Fünftes
Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen (Fünftes Befristungsgesetz -
Zeitraum 2001 bis Ende 2004)
Vom
5. April 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
Fünftes
Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen
(Fünftes
Befristungsgesetz -
Zeitraum 2001 bis Ende 2004)
10
Artikel
1
In dem Gesetz über die
Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AG G 10 NRW) vom 18.
Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 2) wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen.“
1101
Artikel
2
Dem Gesetz über die
Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866) wird in Artikel 3 In-Kraft-Treten folgender neuer
Satz 2 angefügt:
„Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die mit dem Gesetz gemachten
Erfahrungen, soweit sie die Landesregierung betreffen.“
1112
Artikel
3
In dem Gesetz zur Regelung der
Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) wird in § 2 folgender Satz angefügt:
„Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
2000
Artikel
4
Das Gesetz zur Regelung der
Übergangszeit bei der Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) wird aufgehoben.
2000
Artikel
5
An das Gesetz über die
Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG) vom 30.
April 2002 (GV. NRW. S. 160), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird folgender § 14 angefügt:
„§
14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“
2000
Artikel
6
In Artikel III des Gesetzes über
die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
(Landesjustizvollzugsamtsgesetz - LJVAG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308)
erhält § 2 folgende neue Fassung:
„§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. August
2002 in Kraft; zum selben Zeitpunkt treten das Gesetz über
die Einrichtung selbstständiger Justizvollzugsämter
vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168) und die Verordnung zur Änderung
der Bezirke der Justizvollzugsämter vom 3. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46) außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag
bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses
Gesetzes.“
2000
Artikel
7
In der Verordnung über den Sitz
des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) wird der § 2 wie folgt gefasst:
„§
2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung
bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit eines Fortbestehens dieser
Verordnung.“
201
Artikel
8
Das Zweite Gesetz zur Einführung
des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Euro-Einführungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW) vom 26.
November 2002 (GV. NRW. S. 339) erhält in § 5 folgende Änderungen:
1. Die Überschrift erhält folgende
Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Satz 2
angefügt:
„Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis Ende 2009, ob dieses Gesetz weiterhin notwendig ist.“
201
Artikel 8a
In der Verordnung
zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in
Nordrhein-Westfalen (VO Behindertenbeirat NRW) vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) erhält § 4 folgende neue Fassung:
„§ 4
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für die
Behindertengleichstellung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung
bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der einzelnen
Regelungen.“
2010
Artikel
9
Das Gesetz über die Freiheit des
Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen
(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.
November 2001 (GV. NRW. S. 806) wird wie folgt geändert:
1. § 14 erhält folgende neue
Fassung:
„§
14 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
2002 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember
2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
2. § 15 wird gestrichen.
2010
Artikel
10
In dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung vom 19.
Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), erhält § 82
1. folgende neue Überschrift:
„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“
sowie
2. im Text folgenden neuen Satz
angefügt:
„Dieses Gesetz tritt zum 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
2010
Artikel
11
§ 2 der Verordnung über die
Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 10. März 2003 (GV. NRW. S. 170, ber. S. 307) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender neuer Satz 2
angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 unterrichtet.“
2011
Artikel
12
§ 6 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3.
Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1
und die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
2. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
2011
Artikel
13
§ 4 der Verwaltungsgebührenordnung
zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) vom 19. Februar 2002 (GV. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt
ergänzt:
„, Außer-Kraft-Treten“.
2. Dem Text wird folgender Satz
angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
2021
Artikel
14
§ 4 des Gesetzes zur
vorübergehenden Regelung der Stellung des Verbandsdirektors und der
Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet aus Anlass der Fortentwicklung
des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet (Vorschaltgesetz - KVRG)
vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) wird wie folgt neu gefasst:
„§
4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft. Es tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
2021
Artikel
15
Das Gesetz über den
Regionalverband Ruhr; Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird das Datum „1.
Oktober 2009“ durch das Datum „20. Oktober 2009“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 2c erhält folgende
Fassung:
„c) die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder“.
