Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 18 vom 29.4.2005 Seite 331 bis 372

Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Fünftes Befristungsgesetz - Zeitraum 2001 bis Ende 2004)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Fünftes Befristungsgesetz - Zeitraum 2001 bis Ende 2004)

10
1101
1102
2000, 201, 2010, 2011, 2021, 2030, 203011, 203012, 203015, 20303, 2031, 20320, 20340, 205, 211, 2121, 2124, 2126, 2128, 2129, 213, 2170, 223, 2251, 230, 232, 237, 238, 24, 301, 311, 316, 321, 41, 602, 610, 62, 631, 640, 641, 7111, 7134, 74, 75, 764, 77, 7841, 7843, 7845, 790, 791, 792, 92, 93, 95

Fünftes Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen
(Fünftes Befristungsgesetz -
Zeitraum 2001 bis Ende 2004)

Vom 5. April 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Fünftes Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen

(Fünftes Befristungsgesetz -
Zeitraum 2001 bis Ende 2004)

10

Artikel 1

In dem Gesetz über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AG G 10 NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 2) wird folgender § 6 angefügt:

„§ 6
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen.“

1101

Artikel 2

Dem Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866) wird in Artikel 3 In-Kraft-Treten folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen, soweit sie die Landesregierung betreffen.“

1112

Artikel 3

In dem Gesetz zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) wird in § 2 folgender Satz angefügt:

„Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2000

Artikel 4

Das Gesetz zur Regelung der Übergangszeit bei der Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) wird aufgehoben.

2000

Artikel 5

An das Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG) vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird folgender § 14 angefügt:

§ 14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

2000

Artikel 6

In Artikel III des Gesetzes über die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen (Landesjustizvollzugsamtsgesetz - LJVAG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308) erhält § 2 folgende neue Fassung:

„§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft; zum selben Zeitpunkt treten das Gesetz über die Einrichtung selbstständiger Justizvollzugsämter vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168) und die Verordnung zur Änderung der Bezirke der Justizvollzugsämter vom 3. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46) außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

2000

Artikel 7

In der Verordnung über den Sitz des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) wird der § 2 wie folgt gefasst:

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit eines Fortbestehens dieser Verordnung.“

201

Artikel 8

Das Zweite Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 339) erhält in § 5 folgende Änderungen:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009, ob dieses Gesetz weiterhin notwendig ist.“

201

Artikel 8a

In der Verordnung zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen (VO Behindertenbeirat NRW) vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) erhält § 4 folgende neue Fassung:

§ 4
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für die Behindertengleichstellung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der einzelnen Regelungen.“

2010

Artikel 9

Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) wird wie folgt geändert:

1. § 14 erhält folgende neue Fassung:

§ 14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

2. § 15 wird gestrichen.

2010

Artikel 10

In dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), erhält § 82

1. folgende neue Überschrift:

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ sowie

2. im Text folgenden neuen Satz angefügt:

„Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2010

Artikel 11

§ 2 der Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 10. März 2003 (GV. NRW. S. 170, ber. S. 307) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 unterrichtet.“

2011

Artikel 12

§ 6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

2. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2011

Artikel 13

§ 4 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) vom 19. Februar 2002 (GV. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt ergänzt:

„, Außer-Kraft-Treten“.

2. Dem Text wird folgender Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2021

Artikel 14

§ 4 des Gesetzes zur vorübergehenden Regelung der Stellung des Verbandsdirektors und der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet aus Anlass der Fortentwicklung des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet (Vorschaltgesetz - KVRG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

2021

Artikel 15

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr; Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:  

1. In § 3 Abs. 3 wird das Datum „1. Oktober 2009“ durch das Datum „20. Oktober 2009“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 2c erhält folgende Fassung:

„c) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder“.

3. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Absatz 2 zustehen, eine durch Satzung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weitere Stellvertreter sowie für Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern auch für einen stellvertretenden Vorsitzenden oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied - können durch Satzung entsprechende Regelungen getroffen werden. Das Innenministerium erlässt allgemeine Richtlinien über die Höhe der zulässigen Aufwandsentschädigungen.“

4. In § 13 Abs. 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

5. In § 21 Abs. 3 wird „§ 19 Abs. 1“ durch „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

6. Im Anschluss an den VII. Abschnitt wird wie folgt ergänzt:

„VIII. Abschnitt

§ 28
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2012 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

2030

Artikel 16

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MP - BeamtZustV MP) vom 27. März 2001 (GV. NRW. S. 160) wird wie folgt geändert:

In § 7 wird

1. Die Überschrift wird wie folgt ergänzt:

„, Berichtspflicht“.

2. Der bisherige Text wird Absatz 1.

3. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Ministerpräsident berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung.“

2030

Artikel 17

Die Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe und auf Zeit gem. §§ 25 a und 25 b LBG bei den Landwirtschaftskammern vom 20. April 2001 (GV. NRW. S. 254) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 1 Nr. 1 werden die Wörter „bei den Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter„bei der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

2. In § 1 und § 2 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

3. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Direktoren“ durch die Wörter „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.

4. In § 3 wird

a) als Überschrift eingefügt:

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

2030

Artikel 18

In § 7 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM) vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

203011

Artikel 19

Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen in den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) wird aufgehoben.

203011

Artikel 20

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmVd), Bekanntmachung der Neufassung vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 232) wird der § 32 wie folgt gefasst:

§ 32
In-Kraft-Treten, Aufhebungsregelung, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1984 (GV. NRW. S. 553) in der Fassung der Verordnung vom 14. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) wird aufgehoben. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

203011

Artikel 21

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO) vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294) wird wie folgt geändert:

Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

§ 40
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

203012

Artikel 22

§ 32 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 506), geändert durch Verordnung vom 18. August 2004 (GV. NRW. S. 484), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält die Fassung

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

203015

Artikel 23

Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung vom 3. April 2001 (GV. NRW. S. 162) wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

203015

Artikel 24

In § 32 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU) vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 462) wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

2. nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“

203015

Artikel 25

§ 32 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst - VAPhvD) vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2. In Satz 2 wird hinter dem Wort „Gleichzeitig“ eingefügt:

„mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“.

20303

Artikel 26

Die Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol) vom 13. Juli 2001 (GV. NRW. S. 536) wird in § 14 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält die Ergänzung:

„, Außer-Kraft-Treten“.

2. Der bisherige Text wird Absatz 1.

3. Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20303

Artikel 27

Nummer 2 der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern vom 26. November 2001 (GV. NRW. 2002 S. 8) wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2. In Satz 2 wird hinter dem Wort „Gleichzeitig“ eingefügt:

„mit In-Kraft-Treten dieser Anordnung“.

2031

Artikel 28

In § 3 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2001 (GV. NRW. S. 822) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 unterrichtet.“

20320

Artikel 29

Das Gesetz zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen bei der Gemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift „Besondere Stellenobergrenzen für die Gemeindeprüfungsanstalt“ wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt: „§ 1“.

2. Nach dem Wortlaut des neuen § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

„§ 2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20320

Artikel 30

Das Gesetz über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.

20320

Artikel 31

Das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz – NRW – SZG-NRW) vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) wird wie folgt geändert:

Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 30. November 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20340

Artikel 32

Im Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG BDG) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 101) erhält § 2 folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft. Die Landesregierung wird dem Landtag zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes berichten.“

205

Artikel 33

Das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -, Bekanntmachung der Neufassung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308) wird in § 21 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält die Ergänzung:

„, Außer-Kraft-Treten“.

