Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272

Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
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zugehörige Anlagen :
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Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

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Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

Vom 23. März 2005

Auf Grund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

§ 1
Aufnahme in die Grundschule

(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres zum Besuch der Grundschule angemeldet.

(2) Die schulärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern

1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,

2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.

§ 2
Dauer des Besuchs der Grundschule

(1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

(2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 3
Unterricht, Stundentafel

(1) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszurichten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Der Förderunterricht soll allen Schülerinnen und Schülern zugute kommen. Er trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Er unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen.

(3) Für den Gemeinsamen Unterricht gilt § 37 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).

(4) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird muttersprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.

§ 4
Leistungsbewertung

(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik und Deutsch geschrieben.

(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewertet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten.

(3) Die Schulkonferenz kann nach Beratung in den Klassenpflegschaften beschließen, dass in Klasse 3 abweichend von Absatz 2 die Leistungen ohne Noten bewertet werden.

§ 5
Zeugnisse

(1) In der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in der Klasse 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(2) Die Zeugnisse in der Schuleingangsphase und das Zeugnis der Klasse 3 beschreiben das Arbeits- und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Zeugnis der Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten, es sei denn, die Schulkonferenz hat gemäß § 4 Abs. 3 den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten.

§ 6
Versetzung

(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung. In den Schuljahren 2005/06 und 2006/07 sind die Leistungen im Fach Englisch nicht versetzungswirksam.

(2) Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,

1. eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn sie oder er dafür geeignet ist,

2. dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3 und 4 versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind.

(4) Enthält das Zeugnis Noten, ist eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, darüber hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3 erfüllt sind.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung

1. am Ende des Schulhalbjahres, wenn die Versetzung gefährdet ist,

2. am Ende des Schuljahres, wenn sie oder er nicht versetzt worden ist.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.

§ 7
Übergang

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.

(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.

(3) Die Empfehlung für die Schulform ist Teil des Halbjahreszeugnisses. Darin ist jeweils neben der Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium auch die Gesamtschule zu benennen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.

(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.

(5) Die weiterführende Schule lädt die Eltern zu einem verbindlichen Beratungsgespräch ein, wenn diese von der Empfehlung gemäß Absatz 3 abweichen.

§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft.

(3) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.

Düsseldorf, den 23. März 2005

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

Anlage

GV. NRW. 2005 S. 269