3. In § 12 wird nach Absatz 2
folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält neben den Entschädigungen, die den
ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Absatz 2 zustehen, eine
durch Satzung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Für die
Stellvertreterin oder den Stellvertreter des Vorsitzenden der
Verbandsversammlung und weitere Stellvertreter sowie für Fraktionsvorsitzende -
bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern auch für einen
stellvertretenden Vorsitzenden oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied -
können durch Satzung entsprechende Regelungen getroffen werden. Das
Innenministerium erlässt allgemeine Richtlinien über die Höhe der zulässigen
Aufwandsentschädigungen.“
4. In § 13 Abs. 2 wird die Zahl „8“
durch die Zahl „7“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 3 wird „§ 19 Abs.
1“ durch „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.
6. Im Anschluss an den VII.
Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
„VIII. Abschnitt
§ 28
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis Ende 2012 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
2030
Artikel
16
Die Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MP - BeamtZustV MP)
vom 27. März 2001 (GV. NRW. S. 160) wird wie folgt geändert:
In § 7 wird
1. Die Überschrift wird wie folgt ergänzt:
„, Berichtspflicht“.
2. Der bisherige Text wird Absatz
1.
3. Folgender neuer Absatz 2 wird
angefügt:
„(2) Der Ministerpräsident
berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit dieser
Regelung.“
2030
Artikel
17
Die Verordnung zur Bestimmung
der Ämter auf Probe und auf Zeit gem. §§ 25 a und 25 b LBG bei den
Landwirtschaftskammern vom 20. April 2001 (GV. NRW. S. 254) wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift und in § 1
Nr. 1 werden die Wörter „bei den Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter„bei
der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
2. In § 1 und § 2 wird das Wort
„Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
3. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter
„der Direktoren“ durch die Wörter „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.
4. In § 3 wird
a) als Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2008 außer Kraft.“
2030
Artikel
18
In § 7 der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)
vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146) wird folgender Satz 3 angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
203011
Artikel
19
Das Gesetz zur Überleitung von
Beamtinnen und Beamten des gehobenen in den höheren Vollzugs- und
Verwaltungsdienst im Justizvollzug vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876)
wird aufgehoben.
203011
Artikel
20
In der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei
Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmVd),
Bekanntmachung der Neufassung vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 232) wird der
§ 32 wie folgt gefasst:
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1984 (GV. NRW. S. 553) in der Fassung
der Verordnung vom 14. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) wird aufgehoben. Das
Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über
die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“
203011
Artikel
21
Die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes
Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO)
vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294) wird wie folgt geändert:
Nach § 39 wird folgender § 40
eingefügt:
„§
40
Berichtspflicht
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung
aufgehoben oder geändert werden sollen.“
203012
Artikel
22
§ 32 der Verordnung über die
Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II -
VAPPol II) vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 506),
geändert durch Verordnung vom 18. August 2004 (GV. NRW. S. 484), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift erhält die
Fassung
„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. Es wird folgender Satz 2
angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 außer Kraft.“
203015
Artikel
23
Das Gesetz zur Überleitung von
Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen
technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung vom 3. April 2001 (GV. NRW. S. 162) wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
203015
Artikel
24
In § 32 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der
Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/Fachrichtung
Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)
vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 462) wird
1. die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten“ und
2. nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“
203015
Artikel
25
§ 32 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AusbildungsVO
höherer vermessungstechnischer Dienst - VAPhvD)
vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2003 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
2. In Satz 2 wird hinter dem Wort
„Gleichzeitig“ eingefügt:
„mit In-Kraft-Treten dieser
Verordnung“.
20303
Artikel
26
Die Verordnung über die freie
Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
vom 13. Juli 2001 (GV. NRW. S. 536) wird in § 14 wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält die
Ergänzung:
„, Außer-Kraft-Treten“.
2. Der bisherige Text wird Absatz
1.
