Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem)
203013
Verordnung zur
Änderung
der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-Gem)
Vom 1. März 2005
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem) vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 7), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Aufstiegsbeamte“ die
Wörter „und Laufbahnwechsler“ eingefügt.
2. In § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag.“
3. In § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das zuständige Studieninstitut kann Beamten, die in der
Zeit vor dem 1.8.2001 die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen
Verwaltungsdienstes bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 7a erteilen.“
4. § 28 Abs. 3 und 4 werden gestrichen.
5. Es wird folgender neuer § 29a eingefügt:
„§ 29a
Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Bei einem Beamten, der die Prüfung
a) bestanden hat,
b) nicht bestanden hat und die Wiederholung der Prüfung nicht wünscht,
c) auch bei Wiederholung nicht bestanden hat,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das
Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird; erklärt ein Beamter, der die Prüfung
nicht bestanden hat, erst später, er wolle die Prüfung nicht wiederholen
(Buchstabe b), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.
(2) Absatz 1 findet auf Aufstiegsbeamte keine Anwendung.
Aufstiegsbeamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, bleiben in ihrer
Laufbahn.“
6. Der bisherige § 29a wird § 29b.
„V. Laufbahnwechsel
§ 30
Befähigungserwerb
durch feuerwehrdienstuntaugliche Beamte
(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die
nach § 45 Abs. 3 Satz 3 LBG an Maßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung
teilzunehmen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des
Landes Nordrhein-Westfalen durch
Das zuständige
kommunale Studieninstitut stellt die erfolgreiche Teilnahme entsprechend
Buchstabe a fest.
Eine Prüfung darf
nicht gefordert werden.
(2) Soweit die Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst erfolgt,
findet Abschnitt II dieser Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die
Prüfung, Anwendung.“
8. In der Anlage 3 (zu § 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2) erhält Nummer 2.16 des Abschnittes 2 „2 Ergebnis der theoretischen Ausbildung im Unterrichtsfach:“ folgende Fassung:
„ 2.16 Kommunales Finanzmanagement“.
Abschnitt 2 wird im Übrigen wie folgt ergänzt:
„2.17 Handlungs- und Sozialkompetenz
2.18 Methodik der Rechtsanwendung“.
9. In der Anlage 4 (zu § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1) erhält die Aufzählung unter 1. folgende Fassung:
„1. Staats- und Europarecht, Allgemeines Verwaltungsrecht
2. Kommunalrecht
3. Recht der Gefahrenabwehr
4. Sozialrecht
5. Bürgerliches Recht
6. Öffentliche Finanzwirtschaft
7. Wirtschaft
8. Personal und Organisation“.
Die Aufzählung unter 2. erhält folgende Fassung:
„1. Staats- und Europarecht mit Bezügen zur Verfassungsgeschichte
und zu
aktuellen politischen Ereignissen, Allgemeines Verwaltungsrecht
2. Kommunalrecht
3. Recht der Gefahrenabwehr, Sozialrecht
4. Bürgerliches Recht
5. Öffentliche Finanzwirtschaft
6. Wirtschaft
7. Personal und Organisation“.
10. Anlage 7 (zu § 28) erhält die beiliegende Fassung.
11. Anlage 7a (zu § 28 Abs. 2 S. 2) wird in der beiliegenden
Fassung neu eingefügt.
12. Der bisherige Abschnitt V. wird Abschnitt VI.
Die bisherige Paragrafen-Bezeichnung „30“ wird ersetzt durch
die Bezeichnung „31“.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. März 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
Anlage 7
Anlage 7a
GV. NRW. 2005 S. 410