2. Unter der Überschrift wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Regelungen dieses Gesetzes.“

205

Artikel 34

Die Verordnung über den Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei vom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388) wird in § 2 um folgenden Satz ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

205

Artikel 35

Die Verordnung über die Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 14. November 2002 (GV. NRW. S. 562) wird in § 2 um folgenden Satz ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

205

Artikel 36

Dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) wird folgender neuer Abschnitt angefügt:

Siebenter Abschnitt
Evaluierung

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes.

(2) Unabhängig davon sind die Regelungen der §§ 31 und 34 Abs. 2 PolG NRW erstmals im Sommer 2007 durch die Landesregierung unter Beteiligung des zuständigen Landtags-Ausschusses zu evaluieren.“

211

Artikel 37

In dem Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetz - LPartG-AG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 660) wird nach § 9 folgender neuer § 10 angefügt:

„§ 10
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

2121

Artikel 38

Die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 9. Januar 2003 (GV. NRW. S. 56) erhält folgenden neuen § 8:

§ 8
Berichtspflicht

Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.“

2124

Artikel 39

In dem Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) erhält § 6 folgenden neuen Satz 2:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“

2124

Artikel 40

§ 11 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) vom 4. Mai 2002 (GV. NRW. S. 165) wird wie folgt gefasst:

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2126

Artikel 41

§ 8 der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung - LAV-NRW - ) vom 21. März 2001 (GV. NRW. S. 102) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird angefügt:

, Berichtspflicht“.

2. Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.“

2128

Artikel 42

§ 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 23. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 22) erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.“

2128

Artikel 43

§ 9 der Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV) vom 27. November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177) erhält folgende Fassung:

§ 9
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

2129

Artikel 44

Die Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW ) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, 4 und 5 wird die Kurzbezeichnung „LbodSchG“ durch die Kurzbezeichnung „LbodSchG“ ersetzt.

2. In § 2 werden

a) in Absatz 2 die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406,1410)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,

b) in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „Rheinland oder Westfalen-Lippe“ gestrichen; in Satz 2 werden die Wörter „von einer der genannten Kammern“ durch die Wörter „von der Kammer“ ersetzt.

3. In § 11 wird

a) in der Überschrift angefügt:

, Berichtspflicht“ und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

213

Artikel 45

§ 4 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder der Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vom 7. Januar 2002 (GV. NRW. S. 52) wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale der Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreter vom 1. Mai 1982 (GV. NRW. S. 216), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1992 (GV. NRW. S. 186), außer Kraft."

213

Artikel 46

§ 24 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53) wird wie folgt neu gefasst:

§ 24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1980 (GV. NRW. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1989 (GV. NRW. S. 431), aufgehoben.“

2170

Artikel 47

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 633) wird wie folgt geändert:

Folgender § 4 wird angefügt:

§ 4
Befristung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

223

Artikel 48

In § 6 der Sechsten Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich vom 30. Mai 2001 (GV. NRW. S. 255) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

223

Artikel 49

Artikel IV des Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) wird wie folgt gefasst:

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2006 über die weitere Notwendigkeit des Artikels I (Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn) und des Artikels II (Zusammenführung der Fachhochschule Lippe in Lemgo mit der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn).“

Artikel 50

(weggefallen)

Artikel 51

(weggefallen)

223

Artikel 52

§ 6 der Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens “Selbstständige Schule“ (Verordnung “Selbstständige Schule“ - VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. Der bisherige Satz wird Absatz 1.

3. An den neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.“

223

Artikel 53

In § 40 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch 3. Verordnung vom 11. Juni 2004 (GV. NRW. S. 344), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Außer-Kraft-Treten“.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“

223

Artikel 54

In dem Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird § 30 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und Berichtspflicht“.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2009.“

223

Artikel 55

In § 2 der Verordnung über die Gebührensätze nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz - Hochschulbibliotheksgebührenordnung (HBGO) - vom 27. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 535) wird

1. in Satz 1 folgender neuer Halbsatz angefügt:

„; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft“;

2. in Satz 2 hinter dem Wort „Gleichzeitig“ angefügt: „mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“.