3. Es wird folgender neuer Absatz 2
angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
20303
Artikel
27
Nummer 2 der Anordnung über die
Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und
Beamten der Handwerkskammern vom 26. November 2001 (GV. NRW. 2002 S. 8)
wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt ergänzt:
„und mit Ablauf des 31. Dezember
2009 außer Kraft.“
2. In Satz 2 wird hinter dem Wort
„Gleichzeitig“ eingefügt:
„mit In-Kraft-Treten dieser Anordnung“.
2031
Artikel
28
In § 3 der Verordnung zur
Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen
Stelle bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2001 (GV. NRW. S. 822) wird folgender
neuer Satz 2 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 unterrichtet.“
20320
Artikel
29
Das Gesetz zur Festsetzung
besonderer Stellenobergrenzen bei der Gemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift „Besondere
Stellenobergrenzen für die Gemeindeprüfungsanstalt“ wird folgende
Paragrafenbezeichnung eingefügt: „§ 1“.
2. Nach dem Wortlaut des neuen § 1
wird folgender § 2 eingefügt:
„§
2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
20320
Artikel
30
Das Gesetz über die Bezüge der
Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und
2004 vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) wird mit Wirkung vom 1. Januar
2005 aufgehoben.
20320
Artikel
31
Das Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land
Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz – NRW – SZG-NRW) vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) wird wie folgt geändert:
Nach § 10 wird folgender § 11
eingefügt:
„§
11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 30. November 2003 in Kraft. Es tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
20340
Artikel
32
Im Gesetz zur Ausführung des §
47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG BDG) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 101) erhält § 2 folgende Fassung:
„§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
1. Mai 2001 in Kraft. Die Landesregierung wird dem Landtag zum 31. Dezember
2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes berichten.“
205
Artikel
33
Das Gesetz über die Organisation
und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen -
Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -, Bekanntmachung der Neufassung vom
5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308) wird in § 21 wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält die Ergänzung:
„, Außer-Kraft-Treten“.
2. Unter der Überschrift wird
folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Regelungen
dieses Gesetzes.“
205
Artikel
34
Die Verordnung über den
Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei vom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388) wird in § 2 um folgenden Satz ergänzt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
205
Artikel
35
Die Verordnung über die
Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 14. November 2002 (GV. NRW. S. 562) wird in § 2 um folgenden Satz ergänzt:
„Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
205
Artikel
36
Dem Polizeigesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); Bekanntmachung der
Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) wird folgender neuer
Abschnitt angefügt:
„Siebenter
Abschnitt
Evaluierung
(1) Die Landesregierung berichtet
dem Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der
Regelungen dieses Gesetzes.
(2) Unabhängig davon sind die Regelungen der §§
31 und 34 Abs. 2 PolG NRW erstmals im Sommer 2007
durch die Landesregierung unter Beteiligung des zuständigen
Landtags-Ausschusses zu evaluieren.“
211
Artikel
37
In dem Ausführungsgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen zum Lebenspartnerschaftsgesetz
(Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetz - LPartG-AG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 660) wird nach § 9 folgender neuer
§ 10 angefügt:
„§ 10 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“
2121
Artikel
38
Die Verordnung zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 9. Januar 2003 (GV. NRW. S. 56) erhält folgenden neuen § 8:
„§
8
Berichtspflicht
Das zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen
der Verordnung.“
2124
Artikel
39
In dem Gesetz über die
Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) erhält §
6 folgenden neuen Satz 2:
„Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“
2124
Artikel
40
§ 11 der Berufsordnung für
Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) vom
4. Mai 2002 (GV. NRW. S. 165) wird wie folgt gefasst:
„§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
2126
Artikel
41
§ 8 der Verordnung zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der
Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung - LAV-NRW - ) vom 21.
März 2001 (GV. NRW. S. 102) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird
angefügt:
„, Berichtspflicht“.
