Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Ergänzungsgesetz OWL) |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Ergänzungsgesetz OWL)
2005
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zum
Bürokratieabbau
in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe
(Ergänzungsgesetz OWL)
Vom 3. Mai 2005
zur Änderung des Gesetzes zum
Bürokratieabbau
in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe
(Ergänzungsgesetz OWL)
Artikel I
§
3 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe
(Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) wird wie folgt
geändert:
a)
Es wird folgender Absatz a eingefügt:
„a)
Abweichend von § 16 Abs. 1 bedarf die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes
Teilabschnitt Paderborn-Höxter nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde.
Die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter
ist von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie
wird nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Aufstellung Einwendungen erhoben hat;
verlangt ein beteiligtes Ministerium die Erhebung von Einwendungen und kann
darüber mit der Landesplanungsbehörde kein Einvernehmen erzielt werden,
entscheidet hierüber die Landesregierung.“
b)
Der bisherige Text von Nummer 2 wird Absatz b.
2.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird
nach Nummer 5 Folgendes eingefügt:
„6.
bei Entscheidungen der Baufaufsichtsbehörden
und der Baugenehmigungsbehörden,
7.
bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen
Rechtsverordnung,“.
b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:
„Dies
gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens
vorschreibt, sowie für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer
berufsbezogenen Prüfung.
Satz
1 Nrn. 1 bis 5 gilt nicht für Verwaltungsakte, die
vor dem 19. April 2004 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.
Satz
1 Nrn. 6 und 7 gilt nicht für Verwaltungsakte, die
bis zum 18. Mai 2005 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.“
3.
Nach Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:
„7. Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259):
a)
Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:
(1)
Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches
Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde
das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.
(2)
§ 119 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
(3)
Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. Sie ist zu begründen. Eine
Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die
Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.
(4)
Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen
angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
b)
Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von
Werbefahnen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn
das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch
Bebauungsplan festgesetzt ist.
c)
Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der
Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist der unteren Bauaufsichtsbehörde vor
Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
Der
Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen
beizufügen.
Die
Bauaufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und
der Bauvorlagen verlangen, dass für die beabsichtigte Nutzungsänderung wegen
ihrer Bedeutung oder der notwendigen Beteiligung anderer Behörden ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Äußert sich die Bauaufsichtsbehörde nicht
innerhalb dieses Zeitraums, darf die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden.
Für
die Prüfung der Bauvorlagen bei der Anzeige von Nutzungsänderungen wird eine
Gebühr von Euro 50 bis 250 erhoben. Hält die Bauaufsichtsbehörde nach einer
Anzeige die Durchführung des Genehmigungsverfahrens für erforderlich, so ist
die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.
8. Verordnung über die
Zusammenarbeit von Schulen (Kooperationsverordnung - KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (GV.
NRW. S. 290, ber. S. 496):
Abweichend
von § 3 Abs. 2 bedarf der Beschluss über die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1
nicht der Zustimmung durch die Schulaufsichtsbehörde; er ist dieser
unverzüglich anzuzeigen.
9.
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
März 2005 (GV. NRW. S. 69):
a)
Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW in Verbindung mit Nummer II. 2 der
Anlage 2 zu § 11 der VV-ÖPNVG NRW darf die nach § 11 ÖPNVG NRW an den
Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe und den Zweckverband
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter gewährte Zuwendung auch bis zu sechs Monate
über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus verwendet werden; hieraus
resultierende Zinsgewinne sind zur Aufstockung der Förderung einzusetzen.
b)
Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 wird die jährliche Pauschale nach § 14 Abs. 2
ÖPNVG NRW, die an den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe und den
Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter gewährt wird, um den Betrag
erhöht, der diesen Zweckverbänden in Anwendung des § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW
zustehen würde. Die Förderung nach § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW entfällt für diese
Zweckverbände. Die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW bleibt
unberührt.“
Artikel II
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Mai 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L.
S.)
Der Finanzminister
Jochen D i
e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald
S c h a r
t a u
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie
Birgit
F i s c h e r
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore
K r a f t
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien
Wolfram K u s c h k e
GV. NRW. 2005 S. 484