223

Artikel 56

§ 54 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet der Landesregierung spätestens zum 31. Dezember 2009.“

223

Artikel 57

In Nummer 3 der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster – Anstalten des öffentlichen Rechts – vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 750) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Diese Anordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“

223

Artikel 58

§ 14 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) vom 3. September 2004 (GV. NRW. S. 518) wird wie folgt neu gefasst:

§ 14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. September 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes.“

2251

Artikel 58a

In dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erhält § 130 folgende neue Fassung:

§ 130
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis Ende 2009 die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem Landtag Bericht.“

230

Artikel 59

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und über die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen - einschließlich der 3. Änderungsverordnung - (5. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 19. Juni 2001 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird in § 12 wie folgt neu gefasst:

§ 12
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

232

Artikel 60

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454) erhält folgenden neuen § 48:

§ 48
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
eingeleitete Verfahren

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach den bisher geltenden Verordnungen weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.“

232

Artikel 61

An die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454) wird folgender § 14 angefügt:

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach den bisher geltenden Verordnungen weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.“

237

Artikel 62

In der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz-VO WoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648) erhält § 4 folgende Fassung:

§ 4
Schlussvorschriften, Außer-Kraft-Treten

(1) Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG enthaltene Ermächtigung wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 WoFG auf das für soziale Wohnraumförderung zuständige Fachministerium übertragen.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft“.

238

Artikel 63

In der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverordnung-ZweVO) vom 12. Juni 2001 (GV. NRW. S. 458) wird in § 3 folgender Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

24

Artikel 64

Das Gesetz über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 wird gestrichen.

2. In § 13 wird

a) in der Überschrift angefügt:

, Berichtspflicht“,

b) folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2007 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“

301

Artikel 65

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte (Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 7. November 2001 (GV. NRW. S. 798), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 wird angefügt: „, Außer-Kraft-Treten“.

2. In § 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 66

Die Verordnung über die Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Konzentrations-VO-Auslandsschulden) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 823) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Überschrift wie folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

301

Artikel 67

Die Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG) vom 15. April 2002 (GV. NRW. S. 123) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Überschrift wie folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

301

Artikel 68

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Erste Änderung der Dekonzentration (Erste Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 3. Mai 2002 (GV. NRW. S. 152) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 69

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zweite Änderung der Dekonzentration (Zweite Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 8. Juli 2002 (GV. NRW. S. 330) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 70

Die Verordnung zur Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnis-VO) vom 17. Juli 2002 (GV. NRW. S. 372) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird die Überschrift wie folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

301

Artikel 71

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Dritte Änderung der Dekonzentration (Dritte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 23. Juli 2002 (GV. NRW. S. 378) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 72

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Vierte Änderung der Dekonzentration (Vierte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 28. August 2002 (GV. NRW. S. 445) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 73

Die Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG (Konzentrations - VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 2. September 2002 (GV. NRW. S. 446) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Überschrift wie folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.

2. In § 4 wird folgender Satz 2eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

301

Artikel 74

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Fünfte Änderung der Dekonzentration (Fünfte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 19. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 15) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 75

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Sechste Änderung der Dekonzentration (Sechste Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 6. April 2003 (GV. NRW. S. 234) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 76

Die Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO) vom 10. April 2003 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2004 (GV. NRW. S. 576), wird wie folgt geändert:

In Artikel III wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

301

Artikel 77

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Siebte Änderung der Dekonzentration (Siebte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 26. August 2003 (GV. NRW. S. 545) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 78

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Achte Änderung der Dekonzentration (Achte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 24. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 617) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 79

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Neunte Änderung der Dekonzentration (Neunte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 5. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 753) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 80

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zehnte Änderung der Dekonzentration (Zehnte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 109), geändert durch Verordnung vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200), wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 81