2. Absatz 1 erhält folgenden neuen
Satz 2:
„Das zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen
der Verordnung.“
2128
Artikel
42
§ 4 der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 23. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 22) erhält folgenden neuen Satz 2:
„Das zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen
der Verordnung.“
2128
Artikel
43
§ 9 der Verordnung über die
Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs
(Finanzierungsverordnung MRV) vom 27. November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177) erhält folgende Fassung:
„§
9 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2003 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
2129
Artikel
44
Die Verordnung über
Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW ) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, 4
und 5 wird die Kurzbezeichnung „LbodSchG“ durch die
Kurzbezeichnung „LbodSchG“ ersetzt.
2. In § 2 werden
a) in Absatz 2 die Wörter „zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406,1410)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,
b) in Absatz 3 Satz 1 die Wörter
„Rheinland oder Westfalen-Lippe“ gestrichen; in Satz 2 werden die Wörter „von
einer der genannten Kammern“ durch die Wörter „von der Kammer“ ersetzt.
3. In § 11 wird
a) in der Überschrift angefügt:
„, Berichtspflicht“ und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
213
Artikel
45
§ 4 der Verordnung über die
Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von
Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder der Bezirksbrandmeister und
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vom 7. Januar 2002 (GV. NRW. S. 52) wird wie folgt neu gefasst:
„§
4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser
Verordnung tritt die Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die
Reisekostenpauschale der Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und deren
Stellvertreter vom 1. Mai 1982 (GV. NRW. S. 216), geändert durch Verordnung vom
20. Mai 1992 (GV. NRW. S. 186), außer Kraft."
213
Artikel
46
§ 24 der Verordnung über die
Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1.
Februar 2002 (GV. NRW. S. 53) wird wie folgt neu gefasst:
„§
24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 15. Februar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über die
Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1980 (GV. NRW. S. 688), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1989 (GV. NRW. S. 431), aufgehoben.“
2170
Artikel
47
Das Gesetz zur Ausführung des
Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern
(Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)
vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 633) wird wie folgt geändert:
Folgender § 4 wird angefügt:
„§
4
Befristung
Die Landesregierung berichtet dem
Landtag zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses
Gesetzes.“
223
Artikel
48
In § 6 der Sechsten Verordnung
zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich vom 30. Mai 2001 (GV. NRW. S. 255) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
223
Artikel
49
Artikel IV des Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2006 über die
weitere Notwendigkeit des Artikels I (Zusammenführung der Märkischen
Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn) und des Artikels II
(Zusammenführung der Fachhochschule Lippe in Lemgo mit der Abteilung Höxter der
Universität-Gesamthochschule Paderborn).“
Artikel
50
(weggefallen)
Artikel
51
(weggefallen)
223
Artikel
52
§ 6 der Verordnung zur
Durchführung des Modellvorhabens “Selbstständige Schule“ (Verordnung
“Selbstständige Schule“ - VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122) wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. Der bisherige Satz wird Absatz 1.
3. An den neuen Absatz 1 wird
folgender Absatz 2 angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer
Kraft.“
223
Artikel
53
In § 40 der Verordnung über die
zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung
NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch 3. Verordnung vom 11. Juni 2004 (GV. NRW. S. 344), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird angefügt:
„, Außer-Kraft-Treten“.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“
223
Artikel
54
In dem Gesetz über die
Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz -
LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Gesetz vom 30.
November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird § 30 wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und
Berichtspflicht“.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das für das Schulwesen
zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet
darüber dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2009.“
223
Artikel
55
In § 2 der Verordnung über die
Gebührensätze nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz -
Hochschulbibliotheksgebührenordnung (HBGO) - vom 27. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 535) wird
1. in Satz 1 folgender neuer
Halbsatz angefügt:
„; sie tritt mit Ablauf des 30.
September 2009 außer Kraft“;
2. in Satz 2 hinter dem Wort
„Gleichzeitig“ angefügt: „mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“.
