Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Ergänzungsgesetz OWL)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Ergänzungsgesetz OWL)

2005

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zum
Bürokratieabbau
in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe
(Ergänzungsgesetz OWL)

Vom 3. Mai 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zum
Bürokratieabbau
in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe
(Ergänzungsgesetz OWL)

Artikel I

§ 3 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz a eingefügt:

„a) Abweichend von § 16 Abs. 1 bedarf die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter ist von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie wird nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Aufstellung Einwendungen erhoben hat; verlangt ein beteiligtes Ministerium die Erhebung von Einwendungen und kann darüber mit der Landesplanungsbehörde kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet hierüber die Landesregierung.“

b) Der bisherige Text von Nummer 2 wird Absatz b.

2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach Nummer 5 Folgendes eingefügt:

„6. bei Entscheidungen der Baufaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung,“.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Dies gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, sowie für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.

Satz 1 Nrn. 1 bis 5 gilt nicht für Verwaltungsakte, die vor dem 19. April 2004 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

Satz 1 Nrn. 6 und 7 gilt nicht für Verwaltungsakte, die bis zum 18. Mai 2005 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.“

3. Nach Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:

„7. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259):

a) Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.

(2) § 119 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbefahnen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.

c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen verlangen, dass für die beabsichtigte Nutzungsänderung wegen ihrer Bedeutung oder der notwendigen Beteiligung anderer Behörden ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Äußert sich die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb dieses Zeitraums, darf die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden.

Für die Prüfung der Bauvorlagen bei der Anzeige von Nutzungsänderungen wird eine Gebühr von Euro 50 bis 250 erhoben. Hält die Bauaufsichtsbehörde nach einer Anzeige die Durchführung des Genehmigungsverfahrens für erforderlich, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.

8. Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (Kooperationsverordnung - KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496):

Abweichend von § 3 Abs. 2 bedarf der Beschluss über die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 nicht der Zustimmung durch die Schulaufsichtsbehörde; er ist dieser unverzüglich anzuzeigen.

9. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69):

a) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW in Verbindung mit Nummer II. 2 der Anlage 2 zu § 11 der VV-ÖPNVG NRW darf die nach § 11 ÖPNVG NRW an den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe und den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter gewährte Zuwendung auch bis zu sechs Monate über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus verwendet werden; hieraus resultierende Zinsgewinne sind zur Aufstockung der Förderung einzusetzen.

b) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 wird die jährliche Pauschale nach § 14 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die an den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe und den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter gewährt wird, um den Betrag erhöht, der diesen Zweckverbänden in Anwendung des § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW zustehen würde. Die Förderung nach § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW entfällt für diese Zweckverbände. Die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW bleibt unberührt.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Mai 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

Wolfram  K u s c h k e

GV. NRW. 2005 S. 484