichender Zahl repräsentiert sind.
(2) Die Personalkostenpauschale wird in die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Personal- und
Sachkostenpauschalen gemäß § 106 Abs. 4 SchulG
einbezogen. Für verbleibende Überschüsse gilt § 113 Abs. 4 SchulG.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist im Rahmen des
Erprobungsversuchs zu Pauschalierungs- und Vereinfachungszwecken Bezugsgröße
allein das Haushaltsjahr. Die Höhe des Landeszuschusses bemisst sich daher für
alle schülerzahlbezogenen Zuschusstatbestände für den Zeitraum vom 1.1. bis
31.7. nach den Verhältnissen zum Stichtag der Amtlichen Schulstatistik gemäß §
93 Abs. 2 Nr. 6 SchulG des Haushaltsvorjahres, für
den Zeitraum 1.8. bis 31.12 nach den Verhältnissen zum Stichtag der Amtlichen
Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres.
Aus den zu diesen Stichtagen vorgenommenen Erhebungen ist für das
gesamte Haushaltsjahr ein Mittelwert zu bilden, der für die weiteren
Berechnungen maßgeblich ist.
(4) Die Festsetzung des durchschnittlichen
Lehrpersonalaufwands hat sich zu Versuchsbeginn an den vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik für beamtete Lehrerinnen und Lehrer ermittelten
Durchschnittsbeträgen an Lehrpersonalkosten je Stelle vergleichbarer
öffentlicher Schulen dieser Schulformen nach dem Stand des Vorjahres – ohne Beihilfe,
Unfallfürsorge und sonstige Personalnebenkosten – auszurichten. Dieser ist nach den für die
Schulform maßgeblichen Lehrerlaufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes
zu differenzieren.
Der hiernach für den
Schulversuch ermittelte Durchschnittsbetrag der Lehrpersonalkostenpauschale ist
festen Grundgehaltssätzen und Stufen der Bundesbesoldungsordnung A zuzuordnen
(Jahresmittelgehalt nach Monatsbeträgen). Im Jahresmittelgehalt sind auch die
durch besondere Funktionen bestimmten Bezüge sowie der Familienzuschlag und
alle sonstigen Zulagen und Sonderzahlungen enthalten.
(5) Der
pauschalierte Lehrpersonalkostenzuschuss (Jahresmittelgehalt) bemisst sich je
Stelle und Schulform im Rahmen des festgestellten Stellenbedarfs nach den
Laufbahngruppen höherer Dienst und gehobener Dienst oder nach der Befähigung
für einzelne Lehrerlaufbahnen. Für diese Zuordnung ist im Rahmen der laufbahn-
und besoldungsrechtlichen Vorschriften die nach Absatz 3 zu gewichtende
Ist-Besetzung an Stellen des höheren Dienstes sowie an Förderschulen die
Ist-Besetzung mit Lehrpersonal einer Lehramtsbefähigung nach § 50 Abs. 1 LVO
ausschlaggebend.
Die verbleibenden
Stellen sind der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nach Schulformen und
Lehrerlaufbahnen zuzuordnen.
Als besoldungsmäßige
Einstufung werden festgesetzt:
a) für
Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Gesamtschulen, sowie an Förderschulen
im Bildungsbereich der Gymnasien
in der
Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie für angestellte Lehrerinnen und
Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten:
Besoldungsgruppe A
14 BBesO, Grundgehalt der 11. Stufe,
in der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes:
Besoldungsgruppe A
12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11,
b) für
Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs sowie an Förderschulen im
Bildungsbereich der Berufskollegs
in der
Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie für angestellte Lehrerinnen und
Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten:
Besoldungsgruppe A
14 BBesO, Grundgehalt der 11. Stufe,
in der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes:
Besoldungsgruppe
A 12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 8,
c) für
Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen:
Besoldungsgruppe A
12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11,
d) für Lehrerinnen
und Lehrer an Realschulen einschließlich von Förderschulen im Bildungsbereich
Realschulen:
mit der
Befähigung für das Lehramt an der Realschule:
Besoldungsgruppe A
13 BBesO, Grundgehalt der Stufe 12,
mit der
Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I/Grund-, Haupt- und
Realschule:
zu 40 v.H. Besoldungsgruppe A 13 BBesO,
Grundgehalt der Stufe 12,
zu 60 v.H. Besoldungsgruppe A 12 BBesO,
Grundgehalt der Stufe 11,
e) für
Lehrerinnen und Lehrer an Weiterbildungskollegs:
in den
Bildungsgängen des Abendgymnasiums und des Kollegs entsprechend Buchstabe a,
im
Bildungsgang der Abendrealschule entsprechend Buchstabe d,
f) für
Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen:
mit der
Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik :
Besoldungsgruppe A
13 BBesO, Grundgehalt der Stufe 12,
mit der
Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, Volksschule,
Primarstufe oder der Sekundarstufe I/Grund-, Haupt- und Realschule:
Besoldungsgruppe A
12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11,
mit der
Befähigung für eine sonstige Lehrerlaufbahn an Sonderschulen nach §§ 50 Abs. 2,
62a LVO sowie sonstiges unterrichtliches Personal:
Besoldungsgruppe A
10 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11.