223
Artikel
56
§ 54 der Ordnung der Ersten
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift wird
angefügt: „, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Das für das Schulwesen
zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und
berichtet der Landesregierung spätestens zum 31. Dezember 2009.“
223
Artikel
57
In Nummer 3 der Anordnung über
die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen
und Beamten der Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und
Münster – Anstalten des öffentlichen Rechts – vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 750) wird folgender Satz 3 angefügt:
„Diese Anordnung tritt mit Ablauf
des 30. September 2010 außer Kraft.“
223
Artikel
58
§ 14 des Gesetzes über die
Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) vom 3. September 2004 (GV. NRW. S. 518) wird wie
folgt neu gefasst:
„§
14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30.
September 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes.“
2251
Artikel 58a
In demLandesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320),
erhält § 130 folgende neue Fassung:
„§ 130
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis Ende 2009 die
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem
Landtag Bericht.“
230
Artikel
59
Die Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses
und über die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der
Parteien und Wählergruppen - einschließlich der 3. Änderungsverordnung - (5.
DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 19. Juni 2001 (GV. NRW. S. 256), geändert
durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird in § 12 wie folgt
neu gefasst:
„§
12
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
232
Artikel
60
Die Verordnung über den Bau und
Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454)
erhält folgenden neuen § 48:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
eingeleitete Verfahren sind nach den bisher geltenden Verordnungen
weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers sind
die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.“
232
Artikel
61
An die Verordnung über den Bau
und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454) wird
folgender § 14 angefügt:
„§
14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingeleitete
Verfahren sind nach den bisher geltenden Verordnungen weiterzuführen. Auf
Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die Vorschriften
dieser Verordnung anzuwenden.“
237
Artikel
62
In der Verordnung über die
Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes (Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz-VOWoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648)
erhält § 4 folgende Fassung:
„§
4
Schlussvorschriften, Außer-Kraft-Treten
(1) Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG enthaltene Ermächtigung wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 WoFG auf das für soziale Wohnraumförderung zuständige
Fachministerium übertragen.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft“.
238
Artikel
63
In der Verordnung über das
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverordnung-ZweVO)
vom 12. Juni 2001 (GV. NRW. S. 458) wird in § 3 folgender Satz angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2006 außer Kraft.“
24
Artikel
64
Das Gesetz über die Aufnahme von
Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Abs. 2 wird gestrichen.
2. In § 13 wird
a) in der Überschrift angefügt:
„, Berichtspflicht“,
b) folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2007 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“
301
Artikel
65
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte (Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 7. November 2001 (GV. NRW. S. 798), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 3 wird
angefügt: „, Außer-Kraft-Treten“.
2. In § 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
66
Die Verordnung über die
Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens
über deutsche Auslandsschulden (Konzentrations-VO-Auslandsschulden)
vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 823) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Überschrift wie
folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
301
Artikel
67
Die Verordnung über die
gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
(Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO
- § 66 WpÜG) vom 15. April 2002 (GV. NRW. S. 123)
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird die Überschrift wie
folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
301
Artikel
68
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Erste Änderung
der Dekonzentration (Erste Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 3. Mai 2002 (GV. NRW. S. 152) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
69
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zweite Änderung
der Dekonzentration (Zweite Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 8. Juli 2002 (GV. NRW. S. 330) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
70
Die Verordnung zur Errichtung
eines zentralen Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnis-VO)
vom 17. Juli 2002 (GV. NRW. S. 372) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird die Überschrift wie folgt ergänzt: „,
Berichtspflicht“.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
301
Artikel
71
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Dritte Änderung
der Dekonzentration (Dritte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 23. Juli 2002 (GV. NRW. S. 378) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
72
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Vierte Änderung
der Dekonzentration (Vierte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 28. August 2002 (GV. NRW. S. 445) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft.“
301
Artikel
73
Die Verordnung über die
gerichtliche Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach §§ 1 und 2 des
Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG (Konzentrations - VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 2. September 2002 (GV. NRW. S. 446) wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 wird die Überschrift wie folgt ergänzt: „,
Berichtspflicht“.