Die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Elfte Änderung der Dekonzentration (Elfte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200) wird wie folgt geändert:

In Artikel 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

311

Artikel 82

Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO) vom 8. Januar 2002 (GV. NRW. S. 22) wird wie folgt geändert:

In § 4 wird die Überschrift wie folgt ergänzt „, Berichtspflicht“ und folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

311

Artikel 83

Die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs (Grundbuch-Automations-VO) vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 87), wird wie folgt geändert:

In § 7 wird die Überschrift wie folgt ergänzt „, Berichtspflicht“ und folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

311

Artikel 84

Die Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG) vom 23. September 2003 (GV. NRW. S. 603), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2004 (GV. NRW. S. 421), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird die Überschrift wie folgt ergänzt „, Berichtspflicht“ und folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

315

Artikel 85

Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt:

§ 68
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder geändert werden sollen.“

321

Artikel 86

Die Verordnung über das In-Kraft-Setzen der Vorschrift des § 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes im Gebiet Nordrhein-Westfalens vom 13. Februar 2001 (GV. NRW. S. 69) wird wie folgt geändert:

Folgender § 3 wird angefügt:

§ 3

Befristung

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

41

Artikel 87

§ 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz vom 3. September 2002 (GV. NRW. S. 451) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. Der bisherige Inhalt von § 2 wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

602

Artikel 88

Nach § 7 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 209) wird folgender Paragraf angefügt:

§ 8
Berichtspflicht

Dem Kabinett ist zum 1. Dezember 2007 über den Fortbestand der Rechtsverordnung Bericht zu erstatten.“

Artikel 89

(weggefallen)

610

Artikel 90

Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2001 (GV. NRW. S. 558) wird wie folgt geändert:

An § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Landesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2009 durch das Finanzministerium ein Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung vorgelegt.“

610

Artikel 91

Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122) wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist erstmals für die Festsetzung des besonderen Kultusgeldes einschließlich der Festsetzung von Vorauszahlungen auf das besondere Kultusgeld für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2004 anzuwenden. Der Landesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2009 durch das Finanzministerium ein Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung vorgelegt.“

62

Artikel 92

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Ausgleichsämter in Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2003 (GV. NRW. S. 305) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

631

Artikel 93

In der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. S. 443) erhält § 3 folgende neue Fassung:

§ 3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 12. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 15) aufgehoben.“

641

Artikel 94

§ 29 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt neu gefasst:

§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

641

Artikel 95

§ 13 der Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 771), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt neu gefasst:

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO) vom 3. September 1984 (GV. NRW. S. 568) außer Kraft.“

7134

Artikel 96

In der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 47), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2004 (GV. NRW. S. 286), werden die §§ 10 und 11 zu folgendem neuen § 10 zusammengefasst:

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 26. Mai 1993 (GV. NRW. S. 289), geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NRW. S. 378), außer Kraft.

(2) Für Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7134

Artikel 97

In der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2004 (GV. NRW. S. 282), werden die §§ 7 und 8 zu folgendem neuen § 7 zusammengefasst:

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NRW. S. 372), außer Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

74

Artikel 98

Das Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz - AAVG -) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:

§ 28
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2002 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

75

Artikel 99

Die Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO GD - LAVOGD) vom 12. Januar 2001 (GV. NRW. S. 63) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. In § 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

75

Artikel 100

In der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 47) wird in § 3 folgender Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

75

Artikel 101

In der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367) wird § 7 wie folgt neu gefasst:

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268) und die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagenverordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021), treten mit In-Kraft-Treten der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 außer Kraft.“

764

Artikel 102

Das Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) erhält folgenden neuen § 14:

§ 14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis Ende 2009 die Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem Landtag Bericht.“

Artikel 103

(weggefallen)

77

Artikel 104

In § 5 der Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme -Gewässerqualitätsverordnung (GewQV) vom 1. Juni 2001 (GV. NRW. S. 227) wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst  In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“angefügt und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

77

Artikel 105

In § 6 der Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) vom 24. Januar 2002 (GV. NRW. S. 68) wird

1. in der Überschrift angefügt „, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

7841

Artikel 106

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 872) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Wörter „geändert durch Verordnung vom 10. April 2001 ( BAnz. S. 6813)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 7 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

3. Der bisherige Satz 2 in § 7 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort „Gleichzeitig“ wird durch die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.