Die
Pauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen
Haushaltsjahres geltenden Besoldungsordnung.
(6)
Fehlt eine vergleichbare öffentliche Schule, ist eine fiktive Zuordnung zu
einer Schulform vorzunehmen.
Für Lehrerinnen und
Lehrer an Freien Waldorfschulen bemisst sich der pauschalierte
Lehrpersonalkostenzuschuss nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Unterabsatz 2.
(7) Die
nach dem Stellenbedarf für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts
(Stellensoll) sich ergebenden Stellen sind unter Zugrundelegung der jeweils für
die Schulformen und Laufbahngruppen festgesetzten Jahresmittelgehälter
(Monatsbeträge) mit der Zahl „12,5“ zu multiplizieren; das rechnerische
Ergebnis ist maßgeblich für die Höhe des pauschalierten
Personalkostenzuschusses in der Jahresrechnung.
Wird das nach Absatz
3 ermittelte Stellensoll im Haushaltsjahr nicht ausgeschöpft, wird die
Einsparung freier und besetzbarer Stellen im Rahmen der Gleichwertigkeit bei
Schulen mit einem Stellensoll von bis zu 10 Stellen bis zur Höhe von einer
Stelle, bei Schulen mit einem Stellensoll von mehr als 10 Stellen bis zur Höhe
von zwei Stellen nach den Pauschalbeträgen des § 3 Abs. 4 bezuschusst.
(8) Die
Bezuschussung der Versorgungsaufwendungen für Planstelleninhaberinnen und
Planstelleninhaber nach § 107 Abs. 2 SchulG bleibt
unberührt. Für sonstige angestellte Lehrerinnen und Lehrer erfolgt ein Zuschlag
von insgesamt 30 vom Hundert zur Abgeltung der Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung auf den sich jeweils aus Absatz 5
oder 6 errechnenden Lehrpersonalkostenzuschuss.
(9) Die
Erklärung des Schulträgers am Erprobungsversuch teilzunehmen, ist für dessen
Dauer grundsätzlich verbindlich. Ein Ausscheiden aus dem Versuch ist auf
Verlangen des Schulträgers oder der oberen Schulaufsichtsbehörde nur bei Vorliegen
gewichtiger finanzieller Gründe, insbesondere bei Herabsetzung der
Eigenleistung, und nur zum Ende eines Haushaltsjahres möglich. Bei Auflösung
der Schule ist das Ausscheiden abweichend hiervon nur zum Ende eines
Schuljahres möglich (§ 104 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die
zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, zu
Evaluierungszwecken jährlich eine Vergleichsberechnung vorzulegen, die
ausweist, welche Unterschiedsbeträge sich im Saldo je Einzelschule gegenüber
der Regelbezuschussung ergeben (Controlling).
(10)
Die in Absatz 3 bis 7 getroffenen Festsetzungen zu den pauschalierten
Lehrpersonalkostenzuschüssen können vom Ministerium nach dem Ergebnis des
Controllings zur Sicherung der Ziele des Erprobungsversuchs nach Anhörung aller
Beteiligten jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres im erforderlichen Umfang
angepasst werden. Im Falle einer Anpassung ist ein rückwirkender Ausgleich für
die vorausgegangenen Haushaltsjahre ausgeschlossen.
Zur
sukzessiven Anpassung an den festgesetzten Pauschalbetrag für
Bewirtschaftungskosten (§ 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 SchulG)
werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab In-Kraft-Treten des Gesetzes
folgende Höchstbeträge vorgegeben:
1.
Jahr
43 EUR
2. Jahr
40 EUR
3. Jahr
37 EUR
4. Jahr
33 EUR.
Die Anpassung des
festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Abs. 4 SchulG
bleibt unberührt.
§ 14
(zu § 133 SchulG)
In-Kraft-Treten,
Überprüfung der Verordnung
Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Das Ministerium überprüft die Auswirkungen
dieser Verordnung und unterrichtet den
für Schule und den für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschuss bis
spätestens zum 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung und des
Erprobungsversuchs.
Düsseldorf, den 18. März 2005
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
UteS
c h ä f e r
Anlage
1
Anlage 2a
Anlage 2b
Anlage 2c
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
GV. NRW. 2005 S. 230
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