2. In § 4 wird folgender Satz 2eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
301
Artikel
74
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Fünfte Änderung
der Dekonzentration (Fünfte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 19. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 15) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
75
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Sechste Änderung
der Dekonzentration (Sechste Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 6. April 2003 (GV. NRW. S. 234) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
76
Die Verordnung über die
Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO) vom 10. April 2003 (GV. NRW. S. 234),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2004 (GV. NRW. S. 576),
wird wie folgt geändert:
In Artikel III wird folgender Satz
2 angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
301
Artikel
77
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Siebte Änderung
der Dekonzentration (Siebte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 26. August 2003 (GV. NRW. S. 545) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft.“
301
Artikel
78
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Achte Änderung
der Dekonzentration (Achte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 24. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 617) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
79
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Neunte Änderung
der Dekonzentration (Neunte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 5. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 753) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
80
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zehnte Änderung
der Dekonzentration (Zehnte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 109), geändert durch Verordnung vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200), wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
81
Die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Elfte Änderung
der Dekonzentration (Elfte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200) wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 wird
folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
311
Artikel
82
Die Verordnung über die Bildung
gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO)
vom 8. Januar 2002 (GV. NRW. S. 22) wird wie folgt geändert:
In § 4 wird die Überschrift wie
folgt ergänzt „, Berichtspflicht“ und folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
311
Artikel
83
Die Verordnung über die
maschinelle Führung des Grundbuchs (Grundbuch-Automations-VO)
vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.
Januar 2004 (GV. NRW. S. 87), wird wie folgt geändert:
In § 7 wird die Überschrift wie
folgt ergänzt „, Berichtspflicht“ und folgender Satz 2 angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
311
Artikel
84
Die Verordnung über die
Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten
des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG) vom
23. September 2003 (GV. NRW. S. 603), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2004 (GV. NRW. S. 421), wird wie folgt geändert:
In § 4 wird die Überschrift wie folgt ergänzt „,
Berichtspflicht“ und folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
315
Artikel
85
Das Gesetz über die juristischen
Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752),
wird wie folgt geändert:
Nach § 67 wird folgender § 68
eingefügt:
„§
68
Berichtspflicht
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben
oder geändert werden sollen.“
321
Artikel
86
Die Verordnung über das
In-Kraft-Setzen der Vorschrift des § 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes im
Gebiet Nordrhein-Westfalens vom 13. Februar 2001 (GV. NRW. S. 69) wird wie
folgt geändert:
Folgender § 3 wird angefügt:
„§ 3
Befristung
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens
dieser Verordnung.“
41
Artikel
87
§ 2 der Verordnung zur
Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz vom 3. September 2002 (GV. NRW. S. 451) wird wie folgt geändert:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2009 außer Kraft.“
602
Artikel
88
Nach § 7 der Verordnung über die
Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 1.
April 2003 (GV. NRW. S. 209) wird folgender Paragraf angefügt:
„§
8
Berichtspflicht
Dem Kabinett ist zum 1. Dezember
2007 über den Fortbestand der Rechtsverordnung Bericht zu erstatten.“
Artikel
89
(weggefallen)
610
Artikel
90
Die Vierte Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2001 (GV. NRW. S. 558) wird wie folgt
geändert:
An § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3
angefügt:
„Der Landesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf des Jahres
2009 durch das Finanzministerium ein Bericht über die Wirksamkeit der
Verordnung vorgelegt.“
610
Artikel
91
Die Fünfte Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land
Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122) wird wie folgt
geändert:
„(1) Diese Verordnung tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist erstmals für die Festsetzung des
besonderen Kultusgeldes einschließlich der Festsetzung von Vorauszahlungen auf
das besondere Kultusgeld für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2004 anzuwenden. Der
Landesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2009 durch das
Finanzministerium ein Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung vorgelegt.“
62
Artikel
92
Die Verordnung über die
Zuständigkeit der Ausgleichsämter in
Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2003 (GV. NRW. S. 305) wird wie folgt
geändert:
In § 3 wird folgender Satz 3
angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft.“
631
Artikel
93
In der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. S. 443) erhält § 3
folgende neue Fassung:
„§
3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Mit In-Kraft-Treten
dieser Verordnung wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§
57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 12. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 15) aufgehoben.“
641
Artikel
94
§ 29 der Verordnung über
kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie
folgt neu gefasst:
„§
29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
641
Artikel
95
§ 13 der Verordnung über das
Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in
den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO)
vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 771), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt neu gefasst:
„§
13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das
Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in
den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO)
vom 3. September 1984 (GV. NRW. S. 568) außer Kraft.“
7134
Artikel
96
In der Kostenordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in
Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) vom 21.