7843

Artikel 106a

Die Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 2. Juli 1992 (GV. NRW. S. 279) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird

a) nach Nummer 5 folgende Nummer 6 neu eingefügt:

„die Erteilung einer Genehmigung zur Abweichung von der Schnittführung nach § 3 Abs. 5 Nr. 4 der 4.ViehFlGDV,“,

b) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2. In § 5 wird nach Satz 1 eingefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“

7845

Artikel 107

Die Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 12. Mai 2002 (GV. NRW. S. 177) wird aufgehoben.

790

Artikel 108

Das Gesetz über den Landesbetrieb Forst; Umwandlung der Landesforstverwaltung in einen Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird § 1 und erhält die Überschrift: „Umwandlungsabsicht“.

2. Nach § 1 wird folgender § 2 angefügt:

„§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

791

Artikel 109

In § 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 23. März 2001 (GV. NRW. S. 189) wird

1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

791

Artikel 110

In § 24 der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 786), wird

1. in der Überschrift angefügt: „, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“

792

Artikel 111

In § 3 der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung vom 9. September 2002 (GV. NRW. S. 448) wird

1. in der Überschrift angefügt: „, Außer-Kraft-Treten“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

792

Artikel 112

In § 6 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 9. September 2002 (GV. NRW. S. 447) wird

1. nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2. Satz 2 wird Satz 3 und

3. das Wort „Gleichzeitig“ wird durch die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.

92

Artikel 113

Die Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz - PBefKostenV-) vom 6. November 2001 (GV. NRW. S. 801) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2. Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort „Gleichzeitig“ wird durch die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.

92

Artikel 114

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (ZustVO FreiwFortbVO) vom 2. November 2003 (GV. NRW. S. 707) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

93

Artikel 115

Die Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz - AEKostenV -) vom 6. November 2001 (GV. NRW. S. 802) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2. Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort „Gleichzeitig“ wird durch die Wörter „Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ ersetzt.

95

Artikel 116

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für das Land Nordrhein-Westfalen - Landes-Hafenentsorgungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt ergänzt: „, Berichtspflicht“.

2. In § 13 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.“

640

Artikel 117

In der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden vom 27. November 1996 (GV. NRW. S. 519), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird dem § 3 folgender Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

631

Artikel 118

(Artikel 118 weggefallen durch § 2 der Verordnung vom 23. Februar 2005 [GV. NRW. S. 148])

In der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 26. Oktober 1974 (GV. NRW. S. 1069), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1090), wird in § 7 folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7111

Artikel 119

In der Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217) wird folgender § 3 angefügt:

§ 3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Regelung.“

7111

Artikel 120

In der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217) wird folgender neuer § 7 angefügt:

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Regelung.“

Artikel 121

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 122

Berichtspflicht der Landesregierung
gegenüber dem Landtag im Zusammenhang
mit der Evaluierung von Gesetzen

Die Landesregierung benennt dem Landtag jährlich alle Gesetze, die zum Zweck der Evaluierung eine Verfallklausel oder Berichtspflicht aufweisen und deren Befristung innerhalb des nächsten oder des übernächsten Jahres ausläuft. Sie erläutert dabei die beabsichtigten Evaluierungsmaßnahmen. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die der Zustimmung eines Landtagsausschusses bedürfen.

Artikel 123

Redaktionelle Anmerkung an
jeder Verfallklausel von Gesetzen

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen:

„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

Artikel 124

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S)

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2005 S. 351