Januar 2002 (GV. NRW. S. 47), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2004 (GV. NRW. S. 286), werden die §§ 10 und 11 zu folgendem neuen § 10 zusammengefasst:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 26. Mai 1993 (GV. NRW. S. 289), geändert durch Verordnung vom 7.
September 1996 (GV. NRW. S. 378), außer Kraft.
(2) Für Leistungen, die vor In-Kraft-Treten
dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu
erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden
Verordnung zu berechnen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
7134
Artikel
97
In der Gebührenordnung für die
Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen
(Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW) vom
21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2004 (GV. NRW. S. 282), werden die §§ 7 und 8 zu folgendem neuen § 7
zusammengefasst:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die
Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom
7. September 1996 (GV. NRW. S. 372), außer Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor In-Kraft-Treten
dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu
erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden
Verordnung zu berechnen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
74
Artikel
98
Das Gesetz über die Gründung des
Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen
(Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz - AAVG -)
vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „geändert durch Gesetz
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)“ durch die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung,“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 3 Nr. 5 werden die
Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. Nach § 27 wird folgender § 28
angefügt:
„§
28
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
11. Dezember 2002 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
75
Artikel
99
Die Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Geologischen
Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - durch Dienststellen der
Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO GD - LAVOGD)
vom 12. Januar 2001 (GV. NRW. S. 63) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 5 wird wie
folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. In § 5 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht
über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
75
Artikel
100
In der Verordnung über die
Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses vom 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 47) wird in § 3
folgender Satz angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.“
75
Artikel
101
In der Verordnung zur Umsetzung
der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31.
Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367) wird § 7 wie folgt neu gefasst:
„§
7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268) und die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagenverordnung vom
15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom
20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021), treten mit In-Kraft-Treten der Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)
vom 31. Mai 2002 außer Kraft.“
764
Artikel 102
Das Gesetz
über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) erhält folgenden neuen § 14:
„§ 14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses
Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis Ende
2009 die Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem Landtag
Bericht.“
Artikel
103
(weggefallen)
77
Artikel
104
In § 5 der Verordnung über
Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der
Gewässerverschmutzung durch Programme -Gewässerqualitätsverordnung (GewQV) vom 1. Juni 2001 (GV. NRW. S. 227) wird
1. die Überschrift wie folgt
gefasst„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“angefügt
und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
77
Artikel
105
In § 6 der Verordnung zur
Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung -
Abwasser) vom 24. Januar 2002 (GV. NRW. S. 68) wird
1. in der Überschrift angefügt „, Berichtspflicht“
und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
7841
Artikel
106
Die Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 872) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 werden
die Wörter „geändert durch Verordnung vom 10. April 2001 ( BAnz. S. 6813)“ durch die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 7 wird folgender neuer Satz
2 eingefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
3. Der bisherige Satz 2 in § 7 wird
Satz 3 und wie folgt geändert:
Das Wort „Gleichzeitig“ wird durch
die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.
7843
Artikel
106a
Die Durchführungsverordnung zum
Vieh- und Fleischgesetzvom
2. Juli 1992 (GV. NRW. S. 279) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird
a) nach Nummer 5 folgende Nummer 6 neu eingefügt:
„die Erteilung einer Genehmigung
zur Abweichung von der Schnittführung nach § 3 Abs. 5 Nr. 4 der 4.ViehFlGDV,“,
b) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
2. In § 5 wird nach Satz 1
eingefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“
7845
Artikel
107
Die Verordnung über die
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr.
1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 12.
Mai 2002 (GV. NRW. S. 177) wird aufgehoben.
790
Artikel
108
Das Gesetz über den
Landesbetrieb Forst; Umwandlung der Landesforstverwaltung in einen
Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird § 1 und
erhält die Überschrift: „Umwandlungsabsicht“.
2. Nach § 1 wird folgender § 2 angefügt:
„§
2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
2004 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
791
Artikel
109
In § 2 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 23. März 2001 (GV. NRW. S. 189) wird
1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
791
Artikel
110
In § 24 der Verordnung über den
Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823),
geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 786), wird
1. in der Überschrift angefügt: „,
Berichtspflicht“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“
792
Artikel
111
In § 3 der Verordnung über die
Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung vom 9.
September 2002 (GV. NRW. S. 448) wird
1. in der Überschrift angefügt: „,
Außer-Kraft-Treten“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
792
Artikel 112
In § 6 der Verordnung über die
Jagdzeiten vom 9. September 2002 (GV. NRW. S. 447) wird
1. nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
2. Satz 2 wird Satz 3 und
3. das Wort „Gleichzeitig“ wird
durch die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.
92
Artikel
113
Die Verordnung über die
Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz -
PBefKostenV-) vom 6. November 2001 (GV. NRW. S. 801) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
2. Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
geändert:
Das Wort „Gleichzeitig“ wird durch
die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.
92
Artikel
114
Die Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die freiwillige
Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (ZustVOFreiwFortbVO) vom 2. November 2003 (GV. NRW. S. 707) wird wie folgt geändert:
In § 3 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht
über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
93
Artikel
115
Die Verordnung über die
Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz
- AEKostenV -) vom 6. November 2001 (GV. NRW. S. 802) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
2. Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
geändert:
Das Wort „Gleichzeitig“ wird durch
die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.
95
Artikel
116
Das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Ladungsrückstände für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landes-Hafenentsorgungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 13 wird
wie folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.
2. In § 13 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Landesregierung hat gegenüber
dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieses
Gesetzes zu erstatten.“
640
Artikel 117
In der Verordnung über Ausnahmen
vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden
vom 27. November 1996 (GV. NRW. S. 519), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird dem § 3 folgender Satz angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
In der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 26.
Oktober 1974 (GV. NRW. S. 1069), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.
November 1994 (GV. NRW. S. 1090), wird in § 7 folgender Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
7111
Artikel 119
In der Verordnung
zur Durchführung des Beschussgesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217)
wird folgender § 3 angefügt:
„§ 3 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der
Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Regelung.“
7111
Artikel 120
In derVerordnung zur Durchführung des Waffengesetzesvom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217) wird folgender neuer § 7 angefügt:
„§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der
Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Regelung.“
Artikel 121
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen
oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel
122
Berichtspflicht
der Landesregierung
gegenüber dem Landtag im Zusammenhang
mit der Evaluierung von Gesetzen
Die Landesregierung benennt dem
Landtag jährlich alle Gesetze, die zum Zweck der Evaluierung eine
Verfallklausel oder Berichtspflicht aufweisen und deren Befristung innerhalb
des nächsten oder des übernächsten Jahres ausläuft. Sie erläutert dabei die
beabsichtigten Evaluierungsmaßnahmen. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen,
die der Zustimmung eines Landtagsausschusses bedürfen.
Artikel
123
Redaktionelle
Anmerkung an
jeder Verfallklausel von Gesetzen
Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel
ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende
redaktionelle Anmerkung anzufügen:
„Dies ist eine gesetzlich
angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung,
dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung
vorzulegen.“
Artikel 124
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L. S)
Der
Finanzminister
zugleich für
den Innenminister
JochenD i e c k m a n n
Der
Justizminister
WolfgangG e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a r t a u
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie
BirgitFi s c h e r
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
UteS c h ä f e r
GV.NRW. 2005 S. 351
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